Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.02.2023, Az. 2 BvR 2009/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 605

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem Art 47 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) an die Bewilligungsentscheidung deutscher Gerichte gem § 32 IRG - hier: Überstellung eines Irakers an Belgien zur Strafverfolgung - Grundrechtsverletzung durch Bewilligungsentscheidung trotz fehlender Angaben zur konkret vorgeworfenen Straftat sowie zur konkreten Tathandlung des Beschwerdeführers - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 28. Oktober 2022 - III-3 [X.]/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 47 Absatz 1 der [X.], soweit dessen Überstellung nach [X.] für zulässig erklärt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben.

Die Bewilligungsentscheidung der [X.] vom 7. November 2022 - 4 [X.]/22 - wird damit gegenstandslos.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das [X.] und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) [X.] und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überstellung des Beschwerdeführers, eines [[[[[X.].].].].] Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung nach [[[[[X.].].].].].

2

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein [[[[[X.].].].].] Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz [[[[[X.].].].].], Abteilung [[[[[X.].].].].], vom 27. Juni 2022 zur Strafverfolgung. In dem [[[[[X.].].].].] ist in der [[[[[X.].].].].] Übersetzung unter "Angabe zur Dauer der Strafe" aufgeführt: "Menschenschmuggel: Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren" und "Kriminelle Vereinigung: Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren". Weiter ist angegeben: [sic] "…, haben die Ermittlungen ergeben, dass diese Straftaten, bei denen zunächst nur zwei Personen festgenommen wurden, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden". Als Listenstraftaten sind sodann "Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung" und "Menschenhandel" angekreuzt. In den Zusatzinformationen zu Artikel 26 Ratsbeschluss [[[[[X.].].].].] - A-Formular - zum [[[[[X.].].].].] ist ebenfalls angegeben, dass dem Beschwerdeführer die "Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung" sowie "Menschenhandel" vorgeworfen werde. Als erläuternde Erklärung ist dort unter "Rechtliche Beurteilung der Tatsachen" aufgeführt: "[[[[[X.].].].].]". Bei "Art der Täterschaft oder Teilnahme" ist "Täter (0001)" eingetragen. Im [[[[[X.].].].].] ist unter der "Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n)" angegeben:

"Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt 2 Straftaten.

Am 21. Dezember 2021 wurde in [[[[[X.].].].].] ein verdächtiges Fahrzeug vom Typ [[[[[X.].].].].] mit [[[[[X.].].].].] Kennzeichen gesichtet. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs wurden Schwimmwesten, ein Kanister, eine Pumpe, ein Motor und ein Schlauchboot gefunden. Die Fakten deuten eindeutig auf die Lieferung eines Schlauchbootes an Menschenschmuggler hin. Die beiden anwesenden Verdächtigen leugneten die Tat und gaben an, dass sie die Waren zu touristischen Zwecken zum Bruder eines Freundes bringen wollten. Sie erklärten, sie hätten nicht gewusst, dass diese Waren für den Menschenschmuggel bestimmt waren.

Die zurückgelegte Strecke und die mitgeführten Waren deuten eindeutig darauf hin, dass die beiden Verdächtigen mit hochriskanten [[[[[X.].].].].] in Verbindung gebracht werden können, insbesondere mit der Überführung von Migranten in kleinen Schlauchbooten in das Vereinigte [[[[[X.].].].].]reich, möglicherweise von [[[[[X.].].].].] aus.

Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Verdächtige [[[[[X.].].].].] nicht nur mit dem Verdächtigen [[[[[X.].].].].], sondern auch mit anderen Personen schmuggelbezogene Nachrichten ausgetauscht hatte. Der Verdächtige [[[[[X.].].].].] hatte nur mit dem Verdächtigen [[[[[X.].].].].] schmuggelbezogene Nachrichten ausgetauscht.

Der zweite Verdächtige [[[[[X.].].].].] hatte Kontakte zu dem jetzigen Beteiligten [[[[[X.].].].].], was darauf hindeutet, dass der Beteiligte der Auftraggeber war und dass das Material von ihm stammte. Die Lieferung sollte an eine andere Kontaktperson erfolgen, bei der es sich um den Bruder von [[[[[X.].].].].] handelt. Der zweite Verdächtige hatte Kontakt zum Beteiligten [[[[X.].].].]4 [Beschwerdeführer] angesichts der weiteren Ausführung der Aufträge."

