Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 274/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 58

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.). Ergänzend wird auf die Senatsurteile vom 15. Februar 2023 ([X.], r+s 2023, 298 Rn. 13 ff.) und vom 19. Juli 2023 (aaO Rn. 9 m.w.N.) sowie vom 11. Oktober 2023 ([X.], [X.], 1504 Rn. 25) verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 66.721,70 €

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 274/21

17.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 19. Juli 2021, Az: 10 U 449/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 274/21 (REWIS RS 2024, 58)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 58

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