Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 64/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 714

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Ver[X.]ündet am:8. November 2001PreußJustizangestellteals Ur[X.]undsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 675, 843; [X.] § 116a)Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß ei-nes Abfindungsvergleichs berät.b)Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Be-dürfnisse sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines [X.] nicht [X.]ongruent (im Anschluß an [X.] NJW 1997,256).[X.], [X.]eil vom 8. November 2001 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] auf diemliche Verhandlung vom 8. November 2001fr Recht er[X.]annt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 26. Januar 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurc[X.]verwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt die Be[X.]lagten - in einer Soziett verbundeneRechtsanwlte - wegen Schlechterfllung eines Anwaltsvertrages auf [X.] in Anspruch.Am 26. September 1992 erlitt die damals 25jrige, verheiratete Kle-rin aus dem alleinigen Verschulden des bei der [X.] (i.f. nur noch:Versicherung) [X.] einen Ver[X.]ehrsunfall. Seit- 3 -dem 1. September 1992 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt; ihr am6. Dezember 1990 geborener, schwerbehinderter [X.], der nicht von [X.] abstammt, wurde in einer Pflegestelle betreut. Die [X.] ging [X.] Erwerbsttig[X.]eit nach und bezog - allerdings erst seit [X.]urzem - Sozialhilfe.Ob die [X.] vor dem Unfall jemals einen selbstigen Haushalt ge[X.]ha[X.], ist streitig.Bei dem Unfall wurde die [X.] schwer verletzt. Sie sitzt seither [X.]. Im Schwerbehindertenausweis ist der Grad ihrer Behinderung seitdem 29. O[X.]tober 1997 mit 100 % angegeben [[X.] 105]. Sie bezieht weiterhinSozialhilfe (mit einem 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz) und [X.]dem [X.] § 69 a Abs. 2 [X.]. Nach dem Unfall nahmen die [X.] undihr Ehemann die eheliche [X.] wieder auf. Den - nach dem Vortragder [X.] seit 20. August 1993 (wieder) bestehenden - gemeinsamen Haus-halt [X.] der nicht mehr berufsttige Ehemann, der zudem die [X.] undderen [X.] versorgt.Anfang 1995 beauftragte die [X.] die Be[X.]lagten mit der Geltendma-chung von Schadensersatz und [X.] der Versicherung.Diese zahlte aufgrund von Verhandlungen mit dem sachbearbeitenden [X.] zu 2 als Vorschuû auf das Schmerzensgeld bis Dezember 1995 insge-samt 50.000 DM. [X.] sich der Be[X.]lagte zu 2 um eine ab-sch[X.]ende Regulierung. Mit Schreiben vom 26. November 1996 bat er die[X.], sie möge, nachdem ihr inzwischen eine restliche Schmerzensgeld-zahlung in Höhe von 46.000 DM zugegangen sei, die anliegende Abfindungs-er[X.]lrung unterzeichnen. Mit ihrer am 4. Dezember 1996 geleisteten [X.] er[X.]lrte sich die [X.] wegen aller Ersatzansprche aus dem [X.] 4 -densereignis vom 26. September 1992 gegen Zahlung eines Abfindungsbetra-ges von 96.000 DM abzlich bereits bezahlter 50.000 DM ltig und vor-behaltlos (ausgenommen weitere immaterielle [X.] den Fall, [X.] der[X.] unfallbedingt das lin[X.]e Bein abgenommen werden mûte) fr