Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014, Az. IV ZR 116/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 518

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Gegenstand

Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz; Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 18.095,76 €

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von [X.] richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als [X.] jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als eine Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des [X.] den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - [X.], juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - [X.], juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - [X.]/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - [X.], juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - [X.], [X.], 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - [X.], juris; vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1579 Rn. 14; a.A. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht daraus, dass bei [X.] auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind ([X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 2; vom 10. November 1982 - [X.], [X.], 1443; vom 10. Februar 1982 - [X.], [X.], 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.

3

Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst.

4

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                            Wendt                                    Felsch

                 [X.]                        Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 116/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 5. März 2014, Az: 13 U 3481/13

§ 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG vom 21.10.2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014, Az. IV ZR 116/14 (REWIS RS 2014, 518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 518

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