Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2012, Az. BLw 14/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2012, 2410

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Gegenstand

Landwirtschaftliches Bodenrecht: Löschung des Hofvermerks durch den Vorerben


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]  des [X.] vom 27. September 2011 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 490.840 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht geltend, auf Grund eines Testaments seines im Oktober 1940 verstorbenen Urgroßvaters, der darin unter Übergehung seines [X.] seinen Enkel (den Vater des Antragstellers) zu seinem Erben eingesetzt und weiter verfügt hatte, dass sein Nachlass einem männlichen Nachkommen seines Namens zugewendet werden solle, nach dem Tod seines [X.] im Januar 2009 der Hoferbe geworden zu sein. Dieser hatte den 1953 von Amts wegen in das Grundbuch eingetragenen [X.] im Jahr 2007 löschen lassen und in einem Testament vom Dezember 2007 den Antragsgegner, den [X.] seiner ältesten Tochter, zu seinem Alleinerben bestimmt.

2

Den Antrag, nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a HöfeVfO festzustellen, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Besitzung vom Jahre 1953 an bis zum heutigen Tag um einen Hof nach der Höfeordnung gehandelt habe, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Das [X.] - [X.] - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

3

1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. [X.] aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den [X.] unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorliegen.

4

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 - [X.], [X.], 5, 9 f. und vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151).

5

2. Daran fehlt es.

6

a) Die Rechtsbeschwerde zitiert allerdings zwei Entscheidungen des Senats, die sich dazu verhalten, unter welchen Voraussetzungen ein Vorerbe befugt ist, nach § 1 Abs. 4 HöfeO eine Hofaufhebungserklärung abzugeben und den [X.] mit der Folge löschen zu lassen, dass die landwirtschaftliche Besitzung ihre Eigenschaft als Hof verliert und nach dem allgemeinen Recht vererbt wird. In der Entscheidung vom 19. Juli 1991 ([X.], NJW-RR 1991, 1282) hat der Senat ausgeführt, dass dies möglich ist, wenn dadurch die frühere, bei dem Erbfall geltende Rechtslage wiederhergestellt wird. In dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls zitierten Beschluss vom 16. April 2004 ([X.], [X.], 193) hat der Senat klargestellt, dass sich aus den Besonderheiten des vorgenannten Falles nicht die generelle Aussage ableiten lässt, der Hoferbe könne stets und ohne Zustimmung der Nacherben die Hofeigenschaft durch eine negative Hoferklärung aufheben. Grundsätzlich sei das nur mit Zustimmung der Nacherben möglich.

7

b) Das Beschwerdegericht ist nicht von der letztgenannten Entscheidung abgewichen, indem es die Wirksamkeit der Löschung des [X.]s angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich eine Divergenz dadurch zu begründen, dass sie einen Rechtssatz formuliert, den der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 2004 ([X.], [X.], 193) nicht aufgestellt hat. Der Senat hat ausgeführt, dass ein Vorerbe die Hofeigenschaft nur mit Zustimmung der Nacherben aufheben kann, wenn die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des [X.] ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. So verhält es sich hier nicht.

8

Nach den Ausführungen des [X.] war die landwirtschaftliche Besitzung bei Eintritt des [X.] kein Erbhof und wurde nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt. Unter diesen Voraussetzungen bestimmen sich auch die Rechte eines Nacherben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, selbst wenn der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - [X.], [X.], 186, 188). Dann aber ist durch die Löschung des [X.]s lediglich die bei Anfall der Erbschaft auf den Vater des Antragstellers erbrechtlich gegebene Situation wiederhergestellt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 2182, 1283). Für eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats ist danach nichts dargetan.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.], § 19 Buchstabe a HöfeVfO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Stresemann                           [X.]

Meta

BLw 14/11

11.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Hamm, 27. September 2011, Az: I-10 W 46/11, Beschluss

§ 1 Abs 4 HöfeO, § 24 aF LwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2012, Az. BLw 14/11 (REWIS RS 2012, 2410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2410

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