abge-funden.Die [X.] wirft den Be[X.]lagten vor, si[X.]n sie nicht [X.], [X.] sie, wenn sie die Abfindungser[X.]lrung abgebe, auf [X.] materiellen Schadens verzichte. Eines solchen Hinweises [X.] es um somehr bedurft, als die Positionen [X.] und Kinderbetreuungs[X.]o-sten fr sirragende Bedeut[X.]n. Die [X.] ihr den Ab-schluû des Abfindungsvergleichs rhaupt nicht vorschlrfen, weil [X.] sie [X.] gewesen sei.Die auf Zahlung eines Betrages von 112.451,95 DM sowie einer monat-lichen Rente gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrerRevision verfolgt die [X.] ihr Klagebegehren weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurc[X.]verweisung.- 5 -I.Das Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt [X.]:Es spreche zwar einiges dafr, [X.] die Be[X.]lagten die [X.] nicht hin-reicr die Tragweite der Abfindungsvereinbarung belehrt [X.]n. [X.] aber dahinstehen. Denn der geltend gemachte Regreûan-spruch scheitere jedenfalls an dem fehlenden Nachweis, [X.] die [X.] [X.] und vollstiger Auf[X.]lrung die Abfindungser[X.]lrung nicht [X.]. Es sei auch nicht dargetan, [X.] die Versicherung [X.] im November 1996 reguliert [X.], wenn [X.]wegen des materiellen Schadens offengeblieben [X.]n.[X.] halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand.1. Die Be[X.]lagten haben ihre anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt.a) Die [X.] ist pflichtwidrig nicht [X.] worden, [X.] sienach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs [X.]eine [X.] wegen einesmateriellen Schadens mehr geltend machen [X.]ann.aa) Da der Mandant eigenverantwortlich zu entscheiden hat, wie er sei-ne Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringt, ist- 6 -es auch seine Sache, [X.] zu befinden, ob und mit welchem Inhalt er einenRechtsstreit durch Vergleich beendet. [X.] einensolchen absch[X.]en, hat er sich deshalb grundstzlich der vorherigen Zustim-mung der [X.] zu versichern. Zuvor [X.] er diese [X.] informieren, mitwelchem Inhalt er den Vergleich abzusch[X.]en geden[X.]t, und sir die Vor-und Nachteile ins Bild setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechts-anwalt Anhaltspun[X.]te dafr hat, [X.] der Mandant sich mehr davon verspricht.Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, das von ihm ausgehandelteErgebnis sei schon das [X.], was bei der Gegenseite zu erreichen sei,entbindet ihn das nicht von seiner Auf[X.]lrungspflicht ([X.], [X.]. v. 14. [X.] - [X.], [X.], 1197, 1199; vgl. auch [X.]. v. 7. Dezember 1995- IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567). Fr einen Abfindungsvergleich gilt das inbesonderem [X.] ([X.], [X.]. v. 21. April 1994 - [X.], NJW 1994,2085, 2086; v. 13. April 2000 - [X.], [X.], 1944).bb) Das Berufungsgericht hat es letztlich zwar offengelassen, ob die [X.] dieser Auf[X.]lrungspflicht gerecht geworden sind. Nach seinen - [X.] erscfenden - tatschlichen Feststellungen ist die Frage jedoch zu ver-neinen.Danach haben die Be[X.]lagten [X.] die Erwartungshaltung der Kle-rin durch ein Schreiben vom 1. Dezember 1995 [Anlage [X.]] geprt. [X.] sie mit, [X.] die Versicherung dem Grunde nach [X.] so-wie Kinderbetreuungs[X.]osten