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PDF anzeigen[X.] 26/02vom13. Februar 2003in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 13. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats- [X.] - des [X.] vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, derden übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten [X.] zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 157.477,90 Gründe:[X.] 15. August 1994 verstarb der Landwirt [X.](im folgenden:Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörte u.a. der im Rubrum bezeichnete Hof.Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Kinder, nämlich den [X.] und die am 5. September 1997 verstorbene [X.]geb.[X.].- 3 -Mit notariellem Testament vom 25. März 1993 setzte der Erblasser seineTochter [X.]als Hoferbin ein. Das Landwirtschaftsgericht hat [X.] ein Hoffolgezeugnis erteilt, welches sie als Hoferbin ausweist. [X.] hat es ein weiteres Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der [X.], der Ehemann der [X.] , nach deren Tod [X.] ist.Der Antragsteller verlangt die Feststellung, daß er [X.] nach [X.] geworden ist. Er meint, kraft formloser [X.]nbestimmung zum[X.]n berufen zu sein. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat [X.] zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohneErfolg geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgtder Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ge-nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von [X.] des [X.]es vom 8. Januar 1959 ([X.]/57,RdL 1959, 179) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdege-richt aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der zitiertenEntscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr übersieht er, daßdas Beschwerdegericht seiner Entscheidung auf Seite 11 des angefochtenen- 4 -Beschlusses eben den in der Entscheidung des [X.]es vom8. Januar 1959 (aaO) enthaltenen Rechtssatz zugrunde legt, daß bei derformlos bindenden [X.]nbestimmung der Abkömmling in der sicheren Er-wartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweiti-gen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sichund seine Familie aufgegeben oder sonstwie besondere Opfer für den Hof [X.] haben muß, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuer-lichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen. Daß [X.] meint, das Beschwerdegericht gehe zu Unrecht davon aus, erhabe kein Sonderopfer in dem vorgenannten Sinn erbracht, reicht nicht aus,die [X.] der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegerichtein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechts-beschwerde nämlich ohne Bedeutung, denn ein solcher Fehler macht - für sichgenommen - sie nicht statthaft (st. [X.]., s. schon [X.], 5, 9 f. [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des [X.] die Kosten aufzuerlegen. [X.] des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigtenwerden jedoch hiervon nicht berührt.[X.] [X.]
Meta
13.02.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. BLw 26/02 (REWIS RS 2003, 4404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4404
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