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PDF anzeigen [X.][X.] 16/05
vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache
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Der [X.], [X.], hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegne-rinnen, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das [X.] 414.475 •.
Gründe: [X.]
Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach ihren Eltern bzw. Groß-eltern, der am 13. Februar 1994 verstorbenen K.
N. und des am 9. September 2002 verstorbenen [X.]. Diese errichteten 1975 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Antragsteller als Schlusserben einsetzten. Im Januar 1990 änderten - 3 -
sie das Testament und bestimmten den Antragsteller zum Vorerben und [X.] sowie den Beteiligten zu 10 zum Nacherben. Nach dem Tod der [X.]wurde F.
N. ein Hoffolge-zeugnis erteilt. Dieser errichtete später weitere Testamente.
Der Antragsteller behauptet, [X.]
sei im Januar 1990 krankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Er hat die Einziehung des [X.]erteilten Hoffolgezeugnisses und die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod der [X.] Hoferbe geworden ist; hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod des F.
N. Hoferbe und Alleinerbe geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass sie nach dem Tod des [X.]
befreite [X.] geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Hilfsanträgen des Antragstellers stattgegeben und seine [X.] sowie den [X.] der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerinnen ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antrags-gegnerinnen ihr Ziel weiter, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1 stattzugeben. Der Antragsteller [X.] die Verwerfung des Rechtsmittels.
I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 - 4 -
[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es indes.
1. Die Antragsgegnerinnen meinen zwar, die angefochtene Entschei-dung weiche von mehreren Entscheidungen des [X.]s, anderer Oberlandesgerichte und einem Urteil des [X.] ab. Aber sie zeigen keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen des [X.]s oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (Senat, [X.], 149, 159).
2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-chung von dem Urteil des [X.] (NJW 1990, 2327) scheidet bereits deshalb aus, weil landgerichtliche Entscheidungen nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genannten Vergleichsentscheidungen gehören.
3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, dass die [X.] die Entscheidung des [X.] für fehlerhaft halten. [X.] kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).
II[X.] - 5 -
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-tigten der Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
[X.]
Lemke
Czub
Meta
06.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 16/05 (REWIS RS 2005, 1462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1462
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Landwirtschaftliches Bodenrecht: Löschung des Hofvermerks durch den Vorerben
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