Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. 4 AZR 493/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 397

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Gegenstand

Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte - Durchschnittsbelegung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2012 - 2 Sa 1327/11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde als Leiterin eines aus zwei Kindergruppen bestehenden Kindergartens in [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]) Anwendung. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des [X.]ozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII [X.]onderregelungen ([X.]) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage [X.] und damit die Entgeltgruppen [X.]. Von November 2009 bis einschließlich Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe [X.] 10 [X.]-[X.]/[X.] als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

3

Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde der Beklagten eine neue Betriebserlaubnis für den Kindergarten [X.] erteilt, in der es ua. heißt:

„Die Erlaubnis gilt für

1 [X.] mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

1 [X.], altersübergreifend mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

Hinweise:

1. ...

2. [X.]obald in der altersübergreifenden [X.] mehr als 3 Kinder anderer Altersgruppen betreut werden, ist die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 der [X.] zugelassene Höchstzahl (in Kindergärten höchstens 25 Kinder) je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz zu verringern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]).

…“

4

Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergab sich eine Durchschnittsbelegung des Kindergartens von 37,33 Plätzen. Von den betreuten Kindern waren im Oktober und Dezember 2010 drei Kinder und im November 2010 vier Kinder unter drei Jahre alt.

5

Mit [X.]chreiben vom 14. Februar 2011 teilte die Beklagte - nach Beteiligung des Personalrats und Beschluss des Verwaltungsausschusses - der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe [X.] 7 [X.]-[X.]/[X.] eingruppiert ist, da die für die Entgeltgruppe [X.] 10 [X.]-[X.]/[X.] tariflich vorgesehene Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum nicht erreicht worden ist.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entgelt nach der Entgeltgruppe [X.] 10 [X.]-[X.]/[X.] zu. Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass einige der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach der [X.] Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 würde jedes dieser Kinder doppelt zählen. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten, Kinder unter drei Jahren aufzunehmen, eine von ihr zu verantwortende Maßnahme zur Qualitätsverbesserung im [X.]inne der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]-[X.]/[X.], weshalb die Unterschreitung der Belegungsgröße des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe [X.] 10 [X.]-[X.]/[X.] nicht zur Abgruppierung führen dürfe.

7

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 31. Dezember 2010 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe [X.] 10 des Tarifvertrags für Beschäftigte im [X.]ozial- und Erziehungsdienst (Anhang zur Anlage [X.] des [X.]/[X.]) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttobeträgen seit ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe [X.] 10 [X.]-[X.]/[X.] bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete Kindergarten nicht die maßgebliche Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum erreicht habe. Eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern unter drei Jahren sei tariflich nicht vorgesehen. Auch liege keine vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme vor, die zu einer Unterschreitung der Durchschnittsbelegung geführt habe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., ua. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 10 [X.]/[X.] ab dem 1. Januar 2011.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] Anwendung. Dabei richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten im [X.]ozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 [X.] - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu Abschnitt [X.] [X.]onderregelungen ([X.]) § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage [X.] ([X.]). Abweichend von § 15 Abs. 2 [X.] erhalten diese Beschäftigten ein Entgelt nach der Anlage [X.], in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-[X.] übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der [X.] in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 TVÜ-[X.] nach wie vor § 22 [X.] anzuwenden (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN).

2. In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des [X.]/[X.] hat die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 10 [X.]/[X.].

a) Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des [X.]/[X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:

        

[X.] 7   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

        

…       

        
        

[X.] 10   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

8.    

Kindertagesstätten im [X.]inne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

        

9.    

Der Ermittlung der Durchschnittbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer [X.] unberührt.

        

…“    

                 

b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die [X.] 10 [X.]/[X.] ab dem 1. Januar 2011 nicht erfüllt, da der von ihr geleitete Kindergarten in [X.] im maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 auch unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 [X.]atz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] mit einer um [X.] unterhalb der Durchschnittsbelegung von 40 Plätzen liegenden Auslastung von 37,33 Plätzen nicht mehr zu den Kindertagesstätten der [X.] 10 [X.]/[X.] zählte. Nach den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, bspw. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238) ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor.

aa) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten - wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] der Kindergarten [X.] ohne weiteres gehört - ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, also des letzten Quartals des Vorjahres, heran. Dabei haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] die „je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze“ für die Berechnung zugrunde gelegt. Mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden ([X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 [X.] [X.]E 97, 251). Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (für die Anzahl betreuter behinderter Kinder: [X.] 4. April 2001 - 4 [X.] zu I 4 a der Gründe, aaO).

bb) Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen durchschnittlichen Belegungszahlen noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu [X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu I 1 e aa der Gründe, [X.]E 105, 291). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation der Leiterin/des Leiters, die [X.]chwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern, nennt die Tarifnorm nicht (zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: [X.] 4. April 2001 - 4 [X.] zu I 8 b der Gründe, [X.]E 97, 251; 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 25).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ändern auch abweichende [X.] aus anderen - nicht tariflichen - Regelungen an dieser Berechnung nichts. Eine mögliche Doppelzählung nach der [X.] Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002, die ggf. zu einer „Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und [X.] übertragen. Der tariflichen Bestimmung ist hierfür nichts zu entnehmen.

c) Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl i[X.]d. Protokollerklärung Nr. 9 [X.]atz 3 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] vor.

aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 9 [X.]atz 3 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] führt eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen nicht zur Herabgruppierung. Als Beispiel nennt die Tarifregelung Qualitätsverbesserungen. Allerdings bleiben nach [X.]atz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage [X.] [X.]/[X.] hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer [X.] unberührt.

bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung Folge einer von der Beklagten zu verantwortenden Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist. Hierzu fehlt jeglicher substanziierter Vortrag. Dies gilt umso mehr, als die Betriebserlaubnis 50 belegbare Plätze ausweist. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass aufgrund der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren andere (weitere) Kinder abgelehnt worden sind und es deshalb im Referenzzeitraum lediglich zu einer Durchschnittsbelegung von 37,33 Plätzen gekommen ist. Die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren sperrte nicht die weitere Aufnahme älterer Kinder. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Hinweises Nr. 2 der Betriebserlaubnis vom 1. Juli 2010. Die danach erforderliche Begrenzung der Höchstzahl von Kindern pro Gruppe bei Aufnahme von Kindern unter drei Jahren hat selbst im Monat November 2010 bei vier Kindern unter drei Jahren - für die dann jeweils die Gruppenstärke um einen Platz zu verringern gewesen wäre - nicht zu einer Belegung aller vorhandenen Plätze geführt. Vielmehr sind weiterhin mehr als acht Plätze unbelegt geblieben. Deshalb wären nach wie vor ausreichend Plätze zur Aufnahme weiterer Kinder - bis zum Erreichen des tariflichen [X.]chwellenwerts von 40 Kindern - vorhanden gewesen.

3. Für Klagezeiträume ab dem 1. Januar 2012 sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan. Die Klägerin hat schon nicht zur Belegung in dem jeweiligen (weiteren) Referenzzeitraum vorgetragen.

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 493/12

11.12.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 4. August 2011, Az: 4 Ca 193/11 E, Urteil

§ 56 TVöD BT-V, Anl C Entgeltgr S7 TVöD BT-V, Anl C Entgeltgr S10 TVöD BT-V, Anl C ProtErkl 8 TVöD BT-V, Anl C ProtErkl 9 S 3 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. 4 AZR 493/12 (REWIS RS 2013, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Sa 322/17 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


12 Sa 225/07 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 721/19

12 Sa 465/18

12 Sa 322/17

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