3

Unter "Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen" heißt es:

[sic] "sich entgegen den Artikeln 1, 77 bis und 77 quater 2° und 4° des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise in das Hoheitsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Abschiebung von Ausländern der Schleusung schuldig gemacht zu haben, indem er in irgendeiner Weise, sei es unmittelbar oder über einen Mittelsmann, zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen Vorteils dazu beigetragen hat, dass eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [[[[[X.].].].].] besitzt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der [[[[[X.].].].].] oder eines Staates, der Vertragspartei eines internationalen Abkommens über das Überschreiten der Außengrenzen ist, das [[[[[X.].].].].] verpflichtet, unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften dieses Staates einreist, durch dieses Gebiet reist oder sich dort aufhält, wobei die schutzbedürftige Lage dieser Person im Sinne von Artikel 77 quater 2° missbraucht wurde, wobei das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde, in [[[[[X.].].].].] und in Zusammenhang damit anderswo im [[[[[X.].].].].]reich sowie in [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] (Art. 10ter und 12 V.T. der Strafprozessordnung), am 20. und 21. Dezember 2021 (Verstoß gegen Art. 1, 77 bis und 77 quater 2° und 4° des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Art. 66 des Strafgesetzbuches)."

4

2. Auf der Grundlage des [[[[[X.].].].].]s wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2022 festgenommen. Bei seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter am 17. August 2022 rügte er, dass bei dem im [[[[[X.].].].].] vorgetragenen Sachverhalt seine "Beteiligung aus den Unterlagen nicht zu erkennen" sei. Er erklärte sich mit einer Auslieferung nicht einverstanden und verzichtete nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität.

5

3. Mit Beschluss vom 30. August 2022 ordnete das [[[[[X.].].].].] Auslieferungshaft an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, in [[[[[X.].].].].] und anderenorts jedenfalls im Dezember des Jahres 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Erlangung eines finanziellen Vorteils Migranten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der [[[[[X.].].].].] sind, illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der [[[[[X.].].].].] geschleust und dabei deren Leben vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet zu haben. In diesem Rahmen seien am 21. Dezember 2021 ein Schlauchboot mit Rettungswesten, ein Benzinkanister, eine Pumpe und ein Motor zum Zwecke der Einschleusung transportiert worden. Der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl genüge den formellen Voraussetzungen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Umstände, einschließlich Ort und Zeit, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Menschenhandel, begangen haben solle. Es handele sich dabei um sogenannte Listendelikte im Sinne von § 81 Nr. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([[[[[X.].].].].]). Vor diesem Hintergrund müsse die Konkretisierung des [[[[[X.].].].].] im Auslieferungsersuchen lediglich einen zureichenden Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschehen ermöglichen (unter Bezugnahme auf [[[[[X.].].].].], in: [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 81 [[[[[X.].].].].] Rn. 22). Dies sei aufgrund der Angaben, die dem [[[[[X.].].].].] und dem A-Formular zu entnehmen sind, der Fall.

6

4. Mit Schriftsatz vom 25. September 2022 trug der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vor, dass der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl keine konkrete Beschreibung der Umstände enthalte, unter welchen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten begangen worden sein sollten, insbesondere keine Beschreibung seiner Tatbeteiligung. Die Schilderung sei derart allgemein gehalten, dass sie keinen zureichenden Rückschluss auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung ermögliche.

7

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Oktober 2022 erklärte das [[[[[X.].].].].] die Auslieferung für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Zur Begründung wiederholte das Gericht die Gründe aus dem Beschluss vom 30. August 2022 und führte weiter aus, dass die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung zur Strafverfolgung erfolgen solle, auslieferungsfähig seien. Es handele sich um Listendelikte, die nach dem Recht des ersuchenden Staats mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht seien (§ 81 Nr. 4 [[[[[X.].].].].]). Abgesehen davon seien die Taten auch nach [[[[[X.].].].].] Recht strafbar (§ 129 StGB, § 96, § 97 Abs. 2 AufenthG) und nach [[[[[X.].].].].] Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht. Sonstige Umstände, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung der [[[[[X.].].].].] vom 19. August 2022, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, weise keine Rechtsfehler auf.

