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PDF anzeigen[X.][X.] vom 27. April 2007 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 27. April 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kos-ten des [X.] zu erstatten hat, als unzu-lässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 52.973 •. Gründe: [X.] am 30. Juli 2005 verstorbene M. [X.](Erblasserin) war die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und die Mutter der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 6. Sie war Eigentümerin einer 30,2857 ha großen landwirt-schaftlichen Besitzung, für die ein [X.] in dem Grundbuch eingetragen ist. Außerdem ist dort seit dem 12. November 1965 ein lebenslanges Nieß-brauchsrecht für den Beteiligten zu 2 eingetragen. 1 - 3 - Mit privatschriftlichem [X.] vom 20. Oktober 1938 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nach-lasses eingesetzt. Sie sind seinerzeit kinderlos gewesen. 2 Nach einer landwirtschaftlichen Ausbildung war der Beteiligte zu 1 von 1956 bis 1972 in dem Betrieb seiner Eltern tätig. Mit [X.] pachtete er den Betrieb. Seit 1995 sind die landwirtschaftlichen [X.] - bis auf 2,9 ha - mit Zustimmung der Eltern unterverpachtet. 3 Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig und er, der Beteiligte zu 1, nach dem Tod der Erblas-serin Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 hat die Feststellung beantragt, dass er Hoferbe geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Antrag des [X.] zu 2 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolg-los geblieben. 4 Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Zurückweisung des von dem Beteiligten zu 2 gestellten Antrags und die Feststellung erreichen, dass er, der Beteiligte zu 1, Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 6 - 4 - [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch. 1. Der Beteiligte zu 1 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem [X.]uss des [X.] vom 20. Januar 1995 (NJW-RR 1995, 1350) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Anfechtung des [X.]s durch den Beteiligten zu 1 nach § 2079 BGB ledig-lich untersucht habe, ob mehr für oder mehr gegen die Annahme eines Erblas-serwillens auf Aufrechterhaltung des [X.]s trotz späterer Geburt pflicht-teilsberechtigter Abkömmlinge spreche, und weil es nicht alle für den Beweis-stoff wesentlichen Umstände berücksichtigt habe. Demgegenüber trage nach Auffassung des [X.] der durch den Wegfall des [X.]s betroffene [X.] die [X.] dafür, dass der Erblasser das [X.] absichtlich habe weiter bestehen lassen. Diesen Begriff der [X.] habe das Beschwerdegericht verkannt. 7 2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, dass die Entscheidung des [X.] von dem [X.]uss des [X.] vom 27. Mai 1997 ([X.], 59) abweiche, weil das [X.] ebenfalls im Hinblick auf die [X.]sanfechtung übersehen habe, dass nach der Entscheidung des [X.] für die Feststellung des allein maßgebenden persönlichen Willens des Erblassers alle erheblichen Umstände, seien es begleitende oder nachfolgende, in Betracht kämen. Das Beschwerdegericht habe nämlich nicht alle Indizien berücksichtigt; auch habe es die Beteiligte zu 4 fehlerhaft nicht angehört. 8 3. Schließlich meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des [X.] vom 9 - 5 - 20. Dezember 1989 (FamRZ 1990, 910) ab. Danach gehe es zu Lasten des [X.]s, wenn sich der hypothetische Wille des Erblassers im [X.] von § 2079 Satz 2 BGB nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären lasse. Hiervon abweichend habe das Beschwerdegericht zu Gunsten des Beteiligten zu 2 entschieden, obwohl sich der hypothetische Wille der Erblasserin jedenfalls zumindest nicht mehr mit letzter Sicherheit habe aufklären lassen. 4. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 weicht der angefochtene Be-schluss auch von den Entscheidungen des [X.]s vom 14. Mai 1987 ([X.] 1988, 222), 16. Februar 1954 ([X.], 153) und 5. Februar 1957 ([X.], 96) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf den - verneinten - Schutz des § 7 Abs. 2 [X.] zu Gunsten des Beteiligten zu 1 fehlerhaft angenommen habe, dass die Erblasserin nach der [X.]serrich-tung nicht habe anders letztwillig verfügen können, und weil es einen speziellen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Beteiligte zu 1 bereits beim Tod der Erblasserin Hoferbe werde, unzutreffend verneint habe. 10 5. Auf das alles kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht mit Erfolg gestützt werden. Der [X.] muss nämlich die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochte-nen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage ver-schieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Ab-weichung beruht (Senat, [X.], 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen einzigen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von - vermeintlich - in den Vergleichsentscheidungen ent-haltenen abstrakten Rechtssätzen abweicht. Vielmehr zeigen die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung, dass der Beteiligte zu 1 die [X.] - 6 - ne Entscheidung für fehlerhaft hält. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, wäre die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Denn ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der [X.] oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 12 Krüger [X.]: [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - 5 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 18/06 -
Meta
27.04.2007
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2007, Az. BLw 28/06 (REWIS RS 2007, 4051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4051
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