aner[X.]enne, [X.] also eines "hoffentlich nicht mehrallzufernen Tages ein Gesamt[X.]apitalbetrag fr die Gesamt[X.]osten ausgesct-tet ... (wird), die bis zum 16. Lebensjahr Ihres [X.]es auflaufen werden". [X.]die [X.] angenommen hat, auf die Positionen Haushaltsfrung und Kin-- 7 -derbetreuung werde ein grûerer Betrag gezahlt, geht aus ihrem Schreibenvom 2. April 1996 [Anlage [X.]] hervor. Darin bat sie den Be[X.]lagten zu 2, ebendies mit der Versicherung zu [X.]lren. Mit Schreiben vom 6. November 1996[Anlage K 3 = [X.] 63] teilten die Be[X.]lagten der [X.] u.a. mit: "[X.] perslichen Situation ist es [X.] einmal (Unterstreichung nicht imOriginal) sinnvoll, jetzt im Zusammenhang mit den Unfallfolgen nur [X.] zu regeln." Dies [X.] es mlich erscheinen, [X.] dermaterielle Schaden ster geregelt werden sollte. Zwar fuhren die Be[X.]lagten indem Schreiben fort: "[X.] auf Verdienstausfall oder andere stehen offen-sichtlich nicht im Raum. Sie waren bereits bei Eintritt des Unfalls Sozialhil-feempfrin, Sie sind dies bis zum heutigen Tage." Schon das Berufungsge-richt hat es aber als "zumindest fraglich" bezeichnet, ob die einfach stru[X.]tu-rierte [X.] die Bedeutung dieses Satzes verstanden hat. Davon [X.]ann in [X.] nicht ausgegangen werden, weil ein rechtlicher Laie [X.]und Kinderbetreuungs[X.]osten nicht als Verdienstausfall qualifiziert. Die erfor-derliche Auf[X.]lrung hat auch nicht das Schreiben der Be[X.]lagten vom26. November 1996 gebracht, in dem nur das Schmerzensgeld angesprochenwurde: "... nachdem Ihnen die restliche [X.] in [X.] 46.000,-- zugegangen ist ..." [Anlage [X.] = [X.] 61]. Das [X.] wird sch[X.]lich auch dadurch belegt, [X.] die Be[X.]lagten selbst [X.]eine zu-treffenden [X.] die Rechtslage ha[X.]n (dazu [X.] unterb [X.]) [X.] sie an der Pflichtverletzung [X.]ein Verschulden trifft, haben diedarlegungs- und beweispflichtigen Be[X.]lagten (vgl. [X.], [X.]. v. 18. [X.] - [X.], [X.], 1500, 1501; v. 20. Juni 1996 - [X.]/95,WM 1996, 1832, 1835) nicht [X.] 8 -b) Nach dem Vortrag der [X.] [[X.], 61], mit dem sich das [X.] nicht [X.] hat, [X.]ommt als weitere schuldhafte Pflichtverletzungin Betracht, [X.] die Be[X.]lagten der Klrirhaupt den [X.] des Ab-findungsvergleichs vorgeschlagen haben. Dieser war fr die [X.] [X.], als sie sich darin - zumindest dem Wortlaut nach - wegen ihrer [X.] auf Ersatz materiellen Schadens fr abgefunden er[X.]lrte, ohne [X.] ihreine entsprechende Leistung zufloû.aa) Auf der Grundlage des fr die Revisionsinstanz zu unterstellendenSachverhalts ha[X.] die [X.] einen Anspruch auf Schadensersatz fr denWegfall ihrer Arbeits[X.]raft als Hausfrau und Mu[X.]r, durch deren Einsatz siegemû § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht r dem Kind und- nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatt[X.] erfllen [X.](vgl. [X.]Z 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. [X.]. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2). Insoweit stellte sich [X.] der Fig[X.]eit, Hausarbeiten zu verrichten, als [X.] Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar ([X.], [X.]. v. 8. O[X.]tober 1996 - [X.]