Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. X ZB 12/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1656

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BUNDESGERI[X.]HTSHOFBES[X.]HLUSS[X.]vom16. September 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: [X.]: [X.] §§ 116, 124 Abs. 2a) Im [X.] entscheiden die [X.] der Oberlan-desgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der [X.] abschließend. Wird die im [X.] gegen eineEntscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig [X.] oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungs-verfahren mit der Entscheidung des [X.]) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 [X.] die Sache im Falle der Diver-genz dem [X.] vorzulegen ist und dieser anstelle des [X.] entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in [X.] nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeent-scheidungen der [X.] einzuräumen ist; eine solche Auslegung [X.] verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfas-sungsrechtliche Gebot der [X.]) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das [X.] im [X.] letztinstanzlich entscheidendes Gerichtgehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der [X.] auf rechtliches Gehör nachzugehen, unter-liegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Ent-scheidung durch den [X.] findet nicht statt.[X.], [X.]. v. 16. September 2003 - [X.] - [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 16. September 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Scharen,[X.], [X.] und Asendorfbeschlossen:Die außerordentliche Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 20. März 2003wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.[X.]: 73.701,74 Gründe:[X.] Die Parteien haben im [X.] über dieRechtmäßigkeit der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung gestritten. DerNachprüfungsantrag der Antragstellerin ist von der Vergabekammer zurückge-wiesen worden. Der [X.]uß wurde der Antragstellerin am Samstag, [X.] zugestellt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 6. [X.] um 23.32 Uhr per Fax sofortige Beschwerde eingelegt, wobei die letzten- 3 -Seiten der Beschwerdeschrift mit der Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigennicht übertragen wurden. Drei Minuten nach Mitternacht übermittelte der [X.] der Antragstellerin die Beschwerdeschrift per Fax erneuteinschließlich der Seite mit der Unterschrift. Das Beschwerdegericht hat [X.] auf diesen Umstand hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stel-lungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Am 31. Januar 2003 hat die Antrag-stellerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.Mit [X.]uß vom 20. März 2003 hat das Beschwerdegericht den [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und derAntragstellerin anheim gestellt, die Beschwerde zurückzunehmen. [X.] die Antragstellerin am 1. April 2003 weitere Beschwerde eingelegt, die [X.] als außerordentliche Beschwerde behandelt werden solle. Sie hatunter anderem geltend gemacht, ihr habe von Amts wegen Wiedereinsetzunggewährt werden müssen, und der [X.]uß des [X.] beruheauf der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).Mit [X.]uß vom 30. April 2003 hat das Beschwerdegericht die Rügeder Verletzung des rechtlichen Gehörs für unbegründet gehalten und die Sachedem [X.] zur Entscheidung über die außerordentliche Beschwer-de der Antragstellerin vom 1. April 2003 vorgelegt.I[X.] Das von der Antragstellerin als weitere oder außerordentliche Be-schwerde bezeichnete Rechtsmittel ist [X.] 4 -1. Das im vierten Teil des [X.]([X.]) geregelte [X.] sieht vor, daß die Vergabe-senate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen die Ent-scheidungen der Vergabekammern abschließend entscheiden (§§ 116 f. [X.]).Ein vom [X.] zu [X.] Rechtsmittel gegen die Ent-scheidungen der [X.] ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wird die im[X.] gegen eine Entscheidung der [X.] als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurück-gewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung [X.]. Daraus folgt, daß eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorabgetroffene Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 [X.] i.V.m. §73 Nr. 2 [X.], § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. [X.] [X.]. v. 14.2.2001 - [X.]/00, [X.]R ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; [X.]. v. 16.4.2002- VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.[X.] Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch nicht aus anderen Grün-den zulässig.a) Die Vorlage der Sache an den [X.] ist ausdrücklich zuder von der Antragstellerin beantragten Behandlung ihrer Eingabe als "weitere"und "gegebenenfalls außerordentliche" Beschwerde erfolgt. Der [X.]uß des[X.] ist daher keine Vorlage aus Gründen der Divergenz (§ 124Abs. 2 [X.]); eine Divergenz ist auch in der Sache nicht erkennbar. Denn der[X.]uß des [X.] vom 20. März 2002 steht in Übereinstim-mung mit der Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] 5 -durch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der [X.] zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. [X.] [X.]. [X.] - [X.], NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.3.2000 - [X.], 1591).Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 [X.] im Falle der [X.] Sache dem [X.] vorzulegen ist und dieser anstelle des [X.] entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteienein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen eineBeschwerdeentscheidung des [X.] einzuräumen wäre. Eine [X.] der Vorschrift würde gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abge-leiteten verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (vgl.dazu [X.], [X.]. v. 30. 4. 2003 - 1 [X.] 1/02, NJW 2003, 1924, 1928 un-ter [X.], [X.]) Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist schließlich [X.] außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Verfahrensgrund-rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unzulässig. Die Vorschriftendes [X.] zum [X.] sehen einen derartigen außer-ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor. Dessen Schaffung für das Vergabenach-prüfungsverfahren im Wege der Rechtsfortbildung steht - wie bereits ausgeführtist - das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegen. [X.] gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das [X.] im [X.] letztinstanzlich entscheidendes Gerichtgehalten ist, auf Gegenvorstellung einer Partei der von ihr erhobenen Rüge derVerletzung des [X.] auf rechtliches Gehör nachzugehen ([X.] -dazu [X.] aaO unter [X.] II; [X.]Z 150, 133 f.), unterliegt der Beurteilungdurch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat diese Prüfung aus-weislich seines [X.]usses vorgenommen. Seine Entscheidung unterliegtnicht der Nachprüfung durch den [X.], da ein Rechtsmittelverfah-ren, in dem diese Prüfung vorgenommen werden könnte, gesetzlich nicht [X.] ist.MelullisScharen[X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 12/03

16.09.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. X ZB 12/03 (REWIS RS 2003, 1656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1656

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