Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014, Az. 4 AZR 859/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 6248

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Gegenstand

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2012 - 4 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2011 - 1 Ca 50/11 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.699,30 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 [X.]uro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund einer zwischen ihnen umstrittenen Eingruppierung.

2

Die Klägerin ist seit April 1995 bei der [X.] auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. März 1995 tätig, in dessen § 2 die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im Bereich der [X.] in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist. Ab November 1995 übertrug die Beklagte zunächst vertretungsweise und später dauerhaft der Klägerin die Leitung des Kindergartens [X.]. Ab 1. November 1999 erhielt sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe ([X.]) [X.] [X.]. Zum 1. November 2009 leitete die Beklagte die Klägerin in die [X.], Stufe 6 des Tarifvertrags für die Beschäftigten im [X.] (Anlage C) zum [X.] über und zahlte ihr ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 2010 ein Entgelt nach der [X.], Stufe 6 [X.]-BT-V/[X.]. Ab dem 1. August 2010 leistete sie nur noch ein Entgelt nach der [X.] 1 [X.]-BT-V/[X.]. Von Oktober 2009 bis einschließlich Dezember 2009 waren im Kindergarten [X.] durchschnittlich 38,33 Plätze, ab dem 1. August 2010 jedenfalls weniger als 38 Plätze belegt.

3

Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte das [X.] der [X.] rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2010 für den Kindergarten [X.] eine Betriebserlaubnis für eine Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Einschulung und eine Vormittagsgruppe mit höchstens zehn Kindern im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung.

4

Nach erfolgloser [X.]eltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die Differenz zwischen dem geleisteten Entgelt und der von ihr begehrten Vergütung nach der [X.] [X.]-BT-V/[X.] iHv. 539,86 Euro brutto monatlich weiter verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Protokollerklärung Nr. 9 zur [X.] [X.]-BT-V/[X.] ein Entgelt nach dieser [X.] zu. Die Protokollerklärung treffe in den Sätzen 2 bis 4 lediglich Regelungen in Bezug auf den in Satz 1 genannten Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahres und rechtfertige keine Herabgruppierung aufgrund einer Änderung zum 1. August 2010. Eine Herabgruppierung sei auch nicht aufgrund einer strukturellen Veränderung zum 1. August 2010 gerechtfertigt. Die Umwandlung einer Regelgruppe zu einer Kleingruppe stelle lediglich eine (notwendige) organisatorische Folge der demografischen Entwicklung dar.

5

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.699,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 Euro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund struktureller Veränderungen nur ein Entgelt nach der [X.] 1 [X.]-BT-V/[X.] zu. In der Umwandlung der bisher bestehenden Regelgruppe in eine Kleingruppe liege eine strukturelle Veränderung iSd. Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]-BT-V/[X.].

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für den [X.]raum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach der [X.] 1 [X.]/[X.].

9

I. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt im streitigen [X.]raum die Voraussetzungen der [X.] 1 [X.]/[X.].

1. Nach der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im kommunalen Bereich richtet sich die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbstständiger Teil der [X.]emeindeverwaltung gemäß § 56 [X.]/[X.]. der dazugehörigen Anlage zu Abschnitt [X.] Sonderregelungen ([X.]) § 56 nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C ([X.]) zum [X.]. Diese Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 [X.] Entgelt nach der Anlage C ([X.]), in die die Klägerin am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-[X.] übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der [X.] in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] nach wie vor § 22 [X.] anzuwenden (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN).

2. Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des [X.]/[X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:

        

S 7   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

        

…       

        
        

S 10   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

8.    

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

        

9.    

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf [X.]rund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer [X.] unberührt.

        

…“    

                 

3. Die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens [X.] hat im streitgegenständlichen [X.]raum die Anforderungen der [X.] 1 [X.]/[X.] - Leitung „von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen“ - erfüllt.

a) Der Kindergarten [X.] ist nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] eine Kindertagesstätte iSd. [X.] der [X.] 1 [X.]/[X.].

b) Der Kindergarten war in dem nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] für die Eingruppierung der [X.] grundsätzlich maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 durchschnittlich mit 38,33 Plätzen belegt. Damit war er zwar nicht, wie dies vom Wortlaut der [X.] 1 [X.]/[X.] an sich gefordert ist, mit durchschnittlich mindestens 40 Plätzen belegt. Die Belegung mit 38,33 Plätzen unterschreitet aber die geforderte durchschnittliche Belegung lediglich um [X.] nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] führt eine erstmalige Unterschreitung um [X.] nicht zu einer Herabgruppierung (vgl. [X.] 11. Dezember 2013 - 4 [X.] -).