/95, NJW 1997, 256 f.). Allerdings [X.] der [X.] Ausfall der [X.] noch [X.]einen [X.] ([X.]Z 54, 45, 50 ff.; [X.], [X.]. v.31. Mrz 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstra[X.]teMinderung der Erwerbsfig[X.]eit ([X.]Z 38, 55, 58 f.; [X.], [X.]. v. 17. [X.] - [X.], NJW 1995, 1023, 1024). Erforderlich ist vielmehr ein [X.]on-[X.]reter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst. Daran fehlt es aber [X.] deshalb, weil die [X.] im Zeitpun[X.]t des Unfalls [X.]einen eigenenHaushalt unterhielt und das Kind in einer Pflegestelle betreut wurde [vgl. [X.]38, 64, 79]. Etwas anderes [X.] zwar zu gelten, wenn die [X.] auch schon- 9 -vor dem Unfall nie in der Lage gewesen [X.], einen eigenen Haushalt zu [X.] und ein Kind zu versorgen, und dies demgemû auch nie get[X.]. [X.] die Be[X.]lagten - unter Berufung auf "chronischen Al[X.]oholabusus" der[X.] - in der Tat behauptet [[X.] 77-79]. Indes hat die [X.] das Ge-genteil vorgetragen und dafr Beweis angetreten [[X.] 40, 65, 91, [X.]]. [X.] ist - wie die Revision mit Recht rt - nicht erhoben worden. Es ist [X.] zu unterstellen, [X.] die [X.] vor dem Unfall - wenn auch nicht im Un-fallzeitpun[X.]t - einen eigenen Haushalt ha[X.] und ohne den Unfall mit Wahr-scheinlich[X.]eit damit zu rechnen gewesen [X.] (§ 252 Satz 2 BGB), [X.] sieirgendwann wieder einen solchen haben [X.]. Das t fr die [X.] [X.]on[X.]reten [X.].bb) Der Schaden entfiel nicht dadurch, [X.] der [X.] nach Beendigung des Getrenntlebens den Ausfall der "Hausfrau"ausglich, indem er deren Rolle selbst mit rnahm. Dies folgt aus dem allge-meinen Rechtsgedan[X.]en, wonach ein Schadensersatzanspruch nicht dadurchgeschmlert oder ausgeschlossen wird, [X.] der Vermsnachteil durchfreiwillige Leistung eines Dri[X.]n ausgeglichen wird ([X.]Z 21, 112, 117; 54,269, 274; 91, 357, 364; [X.]/[X.], [X.]. vor § 249 BGB Rn. 131).cc) Der Anspruch auf Ersatz des [X.] war nicht auf denSozialhilfetrr rgegangen und [X.]onnte auch nie auf diesrgehen.Wegen des [X.] ha[X.] der Sozialhilfetrr [X.]eine Leistun-gen erbracht, und etwas Derartiges war auch in Zu[X.]unft nicht zu erwarten. [X.] bezieht sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf den 20 %igenAufschlag zum Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 86,40 [X.] -und das in wechselnder Hwrte Pflegegeld gemû § 69 a Abs. 2 [X.][vgl. Bescheide v. 21. September 1995, Anlage [X.], v. 5. Juli 1996, Anlage [X.]. 18. Februar 1998, [X.] 67, ferner Mi[X.]ilungen der Sozialmter [X.] 28, [X.], Anlage [X.]3 alter [X.]]. Diese Leistungen des [X.] wa-ren dem Anspruch der [X.] auf Ersatz ihres [X.] nicht [X.]on-gruent (vgl. [X.], [X.]. v. 8. O[X.]tober 1996 - [X.], aaO S. 257). Der20 %ige Aufschlag soll vermehrte [X.] zum Lebensunterhalt der Kle-rin selbst abdec[X.]en und hat mit ihrem Beitrag zum Familienunterhalt nichts zutun. Ähnlich verlt es sich mit dem Pflegegeld. Nach § 69 a Abs. 1 [X.] er-halten Pflrftige, die bei der [X.], der [X.] und der [X.] fr mehrere Verrichtungen mindestens einmal tlich zu verschiedenenTageszeiten der Hilfrfen und zustzlich mehrfach in der Woche Hilfe beider hauswirtschaftlichen Versortigen, ein Pflegegeld; dieses wirdgemû § 69 a Abs. 2 [X.] auf das Doppelte angehoben, wenn die Notwen-dig[X.]eit der Hilfe bei den Verrichtungen zur [X.], [X.] und [X.] mindestens dreimal tlich besteht. Dabei geht es immer um [X.] denPflrftigen selbst, nicht um einen Ersatz fr Leistungen, die er ohneseine Behinderung Dri[X.]n erbracht [X.].dd) Der Anspruch auf den Erwerbsschaden ist durch den - nach seinemWortlaut umfassend angelegten - Abfindungsvergleich ausgeschlossen. Da die[X.] die Versicherung insoweit aus eigenem Recht und nicht nur aufgrundeiner Einziehungsbefugnis (vgl. dazu unten ee) in Anspruch nehmen [X.]onnte,stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versicherr dem Sozialhil-fetrr auf den Abfindungsvergleic[X.] berufen [X.](vgl. [X.]Z 131,274, 284 ff.).- 11 -ee) Die im Vorstehenden beschriebene Rechtslage haben die Be[X.]lag-ten, als sie der [X.] den [X.] empfahlen,ver[X.]annt. Sie haben damals gemeint, es gebe - abgesehen vom Schmerzens-geld - [X.]eine [X.] der [X.], die nicht auf den Sozialhilfetrr [X.] seien; mit rgegangenen [X.]n habe die [X.]nichts zu tun. Diese Vorstellungen der Be[X.]lagten [X.]ommen in [X.] (1 abb) bereits wiedergegebenen Schreiben an die [X.] vom [X.] zum Ausdruc[X.]. An diesem Irrtum haben die Be[X.]lagten auch [X.]. Dies ergibt sich zum einen aus ihrem Schreiben an die [X.] vom16. Mrz 1998 [Anlage [X.]], in dem sie ausfren: "Die Vereinbarung, die wirseinerzeit mit der ... (Versicherung) getroffen haben, betrifft eindeutig nur sol-che [X.], r die Sie selbst zum damaligen Zeitpun[X.]t rhaupt nochverf[X.]onnten. Nicht beinhaltet sind damit alle [X.], die zum damali-gen Zeitpun[X.]t bereits auf eine der vorgenannten Stellen im Wege des gesetzli-chen Forderungsrgangs rgegangen waren. Ich verweise hierzu auf [X.] des § 116 [X.]. Es ist grundstzlich nicht Ihre und auch nichtunsere Sache, sich in den Regressstreit zwischen den vorgenannten Stellenund der ... Versicherung einzumengen. Die [X.] stehen Ihnen insoweitnicht mehr zu. Es handelt sich dabei vor allem um die Dinge, deren Fehlen Sieheute aufs Scrfste monieren", sowie - nach Geltendmachung des Regreûan-spruchs - aus dem Schreiben der Be[X.]lagten an die [X.] vom 27. April 1998[Anlage [X.]5 neuer [X.]]: "Es wurde nicht rsehen, dass die Abfin-dungser[X.]lrung nur [X.] betrifft. Zum Zeitpun[X.]t der Ab-findungser[X.]lrung war [X.]lar, dass [X.] dem immateriellen Schmerzensgeldan-spruch sonstige materielle Schadensersatzansprche der Frau ... ([X.])wegen der Bestimmung des § 116 [X.] mit der ... (Versicherung) nicht zuregulieren sind, da diese [X.] aufgrund der vorgenannten [X.] -schrift zumindest zum Zeitpun[X.]t der Abfindungser[X.]lrung samt und sonders [X.] beteiligten Sozialhilfe- und Versorgungstrr rgegangen waren. Überdiese [X.] hat Frau ... ([X.]) auch nicht verft, was zwischen ihrund der ... (Versicherung) [X.]lar war." In dieselbe Richtung zielt der Prozeûvor-trag der Be[X.]lagten [[X.] 21]: "Damit [X.] ein eventueller Erwerbs- und Fort-[X.]ommensschadensersatzanspruch des den Haushalt frenden Ehepartnersund Lebensge[X.]en gemû § 116 [X.] bereits mit dem Unfallereignis [X.] jeweils beteiligten [X.] der [X.] wenn die Be[X.]lagten im Ausgangspun[X.]t Recht gehabt [X.]n - [X.] wegen Haushaltsfrung und Kinderbetreuung also auf den Sozialhil-fetrr rgegangen gewesen [X.]n oder nocttrgehen [X.]