8

Die Voraussetzungen, unter denen die Auslieferungshaft angeordnet und vollzogen werden könne, lägen weiterhin vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl von vornherein keine konkrete Beschreibung der Umstände enthalte, unter welchen die Straftaten begangen worden sein sollen, und es insbesondere an der Beschreibung seiner Tatbeteiligung fehle, greife nicht durch und könne eine Aufhebung des Haftbefehls nicht rechtfertigen. Unter Beachtung des Umstands, dass es sich bei den in Rede stehenden Taten um Listendelikte im Sinne des § 81 Nr. 4 [[[[[X.].].].].] handele, lasse sich dem [[[[[X.].].].].] ein zureichender Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschehen entnehmen. Die Sachverhaltsdarstellung müsse vor diesem Hintergrund nicht dieselbe Detailliertheit wie ein inländischer Haftbefehl aufweisen. Es müsse lediglich eine [[[[[X.].].].].] dahingehend vorgenommen werden, ob die Beschreibung der Taten als Katalogtaten aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar sei, mithin die Konkretisierung des [[[[[X.].].].].] des Listendelikts nach [[[[[X.].].].].] Recht ermöglicht werde. Sei dies, wie vorliegend, der Fall, seien grundsätzlich keine weiteren Anforderungen zu stellen (unter Bezugnahme auf [[[[[X.].].].].], in: [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 81 [[[[[X.].].].].] Rn. 22 f.).

9

6. Mit angegriffener Entscheidung vom 7. November 2022 bewilligte die [[[[[X.].].].].] die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung bezüglich der im [[[[[X.].].].].] vom 27. Juni 2022 genannten Straftatvorwürfe unter Beachtung des Grundsatzes der Spezialität.

1. Mit der am 13. November 2022 fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, Art. 4, Art. 6, Art. 19 Abs. 2, Art. 46 und Art. 47 [[[[[X.].].].].] sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.

Der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl enthalte keine Sachverhaltsschilderung, die eine Tathandlung und Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nachvollziehbar darstelle. Auch die vom [[[[[X.].].].].] selbst in Bezug genommene Kommentarliteratur fordere in Übereinstimmung mit fachgerichtlicher Rechtsprechung, dass bei organisierten Serientaten die Angaben zum Tatvorwurf so hinreichend abgegrenzt dargestellt werden müssten, dass sich zumindest die Strukturen der Organisation, die Einbindung des Verfolgten sowie die Art der serienmäßig begangenen Straftaten erkennen ließen und sich der Verfolgte dagegen verteidigen könne (unter Bezugnahme auf [[[[[X.].].].].], in: [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 81 [[[[[X.].].].].] Rn. 23). Diese Mindestangaben fänden sich nicht im [[[[[X.].].].].]. Der einzige auf den Beschwerdeführer bezogene Satz, wonach er Kontakt mit dem zweiten Verdächtigen gehabt haben solle, sei nicht ausreichend, um eine strafrechtlich relevante Tathandlung zu beschreiben und eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auch nur ansatzweise darzulegen. § 83a [[[[[X.].].].].] sei im Auslieferungsverfahren eine zwingende Regelung, nachdem das [[[[[X.].].].].] die vormals als Soll-Bestimmung ausgestaltete Norm für nichtig erklärt habe (unter Bezugnahme auf [[[[[X.].].].].] 113, 273 <315>).

2. Zur [[[[[X.].].].].] hat die [[[[[X.].].].].] des [[X.].] mit Beschluss vom 17. November 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [[[[[X.].].].].] Behörden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilig untersagt.

3. Dem [[[[[X.].].].].] des [[[[[X.].].].].] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

4. Dem [[[[[X.].].].].] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

1. Die Kammer nimmt die - gegen die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach [[[[[X.].].].].] gerichtete - Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [[[[[X.].].].].]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [[[[[X.].].].].] bereits entschieden.

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [[[[[X.].].].].]). Die angegriffene Entscheidung des [[[[[X.].].].].]s Düsseldorf vom 28. Oktober 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 47 Abs. 1 [[[[[X.].].].].].

a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den [[[[[X.].].].].] (RbEuHb) ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. [[[[[X.].].].].] 156, 182 <197 Rn. 35 m.w.[[X.].]> - [[[[[X.].].].].]). Das gilt auch für fakultative Bewilligungshindernisse, die in Art. 4 RbEuHb abschließend geregelt sind. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die [[[[[X.].].].].] Grundrechte, sondern die [[[[[X.].].].].]sgrundrechte maßgeblich (vgl. [[[[[X.].].].].] 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.> - Recht auf [[[[[X.].].].].]; 156, 182 <197 Rn. 36>). Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle der Entscheidung eines Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des [[[[[X.].].].].]srechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta der [[[[[X.].].].].] Genüge getan hat (vgl. [[[[[X.].].].].] 152, 216 <236 Rn. 50 und 237 Rn. 52>; 156, 182 <197 Rn. 36>).