Von einer erstmaligen Unterschreitung der [X.] im Referenzzeitraum 2009 war auszugehen. Die Klägerin hatte zuvor ein Entgelt nach der [X.] 10 Fallgruppe 1 [X.]/[X.] erhalten. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat zu keiner [X.] vorgetragen, dass der Klägerin im Referenzzeitraum ein Entgelt nach dieser [X.] allein aufgrund der Ausnahmeregelung in Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] geleistet worden war.

c) Eine andere Eingruppierung der Klägerin zum 1. August 2010 ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten und des [X.]s nicht aus dem Absinken der Belegungszahlen dieser Einrichtung auf weniger als 38 Plätze ab dem 1. August 2010.

aa) Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] ist „der Ermittlung der Durchschnittsbelegung … für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen“. „[X.]rundsätzlich“ bedeutet dabei so viel wie „eigentlich“, „im [X.]runde“, „im Prinzip“, „mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen“, „im Allgemeinen“, „in der Regel“ (vgl. [X.] 5. Aufl. 2003, „grundsätzlich“). Der Wortlaut von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] spricht somit dafür, dass bei der Eingruppierung in der Regel auf den Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres abzustellen ist.

bb) Dementsprechend hat der Senat (vgl. [X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu I 1 e aa und bb der [X.]ründe, [X.]E 105, 291) zu der mit dem Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.] identischen Vorgängerregelung ua. ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten die Durchschnittsbelegung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des Vorjahres als maßgebend festgelegt haben. Mit dieser typisierenden Regelung wird im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung bei der Bestimmung der maßgebenden durchschnittlichen Belegungszahl darauf verzichtet, weitere jeweilige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierdurch soll ein Streit darüber vermieden werden, welche Belegungszahlen in welchem davon abweichenden, ggf. im Einzelfall zu bestimmenden Referenzzeitraum für die Eingruppierung maßgebend sein sollen.

cc) Ausnahmen von dem Referenzzeitraum können sich allenfalls ergeben, wenn in dieser [X.] die Kindertagesstätte noch nicht bestanden hat, sich nach dem Referenzzeitraum die Durchschnittsbelegung auf [X.]rund einer strukturellen Änderung in der Kindertagesstätte (Zusammenlegung oder Trennung) verändert oder wenn der Arbeitgeber mit dem Ziel der Herabgruppierung Belegungen verhindert oder verzögert hat. Solche Umstände sind im [X.] weder vorgetragen noch ersichtlich.

(1) Die rechnerische Belegung des Kindergartens [X.] ab 1. August 2010 beruhte nicht auf einer strukturellen Änderung, sondern auf einer üblichen Schwankung. Die Beklagte hat insbesondere nicht lenkend entschieden, ab dem 1. August 2010 die [X.]ruppengrößen zu verändern und die Belegung des Kindergartens zu reduzieren. Vielmehr hat sie (lediglich) auf die tatsächlichen rückläufigen Anmeldungen reagiert. Das ergibt sich aus dem Schreiben ihres Bürgermeisters vom 23. September 2010. Allein aufgrund der zum 1. August 2010 vorliegenden Anmeldungen zum Kindergarten waren nur eine Regelgruppe und eine sog. Kleingruppe von maximal zehn Kindern zu betreuen.

(2) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Bescheid des [X.] vom 12. Juli 2011 berufen. Dieser war nicht der [X.]rund für die Veränderung der [X.]ruppengrößen und die Reduktion der Belegung des Kindergartens ab dem 1. August 2010. Denn der Bescheid ist erst am 12. Juli 2011 und damit nach dem streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erlassen worden.

Die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze hätte deshalb, anders als es das [X.] meint, ab dem 1. August 2010 noch 35 Plätze ohne Weiteres überschreiten können. Schließlich galt im gesamten [X.] zunächst noch die ursprüngliche Betriebserlaubnis für den Kindergarten [X.] vom 18. April 2006 ohne eine Begrenzung auf 35 Plätze.

dd) Schließlich ergibt sich kein anderes Ergebnis aus Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.]. Soweit danach „organisatorische Maßnahmen infolge demografischer [X.] unberührt“ bleiben, bezieht sich dies lediglich auf die Regelung in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C [X.]/[X.]. Für dieses Verständnis spricht die Verwendung des Wortes „hiervon“, das so viel wie „von der soeben erwähnten Sache“ bedeutet (vgl. [X.], „hiervon“) und Satz 4 mit Satz 3 verbindet, sowie der thematische Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen, die sich - in Ergänzung zum Rückgang der Kinderzahl als Anlass für eine Herabgruppierung (Satz 2) - mit organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers befassen, auf die ein solcher Rückgang zurückzuführen ist. Satz 3 schließt es dabei generell aus, vom Arbeitgeber verantwortete Maßnahmen zum Anlass für eine Herabgruppierung zu nehmen. Dies soll nach dem Willen der Tarifvertragspartner allerdings für die in Satz 4 genannten Maßnahmen nicht gelten.

II. Der Klägerin steht der Zahlungsanspruch auch in der geltend gemachten und zwischen den Parteien unstreitigen Höhe, nämlich der Differenz zwischen den [X.]n S 10 und S 7 [X.]/[X.], zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 B[X.]B iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.], § 288 Abs. 1 B[X.]B.

III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 859/12

16.04.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Göttingen, 14. November 2011, Az: 1 Ca 50/11 E, Urteil

§ 56 TVöD BT-V, Anl C ProtErkl 9 S 2 TVöD BT-V, Anl C ProtErkl 9 S 3 TVöD BT-V, Anl C ProtErkl 9 S 4 TVöD BT-V, Anl C Entgeltgr S7 TVöD BT-V, Anl C Entgeltgr S10 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014, Az. 4 AZR 859/12 (REWIS RS 2014, 6248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6248


Verfahrensgang

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Az. 4 AZR 859/12

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 859/12, 16.04.2014.


Az. 1 Ca 50/11

Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 50/11, 05.04.2011.


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