Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. IX ZB 25/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2755

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[X.] ZB 25/01vom26. April 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 114, 234, 567 Abs. 4Eine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstel-lung gegen eine die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein fristgebundenes [X.] unter Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung [X.] hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten.[X.], [X.]uß vom 26. April 2001 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 26. April 2001beschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 21. Dezember 2000 wirdauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.[X.]: 91.164 DM.Gründe:Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin am 25. April 1996 eine einst-weilige Verfügung auf Herausgabe von 71 näher bezeichneten Kälbern. [X.] die Beklagte daraus vollstreckt hatte, hob auf die Berufung der Klägerindas [X.] [X.] die zuvor im Widerspruchsverfahren [X.] [X.] im wesentlichen bestätigte einstweilige [X.] Urteil vom 19. Juni 1997 auf. Im Verfahren über die Hauptsache, in [X.] Beklagte die Klägerin neben drei weiteren Personen auf Herausgabe derKälber verklagte, stellte das [X.] [X.] nach einseitiger Er-ledigungserklärung durch die jetzige Beklagte mit Urteil vom 20. Mai 1999 fest,daß der Rechtsstreit hinsichtlich der auf Herausgabe jener 71 Kälber gegen diejetzige Klägerin gerichteten Klage in der Hauptsache erledigt sei. In den [X.] 3 -den des Urteils wird dazu ausgeführt, die Beklagte habe bis zur Rückführungder Tiere an sie einen Anspruch gegen die Klägerin auf deren Herausgabe [X.].Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen der Vollstreckung dereinstweiligen Verfügung Schadensersatz. Sie behauptet, die Beklagte sei nichtEigentümerin der Kälber gewesen, und verweist auf das die einstweilige Verfü-gung aufhebende Urteil des [X.]s [X.] vom 19. Juni 1997.Das [X.] hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2000, dasdem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. Oktober 2000 zugestellt [X.] ist, abgewiesen. Mit einem am 29. November 2000 beim Oberlandesge-richt eingegangen Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Prozeßkosten-hilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung beantragt. Das [X.]hat diesen Antrag durch [X.]uß vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen.Dieser [X.]uß ist der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am27. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen den [X.]uß hat die Klägerinmit Schriftsatz vom 29. Januar 2001, der am selben Tag (einem Montag) beim[X.] eingegangen ist, "Beschwerde" eingelegt.[X.] Entscheidungen der [X.]e ist grundsätzlich eineBeschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-- 4 -liche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorlie-genden Fall nicht gegeben.1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings die unteren Instan-zen eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgungnicht verneinen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwieri-gen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nichtgeklärten Rechtsfrage abhängt ([X.], [X.]. v. 9. September 1997 - [X.]/97, [X.], 1757). Die Frage, ob eine Entscheidung im summarischenVerfahren, durch die eine einstweilige Verfügung mit formeller Rechtskraft alsvon vornherein unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadens-ersatzprozeß bindet, ist, wie offenbar auch das [X.] nicht ver-kannt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht [X.] (vgl. [X.]Z 126, 368, 374 m.w.[X.]). Entgegen der Ansicht des [X.]s ist sie für die Entscheidung des Streitfalls nicht ohne weiteres we-gen des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils vom 20. Mai 1999 be-deutungslos. Es trifft zwar zu, daß unabhängig von der Beantwortung der so-eben genannten Rechtsfrage das Gericht im Schadensersatzprozeß nach§ 945 ZPO an die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung im [X.] ihrer Rechtskraft gebunden ist ([X.], Urt. v. 7. Juni 1988 - [X.]/87,WM 1988, 1352, 1354). Im vorliegenden Fall besteht aber diese [X.] der auf einseitige Erledigungserklärung der jetzigen Beklagten getroffenenFeststellung, daß der damalige Rechtsstreit sich, soweit es um den hier inter-essierenden Streitgegenstand geht, in der Hauptsache erledigt hatte. Ein sol-cher Ausspruch kann freilich nach der Rechtsprechung des [X.] nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend ge-machte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder- 5 -unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war([X.]Z 37, 137, 142 f; Urt. v. 27. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 2235,2236). Ob die damit für den [X.] erforderliche Feststellung,daß letzteres der Fall war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsur-teils teilnimmt oder ob diese sich nur auf die Unzulässigkeit oder Unbegründe-theit des geltend gemachten Anspruchs ab Eintritt des erledigenden Ereignis-ses erstreckt, ist aber wiederum eine Rechtsfrage, die durch die höchstrichter-liche Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist (vgl. dazu [X.], [X.]. § 91a Rn. 45 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands;Jost/[X.], [X.] 1992, 261, 284 f). Das [X.] hätte deshalbder Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht verweigern dürfen. [X.] Entscheidung vom 21. Dezember 2000 ist unter dem Gesichts-punkt von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip [X.] Das führt trotzdem nicht zur Zulässigkeit der durch § 567 Abs. 4Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossenen Beschwerde. Dem Anliegen,[X.] nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der [X.] zu korrigieren, ist nach der Rechtsprechung des [X.] vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen [X.], das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, dieseauf Gegenvorstellung selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korri-gieren, wenn sie nach dem [X.] grundsätzlich innerhalb der [X.] ist ([X.], [X.]. v. 9. September 1997 aaO; v. 25. November1999 - [X.], [X.], 590, [X.]. m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall hat [X.] das [X.] eine solche Abhilfeentscheidung zu Recht ab-gelehnt. Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der- 6 -Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Fristzurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit vonetwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie [X.] auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwö-chige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 10. No-vember 1998 - [X.], [X.], 1123, 1124 m.w.[X.]). Ein nach [X.] letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damitunzulässig. Ist das Gericht nach den oben (unter 1) dargelegten [X.], seine ablehnende [X.] abzuändern, danngenügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozeßkostenhilfe [X.] worden ist, gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung er-hoben wird; nach Entscheidung über diese beginnt dann die [X.] laufen. Das setzt aber voraus, daß bei Erhebung [X.] die erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abge-laufen ist. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfassungs-grundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, muß es aus Grün-den der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben (vgl. auch [X.], in:Festgabe für [X.], 1998, [X.], 195). Wo es um Prozeßkostenhilfefür die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels geht, hat auch eine zurHerbeiführung einer Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung die Wieder-einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO [X.] 7 -Diesem Erfordernis wird die Gegenvorstellung der Klägerin nicht ge-recht. Die als eine solche Gegenvorstellung anzusehende und vom [X.] auch unter diesem Gesichtspunkt geprüfte "Beschwerde" ist erst [X.] Januar 2001 beim [X.] eingegangen. Das war nach den vor-stehenden Ausführungen zu spät.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZB 25/01

26.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. IX ZB 25/01 (REWIS RS 2001, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2755

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