b) Das [[[[[X.].].].].] gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der [[[[[X.].].].].] (vgl. [[[[[X.].].].].] 152, 216 <243 f. Rn. 68>), dem [[[[[X.].].].].] Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten (vgl. [[[[[X.].].].].] 156, 182 <198 Rn. 38>). Die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab der in der [[[[[X.].].].].] gewährleisteten Grundrechte durch das [[[[[X.].].].].] kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof der [[[[[X.].].].].] deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind - etwa auf der Grundlage der Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der [[[[[X.].].].].] bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 [[[[[X.].].].].]), oder unter Heranziehung der Rechtsprechung mitgliedstaatlicher Verfassungs- und Höchstgerichte zu Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben und den in der [[[[[X.].].].].] gewährleisteten Grundrechten entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 4 [[[[[X.].].].].]). Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der [[[[[X.].].].].] dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) vorgelegt werden (vgl. [[[[[X.].].].].] 152, 216 <244 Rn. 70>; 156, 182 <199 Rn. 39>).

c) Im [[[[[X.].].].].] Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und - darauf beruhend - der gegenseitigen Anerkennung. Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des [[[[[X.].].].].]srechts (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 25. Juli 2018, [[[[[X.].].].].] , [[[[[X.].].].].]/18 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 15. Oktober 2019, [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]/18, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].], Rn. 46) sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. [[[[[X.].].].].] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

d) Nach Art. 47 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] hat jede Person, deren durch das [[[[[X.].].].].]srecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Um die Wahrung dieses Grundrechts in der [[[[[X.].].].].] zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]. 2 des Vertrags über die [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]V) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom [[[[[X.].].].].]srecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 8. Mai 2019, [[[[[X.].].].].] gegen Landespolizeidirektion [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]/17, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2019:375, Rn. 59 f.).

aa) Dieses Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird bezogen auf das [[[[[X.].].].].] Überstellungsverfahren im Rahmenbeschluss zum [[[[[X.].].].].] bekräftigt, indem der gesuchten Person nach Art. 11 Abs. 2 RbEuHb für das Verfahren ein Anspruch auf einen Rechtsbeistand zugestanden wird und gemäß Art. 15 Abs. 1 RbEuHb die den [[[[[X.].].].].] vollstreckende Justizbehörde nach Vernehmung der gesuchten Person über die Überstellung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses zu entscheiden hat. Sind die übermittelten Informationen für diese Zulässigkeitsentscheidung nicht ausreichend, hat die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb die notwendigen zusätzlichen Informationen anzufordern.

bb) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, die auch dem System des [[[[[X.].].].].]s zugrunde liegen, beruhen auf der Prämisse, dass der betreffende [[[[[X.].].].].] Haftbefehl im Einklang mit den Mindesterfordernissen ausgestellt wurde, von denen seine Gültigkeit abhängt (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 1. Juni 2016, [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]/15, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2016:385, Rn. 53). Wird der gesuchten Person eine in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb abschließend aufgelistete Straftat vorgeworfen, entfällt bei der Zulässigkeitsentscheidung der vollstreckenden Justizbehörde die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit.

cc) Die zur Verfügung zu stellenden Angaben, die als formale Mindestangaben notwendig sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem [[[[[X.].].].].] durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können, sind in Art. 8 RbEuHb geregelt (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 23. Januar 2018, [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].], Rn. 59; Urteil vom 3. März 2020, [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]/18, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:[[[[X.].].].], Rn. 28). Nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d und Buchstabe e RbEuHb muss der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl deshalb unter anderem mindestens die Art und rechtliche Würdigung der Straftat sowie die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des [[[[X.].].].] und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person enthalten.

dd) Bei der Auslegung von Art. 8 RbEuHb ist das A-Formular, welches im Anhang des Rahmenbeschlusses beigefügt ist, zu berücksichtigen (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 1. Juni 2016, [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]/15, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2016:385, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2020, [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]/18, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:[[[[X.].].].], Rn. 29). Das A-Formular sieht ferner in der Rubrik e ("Straftat[en]") die Übermittlung von Informationen über die Straftaten vor, auf die sich der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl "bezieht"; dazu gehört insbesondere eine "Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), [[[X.].].] und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en)" (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 3. März 2020, [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]/18, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:[[[[X.].].].], Rn. 8).