-,[X.] die Ansicht verfehlt gewesen, die [X.] [X.]solche [X.] nichtgeltend machen. Im Hinblic[X.] auf den Nachrang der Sozialhilfe und das Zu-sammenspiel des § 116 [X.] mit § 2 [X.] ist der Gescigte sogar nachdem [X.] auf den Sozialhilfetrr - der nicht stets bereits mit [X.] stattfindet ([X.]Z 131, 274, 278 ff.) - ermchtigt, zur Vermeidungder Hilfsrftig[X.]eit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom [X.] ([X.]Z 131, 274, 282 ff.; 133, 129, 135 [X.] stand hier - wie bereits ausge[X.] - in bezug auf den Er-werbsschaden der [X.] ein Übergang auf den Sozialhilfetrr nicht in [X.]) Der Rechtsirrtum der Be[X.]lagten war schon deshalb schuldhaft, [X.] die anstehenden (insbesondere im Lichte der am 12. Dezember 1995 er-gangenen Entscheidung [X.]Z 131, 274 ff. zu sehenden) Rechtsfragen weder- 13 -eigenverantwortlich noch gar mit der renden Sorgfalt geprft haben. [X.] sich vielmehr insoweit auf die gegnerische Haftpflichtversicherung [X.]. Das ergibt sich aus dem von dem Be[X.]lagten zu 2 gefertigten A[X.]tenver-mer[X.] vom 1. Dezember 1995 [Anlage [X.]]: "Herr ... (Sachbearbeiter der Versi-cherung) versprach in der Zwischenzeit abzu[X.]lren, wieweit die Haushaltsfh-rung und [X.] noch [X.] bei unsererMandantin sein [X.]ann", sowie aus seinem inhaltsgleichen Schreiben vom [X.] an die Versicherung [Anlage [X.] neuer [X.]].2. Ha[X.] die [X.] - was vom Berufungsgericht nicht aufge[X.]lrt wor-den ist - [X.] wegen eines [X.], besteht der [X.] darin, [X.] sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs solche[X.] nicht mehr geltend machen [X.]ann, obwohl sie darauf nichts erhaltenhat.a) Allerdings [X.] sich die Versicherung mlicherweise wegen eines"doppelten [X.]" auf eine Anpassung des Vergleichs nach den Grund-stzr das Fehlen der Gescftsgrundlage einlassen (vgl. [X.]Z 25, 390,392 f.; 58, 355, 361 f.; 62, 20, 24 f.; [X.], [X.]. v. 13. November 1975 - [X.], NJW 1976, 565 f.; [X.]/[X.], § 119 BGB Rn. 30 und § 242BGB Rn. 149). Das [X.]ommt dann in Betracht, wenn nicht nur die [X.], son-dern auch die Versicherung bei [X.] des Vergleichs davon ausgegangenist, materieller Schaden werde davon nicht [X.]. Das Vorbringen der Be[X.]lag-ten [[X.] 85] [X.]te in diese Richtung deuten (vgl. auch deren - oben teilweisewiedergegebenes - Schreiben vom 27. April 1998 [Anlage [X.]5 neuer Zh-lung]).- 14 -Falls danach noch ein Anspruch der [X.] gegen die Versicherungbestehen sollte, [X.] deswegen aber nicht ihr Schaden. Denn es ist [X.] fraglich, ob die Versicherung sich nicht doch auf die Abfindungs[X.]lauselberufen wird. Gegebenenfalls droht der [X.] ein langwieriger Prozeû mitungewissem Ausgang. Diese von den Be[X.]lagten zu verantwortende Unsicher-heit darf nicht zu Lasten der [X.] gehen (vgl. [X.]. v. 19. Juli 2001- IX ZR 62/00, [X.], 1605, 1607). Die Be[X.]lagten [X.]r analog § 255BGB Abtretung etwa noch bestehender [X.] gegen die [X.]) