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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 31/01vom28. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Dr. Jestaedt,Scharen, [X.] und [X.]:Es hat bei dem [X.] vom 12. Dezember 2001 sein Be-wenden.Gründe:Mit dem [X.] vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be-schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weildie angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung wederschlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder [X.] inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner [X.] 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe [X.] dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Be-schwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. [X.] Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den [X.], ist dieser Antrag gegenstandslos.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZB 31/01 (REWIS RS 2003, 4697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4697
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