ee) Die Bundesrepublik [[[[[X.].].].].] hat diese Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einfach-rechtlich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt. Nach § 32 [[[[[X.].].].].] hat das zuständige [[[[[X.].].].].] über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu entscheiden. Reichen die [X.] zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen vorzulegen (§ 30 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]). Für Überstellungen im Anwendungsbereich des [[[[[X.].].].].]s bestimmt § 83a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 [[[[[X.].].].].], dass eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl mindestens auch Angaben zur Art und rechtlichen Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, enthält sowie zur Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des [[[[X.].].].] und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Bei in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb genannten Straftaten ist nach § 81 Nr. 4 [[[[[X.].].].].] die beidseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Die ursprüngliche Fassung des § 83a [[[[[X.].].].].] war nicht als zwingendes Recht, sondern lediglich als Soll-Bestimmung ausgestaltet. Mit Urteil des [[X.].] des [[[[[X.].].].].]s vom 18. Juli 2005 wurde unter anderem auch § 83a [[[[[X.].].].].] a.F. für nichtig erklärt, da zur gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes auch gehöre, dass die [X.] oder ein ihnen gleichstehender [[[[[X.].].].].] Haftbefehl eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlaubten (vgl. [[[[[X.].].].].] 113, 273 <315>). Damit sei es unvereinbar, wenn das vollständige Vorliegen der für den [[[[[X.].].].].] bestimmten Mindestangaben nicht zu einer zwingenden Voraussetzung der Zulässigkeitsentscheidung gemacht werde (vgl. [[[[[X.].].].].] 113, 273 <315>).

ff) Ohne eine hinreichend konkrete Angabe der Art und rechtlichen Würdigung der der gesuchten Person vorgeworfenen Straftat sowie die Beschreibung der dieser Straftat zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kann auch die Wahrung des Grundsatzes der Spezialität nicht effektiv überprüft werden. Dieser im [[X.].] geltende Grundsatz gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG (vgl. [[[[[X.].].].].] 57, 9 <27 f.>), der im [[[[[X.].].].].] Rechtshilfeverkehr in Art. 27 Abs. 2 RbEuHb und einfach-rechtlich in der Bundesrepublik [[[[[X.].].].].] in § 11 [[[[[X.].].].].] geregelt wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[[[[X.].].].].] verleiht dieser Grundsatz der gesuchten Person das Recht, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 1. Dezember 2008, Strafverfahren gegen [[X.].] und [[X.].], [[X.].]/08 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:C:2008:669, Rn. 43 f.; Urteil vom 24. September 2020, Strafverfahren gegen [[[[X.].].].]C, [[X.].]/20 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2020:749, Rn. 39). Im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht deshalb verpflichtet, auch unter diesem Aspekt zu prüfen, welche strafbare Handlung der Übergabe zugrunde liegt. Da es beim [[[[[X.].].].].] um die Übergabe der betreffenden Person an den [[X.].] eines solchen Haftbefehls wegen der darin genannten spezifischen Straftat(en) unter zwangsweiser Verbringung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geht, ist der Grundsatz der Spezialität untrennbar mit der Vollstreckung eines bestimmten [[[[[X.].].].].]s verbunden, dessen Tragweite klar festgelegt ist (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 24. September 2020, Strafverfahren gegen [[[[X.].].].]C, [[X.].]/20 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2020:749, Rn. 40). Folglich setzt der Grundsatz der Spezialität eine hinreichend präzise Bezeichnung der Tat voraus, weil er andernfalls ins Leere greift (vgl. [[X.].], 283 <291>). Möchte der [[X.].] die übergebene Person wegen einer anderen Handlung verfolgen als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, so verlangt der Grundsatz der Spezialität, dass der [[X.].] die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einholt (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 24. September 2020, Strafverfahren gegen [[[[X.].].].]C, [[X.].]/20 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2020:749, Rn. 40).

e) Nach diesen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss des [[[[[X.].].].].]s Düsseldorf vom 28. Oktober 2022 einer grundrechtlichen Prüfung nicht stand. Durch die unzureichende Überprüfung der Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im [[[[[X.].].].].] hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten, der Beschreibung der diesen Straftaten zugrundeliegenden Umstände und insbesondere der Beteiligung des Beschwerdeführers hat das [[[[[X.].].].].] dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] verletzt.

