Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. III ZR 143/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4688

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 143/12
vom

27. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 4 Abs. 1, § 544; GKG § 43 Abs. 1

Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) -
hier als Gesamtsumme des [X.] berechnet
-
geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 8.
Mai 2012 -
[X.]
[X.],
NJW 2012, 2446 und 15.
Januar 2013 -
[X.] [X.], BeckRS 2013, 02155).

[X.], Beschluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juni 2013
durch den
Vizepräsidenten [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2012 -
5 U 1232/11
-
wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.804,88

.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehler-hafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der I.

und

GmbH & Co.

KG gegen die Beklagte geltend. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in seinem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gefassten Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit 1
-

3

-

seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Wert der Beschwer entspreche der Streitwertfest

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-

1.
Mit dem Klageantrag zu 1 hat der Kläger die Rückzahlung des angeleg-ten Kapitals zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von zusammen 16.105,69

begehrt, wovon 2.300,81

Diesem Betrag hat der Kläger "entgangenen Gewinn" von 6.146,20

hinzugerechnet. Dies entspricht dem Zinsertrag, den er in der [X.] von Januar 2001 bis Dezember 2008 erzielt hätte,
wenn er die [X.] in den Erwerb eines Bundesschatzbriefs Typ
B investiert hätte. Er errechnet so für den

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88

t-satz einer
bestimmten Summe (Zinsen) -
im Streitfall als Gesamtsumme des

2
3
4
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6
-

4

-

-
geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls [X.] Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats an (vgl. [X.], [X.] vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15.
Januar 2013 -
[X.] [X.], BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbe-schluss vom heutigen Tag -
III ZR 257/12).

Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs-
und Rechtshängigkeits-zinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, [X.] dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der [X.] abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen -
wie auch vorliegend
-
für den [X.]raum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012 aaO unter Hinweis auf [X.], 350, 351). Die Forderung auf Er-satz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezin-sen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren ge-gangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2012 -
I-6 [X.], juris Rn. 6 mwN).

Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachten ent-gangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht durch

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-

5

-

die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung ([X.] aaO mwN; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1960 -
VII ZR 42/59, [X.] ZPO § 4 Nr. 14).

2.
Zu dem danach für den Klageantrag zu 1 maßgeblichen Wert von

3 ZPO) für den Klageantrag zu
3 hinzuzurechnen, wie dies auch die Beschwerde geltend macht. Es ergibt sich danach eine Beschwer von insgesamt 15.804,88

Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des [X.] kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeu-tung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich [X.] Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 -
[X.]
ZB
40/09, NJW-RR 2010, 1295, 1296 Rn.
16).

Auch der mit dem Klageantrag zu
2 geltend gemachte Betrag von 1.561,28

e-rücksichtigen. Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskos-

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-

6

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ten und damit ebenfalls um eine Nebenforderung (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April 2012 -
IV
ZB 19/11, [X.], 881 Rn.
5 mwN).

[X.]
Herrmann
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2011 -
9 O 1426/10 -

O[X.], Entscheidung vom 10.04.2012 -
5 U 1232/11 -

Meta

III ZR 143/12

27.06.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. III ZR 143/12 (REWIS RS 2013, 4688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4688

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