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die [X.] habe"wohl schon damals" (als sie durch die Be[X.]lagten ihre [X.] gegen [X.] geltend machte), "wie auch jetzt im Prozess", [X.]einen ausreichen-den Vortrag "fr einen [X.]on[X.]reten Schaden ... erbracht".Nach dem - hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine [X.], auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlich[X.]eit, [X.] einSchaden entstanden ist, fr die richterlicher berzeugungsbildung aus ([X.],[X.]. v. 2. Juli 1992 - [X.], [X.], 2694, 2695; v. 5. November1992 - [X.], NJW 1993, 734). § 287 ZPO erleichtert dem Gescigten[X.] hinaus die Darlegungslast. Die Klage darf nicht wegen eines lc[X.]en-haften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhalts-pun[X.]te fr eine Sctzung vorhanden sind ([X.], [X.]. v. 23. O[X.]tober 1991- [X.], NJW-RR 1992, 202, 203; v. 2. Juli 1992 - [X.], [X.]. 2695 f.; v. 5. November 1992 - [X.], aaO). § 252 Satz 2 BGB bringtfr den Gescigten eine zustzliche Erleichterung, soweit er entgangenenGewinn darzulegen und nachzuweisen hat. Nach dieser Vorschrift gilt als [X.] -gangen der Gewinn, welcher nach dem gewlichen Lauf der Dinge [X.] den Umst, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vor-[X.]ehrungen, mit Wahrscheinlich[X.]eit erwartet werden [X.]onnte. Entscheidend [X.] eine [X.] die [X.]ftige Entwic[X.]lung ([X.], [X.]. v. 14. [X.], NJW 1997, 937, 938). Fllt die Arbeits[X.]raft einer Haus-frau aus, [X.]ann der Schaden anhand der in der Praxis entwic[X.]elten [X.] hinreichend genau [X.] werden (vgl. etwa [X.], [X.]. v.8. O[X.]tober 1996 - [X.], NJW 1997, 256, 257 m.w.N.). [X.] die Kle-rin nach ihrem Vortrag gewisse hausfrauliche Ttig[X.]eiten im Sitzen verrichten[X.]ann, sie also insoweit nicht zu 100 % ausfllt, steht einer Sctzung des [X.]on-[X.]reten Schadens nicht entgegen.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Haftung derBe[X.]lagten auch nicht an der fehlenden Kausalitt zwischen Pflichtverletzungund [X.]) Liegt die Pflichtverletzung in der Empfehlung eines der [X.]nachteiligen Vergleichs (vgl. oben 1 b), ist die Frage des Ursachenzusammen-hangs mlicherweise noch weniger problematisch als bei einer [X.]n Auf[X.]l-rungspflichtverletzung. Die zuerst genannte Alternative hat das Berufungsge-richt nicht geprft.b) Aber auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur die Auf-[X.]lrungspflichtverletzung im Auge hat, [X.]ann die Kausalitt fr den Schadennicht verneint werden.- 16 -aa) Das Berufungsgericht hat nicht ver[X.]annt, [X.] grundstzlich ein An-scheinsbeweis dafr spricht, der Mandant [X.] sich bei [X.] Bera-tung durch seinen Rechtsanwalt "beratungsgerecht" verhalten (grundlegend[X.]Z 123, 311, 315; st. Rspr.). Es hat indes gemeint, hier [X.]n die Be[X.]lag-ten den Anscheinsbeweis ersc[X.]rt. Si[X.]n dargetan, [X.] es der [X.]darauf ange[X.]ommen sei, [X.] schnell eine [X.] hohe Summe vonder Versicherung zu erhalten. Sie habe noch "im November/Dezember 1996"einen [X.] erhalten wollen. Daraus ergebe sich zumindest dieernsthafte Mlich[X.]eit, [X.] sie den Abfindungsvergleich auch bei pflichtgem-ûer Auf[X.]lrr dessen weittragende Folgen abgeschloss[X.].bb) Dem [X.]ann nicht gefolgt werden. Soweit das Berufungsgericht zurBe[X.]rftigung seines Standpun[X.]ts