aa) Das [[[[[X.].].].].] hat sich bereits nicht damit auseinandergesetzt, dass dem [[[[[X.].].].].] nicht klar entnommen werden kann, welche konkrete(n) Straftat(en) dem Beschwerdeführer nach [[[[[X.].].].].] Recht von den [[[[[X.].].].].] Behörden vorgeworfen wird beziehungsweise werden. So wird einerseits unter "Angabe zur Dauer der Strafe" "Menschenschmuggel" und "Kriminelle Vereinigung" mit den entsprechenden Freiheitsstrafen genannt. Bei den Listendelikten ist andererseits neben "Kriminelle Vereinigung" auch "Menschenhandel" angekreuzt. Unter "Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en)" werden als gesetzliche Straftatbestimmung hingegen allein Art. 77 des [[[[[X.].].].].] Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - diese Straftatbestimmung stellt Schleusung unter Strafe - und die Regelung zur Mittäterschaft in Art. 66 des [[[[[X.].].].].] Strafgesetzbuches angegeben. Die [[[[[X.].].].].] Strafnormen für die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie für Menschenhandel werden dagegen im Abschnitt "Art und rechtliche Würdigung der Straftaten" weder aufgeführt noch ansatzweise rechtlich gewürdigt. Dabei hat das [[[[[X.].].].].] auch übersehen, dass Menschenschmuggel beziehungsweise Schleusung - auch wenn diese durch eine organisierte Bande begangen worden sein sollten - als solche nicht von der Auflistung der Listenstraftaten in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb umfasst sind.

bb) Weiter hat sich das [[[[[X.].].].].] nicht damit befasst, dass sich entgegen den zwingenden Mindestvorgaben in Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb beziehungsweise § 83a Abs. 1 Nr. 5 [[[[[X.].].].].] der Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftaten begangen worden sein sollen, keine konkrete Tathandlung des Beschwerdeführers entnehmen lässt.

(1) Die Überprüfung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung, ob der [[[[[X.].].].].] Haftbefehl die nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb beziehungsweise § 83a Abs. 1 Nr. 5 [[[[[X.].].].].] notwendigen Angaben zu den Umständen, unter denen die Straftat begangen worden sein soll, enthält, erfordert zwar keine Tatprüfung durch das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht. So unterbleibt im Auslieferungsverfahren grundsätzlich eine Tatverdachtsprüfung, es sei denn, besondere Umstände des Falles geben Anlass zur Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig ist (vgl. zu § 10 Abs. 2 [[[[[X.].].].].] BVerfGK 2, 82 <85>). Danach ist eine Tatverdachtsprüfung nur zulässig und geboten, wenn beispielsweise im Auslieferungsersuchen Manipulationen des [[[[[X.].].].].] erkennbar sind oder aufgrund besonderer Umstände die Täterschaft des Verfolgten unmöglich oder in höchstem Maße zweifelhaft ist (vgl. statt vieler Hackner, in: [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 10 [[[[[X.].].].].] Rn. 36 ff. m.w.[[X.].]). Für die Definition der Straftaten und die für sie angedrohten Strafen bleibt vielmehr weiterhin das Recht des [[X.].]s maßgeblich, der die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 [[[[[X.].].].].]V niedergelegt sind, und damit den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen zu achten hat (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 3. Mai 2007, [[X.].], [[X.].]/05, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:[[X.].], Rn. 53; Urteil vom 3. März 2020, [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]/18, [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:[[[[X.].].].], Rn. 18).

(2) Dies kann das Gericht nach den oben genannten Maßstäben aber nicht von der Verpflichtung entbinden, im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung die Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im [[[[[X.].].].].] zu überprüfen. Bei der Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person prüft die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, gestützt auf Art. 2 RbEuHb, vielmehr die mit dem [[[[[X.].].].].] vorgelegte Beschreibung der Straftat (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 1. Dezember 2008, Strafverfahren gegen [[X.].] und [[X.].], [[X.].]/08 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:C:2008:669, Rn. 52). Diese Beschreibung muss dem A-Formular entsprechend die in Art. 8 RbEuHb genannten Informationen enthalten, insbesondere die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des [[[[X.].].].] und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person, sowie den für die Tat vorgesehenen Strafrahmen (vgl. [[[[[X.].].].].], Urteil vom 1. Dezember 2008, Strafverfahren gegen [[X.].] und [[X.].], [[X.].]/08 [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]:[[[[[X.].].].].]:C:2008:669, Rn. 52).

