Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2013, Az. III ZR 143/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4669

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Gegenstand

Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn


Leitsatz

Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012, XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und 15. Januar 2013, XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2012 - 5 U 1232/11 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.804,88 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der I.               und         [X.] gegen die Beklagte geltend. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in seinem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gefassten Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Wert der Beschwer entspreche der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss (bis 22.000 €).

II.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

3

1. Mit dem Klageantrag zu 1 hat der Kläger die Rückzahlung des angelegten Kapitals zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von zusammen 16.105,69 € begehrt, wovon 2.300,81 € in Abzug zu bringen sind, die er als Ausschüttung erhalten hat; es verbleiben danach 13.804,88 €.

4

Diesem Betrag hat der Kläger "entgangenen Gewinn" von 6.146,20 € hinzugerechnet. Dies entspricht dem Zinsertrag, den er in der [X.] von Januar 2001 bis Dezember 2008 erzielt hätte, wenn er die [X.] in den Erwerb eines Bundesschatzbriefs Typ B investiert hätte. Er errechnet so für den Klageantrag zu 1 insgesamt einen Betrag von 19.951,08 €.

5

Dem kann nicht gefolgt werden.

6

[X.] beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 €. [X.] Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des [X.] mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats an (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - [X.] ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - [X.] ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen [X.]/12).

7

Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den [X.]raum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf [X.], 350, 351). Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2012 - [X.] [X.], juris Rn. 6 mwN).

8

Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachten entgangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung ([X.] aaO mwN; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1960 - [X.], [X.] ZPO § 4 Nr. 14).

9

2. Zu dem danach für den Klageantrag zu 1 maßgeblichen Wert von 13.804,88 € sind bei der Berechnung der Beschwer des Klägers 2000 € (§ 3 ZPO) für den Klageantrag zu 3 hinzuzurechnen, wie dies auch die Beschwerde geltend macht. Es ergibt sich danach eine Beschwer von insgesamt 15.804,88 €.

Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.] ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295, 1296 Rn. 16).

Auch der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 1.561,28 € ist bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten und damit ebenfalls um eine Nebenforderung (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 881 Rn. 5 mwN).

Schlick                              Herrmann                              Wöstmann

                     Hucke                                  [X.]

Meta

III ZR 143/12

27.06.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 10. April 2012, Az: 5 U 1232/11

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 4 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO, § 43 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2013, Az. III ZR 143/12 (REWIS RS 2013, 4669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4669

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