den Gedan[X.]en herangezogen hat, die Kle-rin habe [X.] selbst nicht behauptet, [X.] sie im Falle ordnungsgemûerAuf[X.]lrung den Abfindungsvergleich nicht unterschri[X.], hat es gegen-teiligen Vortrag der [X.] im Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 [[X.] 97]rsehen.Ferner ist zwar zutreffend, [X.] die [X.] im November/Dezember1996 Geldbedarf anmeldete, weil sie eine behindertengerechte Kchenein-richtung bestellt ha[X.], die am 5. Dezember 1996 geliefert und deren Preis vonca. 17.000 DM bar bezahlt werden sollte. Auch darf davon ausgegangen wer-den, [X.] die [X.] zur Bezahlung mit vorhandenen Mi[X.]ln nicht in der [X.]. Es erscheint jedoch wenig lebensnah, [X.] die [X.] - wenn die [X.] ihr gesagt [X.]n, [X.] sie bei Annahme des vorgeschlagenen Abfin-dungsvergleichs auf andere [X.] als Schmerzensgeld verzichte - sichauf diesen Vergleich eingelass[X.], nur um die bestellte Kche zu [X.] wohl nicht ausgeliefert worden [X.]. Es ist nicht vorgetra-gen, [X.] die neue Kche zur Behebung einer dringenden Notlage unabweisbargebraucht wurde. Die Liefer[X.] ohne weiteres zurc[X.]gestellt werden[X.]. Zwar ha[X.] die [X.] eine neue Wohnung bezogen. Der Umzugha[X.] aber [ausweislich der Anlage [X.]] [X.] im Juli 1996 stattgefunden.In der Zwischenzeit ha[X.] sich die [X.] offenbar mit der alten Kche behol-fen. Das [X.] auch [X.]ftig geschehen [X.]. Selbst wenn die neue [X.] wurde, ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachvoll-ziehbar, [X.] die [X.] die Mi[X.]l zu ihrer Bezahlung von der [X.] erhalten [X.]onnte, wenn sie den Abfindungsvergleich a[X.]zeptierte. Nach [X.] der Versicherung ha[X.] die [X.] allein als [X.] 46.000 DM (allerdings [X.] hinaus nichts) zu erwarten. [X.] die Versi-cherung nicht bereit gewesen [X.], eine weitere Abschlagszahlung in [X.] 17.000 DM zu leisten, haben die Be[X.]lagten nicht dargetan. Dazu sind [X.] auch nicht in der Lage, weil sie in der bezeichneten Richtung [X.]eine Be-mtfaltet haben. Die Bereitschaft der Versicherung, den Betrag von17.000 DM (oder auch mehr) als weiteren Abschlag zu zahlen, wrrdiesgefrdert worden, wenn die Be[X.]lagten ihr [X.] deutlich gemacht t-ten, [X.] wegen eines Haushaltsfrungsschadens [X.]ein Anspruchsrgangauf den Sozialhilfetrr stattgefunden hat. Wieso die [X.] bei [X.] Verhalten der Be[X.]lagten mit einem "langwierigen Prozeû mit ... unge-wissem Ausgang" [X.] rechnen mssen, ist deshalb nicht ohne weiteres er-sichtlich.[X.] Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Die Sache ist an das Berufungsgericht zurc[X.]zuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1- 18 -ZPO), weil sie noch nicht entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht wird [X.] feststellen mssen, ob die [X.] ohne den Unfall wahrscheinlich [X.] (wieder) einen Haushalt ge[X.] und ihr Kind betreut [X.], also demGrunde nach einen Erwerbsschaden ha[X.] (vgl. oben [X.]). [X.] wird es die [X.] mssen.[X.][X.] Ganter[X.][X.]

Meta

IX ZR 64/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 64/01 (REWIS RS 2001, 714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 714

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