(3) Dieser Verpflichtung ist das [[[[[X.].].].].] in Bezug auf die nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb beziehungsweise § 83a Abs. 1 Nr. 5 [[[[[X.].].].].] zwingenden Angaben nicht nachgekommen. Denn der Beschreibung der Umstände im [[[[[X.].].].].], unter denen die Straftaten begangen worden sein sollen, lässt sich keine konkrete Tathandlung des Beschwerdeführers entnehmen. So ist in dem A-Formular unter "Art der Täterschaft oder Teilnahme" das Wort "Täter" eingetragen. Hingegen wird der Beschwerdeführer bei der "Beschreibung der Umstände" im [[[[[X.].].].].] im Unterschied zu den beiden als "Verdächtigen" bezeichneten Personen ausdrücklich als "Beteiligter" bezeichnet. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der "zweite Verdächtige Kontakt" zum Beschwerdeführer gehabt haben soll, über welche "weitere Ausführung" welcher "Aufträge" in welchem zeitlichen Rahmen gesprochen worden sein soll beziehungsweise welche konkrete Handlung ihm als "Täter" beziehungsweise als "Beteiligter" im Rahmen dieses "Kontakts" vorgeworfen wird, lässt sich der Beschreibung der Umstände nicht ansatzweise entnehmen.

(4) Dabei kann dahinstehen, ob die vom [[[[[X.].].].].] unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur angenommene - nicht im Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb und § 83a Abs. 1 Nr. 5 [[[[[X.].].].].] vorgesehene - Absenkung der Anforderungen betreffend die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sei soll, bei Organisations- und Seriendelikten mit dem vom Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaats bei der Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 47 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] zu gewährenden effektiven Rechtsschutz noch vereinbar ist.

Denn das [[[[[X.].].].].] hat im angegriffenen Beschluss bereits nicht berücksichtigt, dass auch nach diesem für Organisations- und Seriendelikte abgesenkten Prüfungsumfang selbst in der vom Gericht in Bezug genommenen Kommentarliteratur und der dort zitierten fachgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, dass eine Schilderung der Strukturen der Organisation und der Einbindung des Verfolgten sowie der Art der serienmäßig begangenen Straftaten zu erfolgen hat. Die [X.] müssten dabei so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichten, sodass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar sei und sich der Verfolgte dagegen verteidigen könne (vgl. [[[[[X.].].].].], in: [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 81 Rn. 23 m.w.[[X.].]; ebenso [X.], in: [X.]/[[[[[X.].].].].]/[X.], [X.] in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 83a [[[[[X.].].].].] Rn. 948 m.w.[[X.].]). Die Umschreibung der Tatumstände im hier zugrundeliegenden [[[[[X.].].].].] wird auch diesen abgesenkten Anforderungen hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung wie dargestellt nicht gerecht.

3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 47 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss auch andere [[[[[X.].].].].]sgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Der Beschluss des [[[[[X.].].].].]s Düsseldorf vom 28. Oktober 2022 - III-3 [X.]/22 - wird, soweit er die Zulässigkeit der Überstellung betrifft, aufgehoben; die Sache wird an das [[[[[X.].].].].] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [[[[[X.].].].].]).

Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung vom 28. Oktober 2022 wird die Bewilligungsentscheidung der [[[[[X.].].].].] vom 7. November 2022 - 4 [X.]/22 - gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [[[[[X.].].].].].

Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [[[[[X.].].].].] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 2009/22

15.02.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 7. November 2022, Az: 4 AuslA 141/22, Entscheidung

§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EGRaBes 584/2002, Art 8 Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002, Art 8 Abs 1 Buchst e EGRaBes 584/2002, Art 15 Abs 1 EGRaBes 584/2002, Art 15 Abs 2 EGRaBes 584/2002, Art 27 Abs 2 EGRaBes 584/2002, Art 19 Abs 1 UAbs 2 EU, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh, § 11 IRG, § 32 IRG, § 81 Nr 4 IRG, § 83a Abs 1 Nr 4 IRG, § 83a Abs 1 Nr 5 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.02.2023, Az. 2 BvR 2009/22 (REWIS RS 2023, 605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 605


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2009/22

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2009/22, 15.02.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2009/22, 17.11.2022.


Az. 3 AR 56/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 AR 56/22, 28.10.2022.


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