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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:270416BVZR253.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 253/15
vom
27. April 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
1.
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
15.
Zivilsenat -
vom 4.
November
2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg bietet (§
114
Abs.
1 Satz
1 ZPO). Der Antrag ist erst nach Ablauf der bis zum 11.
März
2016 verlängerten Begründungsfrist gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde bereits unzulässig geworden war. Eine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand kommt nicht in Betracht. Eine [X.], die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der [X.]
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3
-
schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung bzw.
-
hier
-
zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
Oktober
2004 -
V
ZA
8/04, [X.], 1961).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 11.
März
2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
14 O 411/15 -
OLG München, Entscheidung vom 04.11.2015 -
15 U 2278/15 -
2
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. V ZR 253/15 (REWIS RS 2016, 12226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12226
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