Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 13/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4513

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 13/12

vom

19. Juli
2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring

am 19. Juli 2012
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners gab das Insolvenzgericht diesem folgenden Hinweis
("[X.]"):

Im Hinblick auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht darauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung
erlangen zu [X.], selbst
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§
306 Abs.
3 [X.]) stellen müssen. Dies sollte binnen einer Frist von vier Wochen
ab Zugang dieses Schreibens erfolgen,
da bei einer Antragstel-lung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich
an das Gericht!
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-

Anwaltlich vertreten machte der Schuldner geltend, der Insolvenzantrag sei unzulässig, im Übrigen liege ein Insolvenzgrund nicht vor. Nach Einholung eines Gutachtens eröffnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 4.
August 2010 das Insolvenzverfahren; die sofortige Beschwerde des [X.] und seine
Gehörsrüge hatten keinen Erfolg.

Am 5.
Oktober 2011 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefrei-ung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat seinen
Antrag
und das Beschwerde-gericht sein Rechtsmittel
zurückgewiesen.
Mit seiner nach neuem Recht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Rest-schuldbefreiung weiter. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Allerdings wäre
die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO, §
6 Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 [X.],
Art.
103f EG[X.] zulässig; sie wäre
jedoch unbegründet.

1.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts
hat der Schuldner mit dem "[X.]"
rechtzeitig den zutreffenden Hinweis erhalten, dass er, nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, nur dann Rest-schuldbefreiung erlangen kann, wenn er selbst einen Antrag auf Insolvenzeröff-nung, verknüpft mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt. Weiter enthal-4
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4

-
te der Hinweis die vom [X.] geforderte Frist von vier Wochen zur
Stellung des Insolvenzantrages.

2. Diese Ausführungen sind richtig. Das [X.] hat auch keine zwei-felhaften Rechtsfragen entschieden, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2007
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IV
ZB 37/06, [X.], 1006 Rn.
7). Vielmehr ist die aufgeworfene Frage durch den Senat bereits beantwortet (Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX
ZB 176/03, [X.]Z 162, 181
ff; vom 11.
März 2010 -
IX
ZB 110/09, [X.], 441).

Infolge der ihm gesetzten vierwöchigen Frist hatte der Schuldner [X.], sich fachlich beraten zu lassen, ob er dem Gläubigerantrag entge-gentreten oder einen eigenen Insolvenzantrag stellen wollte, um [X.] zu erlangen
([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005, aaO S.
186). [X.] Rat hat er erhalten
und durch den Verfahrensbevollmächtigten Einwen-dungen gegen den Gläubigerantrag erheben
lassen. Insbesondere hat er in Abrede stellen lassen, dass ein Insolvenzgrund vorliege. Mithin hat
er einen Eigenantrag gerade nicht stellen
wollen.

Auf diese Zusammenhänge ist der Schuldner durch das "[X.]"
hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er wurde -
durch Fettdruck unterstrichen
-
darüber informiert, dass er Restschuldbefreiung nur erlangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzantrag stellt. Ebenso wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist den [X.] stellen muss, da ihm bei Antragstellung nach Fristablauf Rechts-nachteile drohen
und ihm Restschuldbefreiung dann in der Regel nicht mehr erteilt werden kann. Die vom Schuldner genannten Einschränkungen ("sollte", "in der Regel") und der fehlende Hinweis, dass der Eigenantrag und der Antrag 8
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auf Restschuldbefreiung jedenfalls gestellt
sein müssen, bis über den [X.] entschieden worden ist, macht den Hinweis nicht falsch und berech-tigt den
Schuldner deswegen nicht, nach Insolvenzeröffnung auf den [X.] nachträglich Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. [X.], [X.] vom 17.
Februar 2005,
aaO
S.
186
f).
Die Einschränkungen legen nur offen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Senats die ihm gesetzte Frist zur Stellung des [X.] keine Ausschlussfrist darstellt und dass un-ter bestimmten Umständen auch nach Insolvenzeröffnung ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein kann. Aus diesen Einschränken durfte der Schuldner jedoch nicht den Schluss ziehen, zunächst dem Gläubigerantrag entgegentreten zu können und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Insolvenzeröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu dürfen.

Kayser
Raebel

[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2011 -
7 IN 152/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.01.2012 -
2 T 658/11 -

Meta

IX ZB 13/12

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 13/12 (REWIS RS 2012, 4513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4513

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