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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 ([X.], juris Rn. 11 ff.) verwiesen
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 372.144,67 €
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Meta
29.11.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Juli 2021, Az: 7 U 286/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. IV ZR 256/21 (REWIS RS 2023, 8721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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