Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. X ZB 31/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3875

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom18. März 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Dr. Jestaedt,Scharen, [X.] und [X.]:Es hat auch bezüglich der erneuten Gegenvorstellung des [X.] bei dem [X.] vom 12. Dezember 2001sein Bewenden.Gründe:Mit dem [X.] vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be-schwerde des [X.] gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden,weil die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung wederschlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oderdem Gesetz inhaltlich fremd ist. Die vom [X.] als Gegenvorstellung gewerteteEingabe des [X.] vom 19. Dezember 2001 ist erfolglos [X.] 3 -Die am 15. Februar 2003 eingegangene und auf den 16. Februar 2003datierte Gegenvorstellung des [X.] gibt zu einer anderweiten [X.] Veranlassung.1. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2001 hat der [X.] über die Be-schwerde des [X.] gegen den Beschluß des [X.] 7. Dezember 2000 entschieden. Mit diesem Beschluß hat das Oberlan-desgericht Dresden eine Vielzahl von Beschwerden des [X.] zurückgewie-sen, nämlich die Beschwerden 8 W 1086/00, 8 W 1314/00, 8 W 1714/00,8 W 1750/00 und 8 W 1802/00. Ausweislich des Beschlusses des [X.] vom 7. Dezember 2000 war die Sache dem [X.] wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer in dem [X.] 1086/00 eingelegten außerordentlichen Beschwerde zur Entscheidungvorgelegt worden. Die entsprechende Eingabe des [X.] und [X.] datiert vom 18. Oktober 2000, befindet sich beim [X.] des [X.] und gibt an, daß sich das als "Gegenvorstellung hilfsweiseaußerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den [X.] mit dem Aktenzeichen 8 W 1086/00 richtet.Nachdem das [X.] der Gegenvorstellung gegen seinenBeschluß nicht abgeholfen hatte, war über die Beschwerde des [X.] zu [X.]; dies ist mit dem [X.] vom 12. Dezember 2000 gesche-hen; das Verfahren ist damit abgeschlossen.2. Mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2001 hat der Kläger und Be-schwerdeführer geltend gemacht, er habe davon ausgehen müssen, der [X.]werde sich unter dem Aktenzeichen [X.] seiner sofortigen Beschwerde- 4 -gegen den Beschluß des [X.] zum [X.] 1714/00 widmen. Der [X.] hat diese Eingabe als Gegenvorstellung ge-gen seinen Beschluß vom 12. Dezember 2000 und dahin gewertet, daß sichdie Beschwerde vom 18. Oktober 2000 auch gegen die unter diesem [X.] getroffene Entscheidung des [X.] im [X.] 7. Dezember 2000 richten soll. Über diese Eingabe hat der [X.] mit Be-schluß vom 28. Januar 2003 entschieden. Die erneute Gegenvorstellung ergibtkeinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung.Das [X.] hatte im Berufungsverfahren 7 S 389/00 ge-prüft, ob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts im [X.] 12380/96 ordnungsgemäß verkündet worden ist. Das [X.] hateinen Verkündungsmangel verneint, weil in dem [X.] - im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer herangezogenenBeschluß des [X.] vom 7. Februar 1990 - [X.], [X.], 1084 - auf das ihm anliegende Urteil verwiesen worden ist, so daß indem Protokoll nicht jeder Hinweis auf eine Anlage gefehlt hat. Auch im übrigenliegt der vom Kläger geltend gemachte "Verkündungsmangel" nicht vor (vgl.[X.], Urt. v. 11.10.1994 - [X.], NJW 1994, 3358; Urt. v. 16.10.1984- VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782). Das [X.] als Berufungsgericht hattealso die Frage geprüft, ob ein nicht verkündetes Urteil vorliegt, dies in sein sei-nem Beschluß verneint und die Berufung zu Recht mangels Erreichens der [X.] verworfen. Dem Kläger war vom [X.] insbesondererechtliches Gehör gewährt worden. Einer mündlichen Verhandlung bedarf esim Falle des § 519 b ZPO nicht, so daß das [X.] nicht gehindert warfestzustellen, daß eine Berufung gegen ein verkündetes Urteil vorlag, die un-- 5 -zulässig und daher durch Beschluß zurückzuweisen war. Die Entscheidung des[X.]s ist daher nicht mit der außerordentlichen Beschwerde altenRechts, das hier noch anwendbar ist, in zulässiger Weise anfechtbar, so daßdas [X.] die Beschwerde mit der richtigen Begründung [X.] hat.Damit sind alle Eingaben, die als an den [X.] gerichteteBeschwerden des [X.] in Betracht kommen, beschieden und das Be-schwerdeverfahren [X.] beendet.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 31/01

18.03.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. X ZB 31/01 (REWIS RS 2003, 3875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.