Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZB 67/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5457

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916BIXZB67.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
67/15
vom

15. September 2016

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach ei-nem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungs-gemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderli-chen Anträge zu stellen.
[X.], Beschluss vom 15. September 2016 -
IX [X.]/15 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
15.
September
2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Juli 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte zu 2 stellte am 20.
Januar 2014 den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbständig tätigen Schuldners zu eröffnen, und begründete diesen Antrag mit nicht titulierten und nicht rechtskräf-tig titulierten Forderungen gegen den Schuldner. Daraufhin wies das Insolvenz-gericht den Schuldner auf die Möglichkeit hin, als natürliche Person die Rest-schuldbefreiung zu erreichen. Es belehrte ihn, dass er, wenn er die Restschuld-befreiung anstrebe,

"selbst u[X.]erzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, auch 1

-

3

-

it einem entsprechenden besonderen Antrag auf Erteilung der [X.] Stellung eines eigenen Antrags ungenutzt verstreichen lassen und sofern das Insolvenzverfahren bzgl. Ihres eigenen Vermögens auf Grund des Antrages des Gläubigers/der Gläubigerin eröffnet sein sollte, ist ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig."

Am 11.
März 2014 stellte die weitere Beteiligte zu
3 ebenfalls
einen [X.], über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auch dieser Antrag wurde
mit nicht titulierten Forderungen gegen den Schuld-ner begründet. Eine erneute Belehrung des Schuldners unterblieb.

Der Schuldner machte gegen die den [X.] zugrunde lie-genden Forderungen
Einwendungen geltend.
Nach Einholung eines Gutach-tens, das unter Berücksichtigung der in beiden Antragsverfahren geltend ge-machten Forderungen und der vom Schuldner erhobenen Einwendungen zur Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners gelangte, verband das Insolvenzgericht beide Antragsverfahren, eröffnete am 24.
September 2014 das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zu
1 zur Insolvenzverwalterin. Hiergegen wandte sich der
Schuldner mit der soforti-gen Beschwerde, die am 12.
Januar 2015 zurückgewiesen wurde.

Am 21.
Januar 2015 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefrei-ung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig verwor-fen. Das Landgericht
hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückge-wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

2
3
4
-

4

-
II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §
6 Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 [X.]
aF statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner, der die Rest-schuldbefreiung erreichen wolle, müsse den Antrag auf Restschuldbefreiung mit einem Antrag auf Insolvenzeröffnung verbinden. Das gelte auch, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsantrag stelle. Ein Schuldner könne sich nicht gegen einen Fremdantrag mit der Begründung wehren, ein Eröffnungs-grund liege nicht vor,
und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren und rechtskräftiger Entscheidung über sein Rechtsmittel einen isolierten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Der Schuldner müsse sich [X.], ob er Einwendungen gegen den Fremdantrag erhebe
oder sich ihm an-schließe, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Unerheblich sei dabei, ob die Forderungen der Gläubiger tituliert seien oder nicht.
Der Schuldner müsse allerdings ordnungsgemäß durch das Insolvenzgericht belehrt werden. Dies sei hinsichtlich des ersten Insolvenzeröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu
2 geschehen. Dass hinsichtlich des zweiten Insolvenzeröffnungsantrages durch die weitere Beteiligte zu
3 eine Belehrung nicht erfolgt sei, sei im Hinblick auf die im ersten Antragsverfahren erteilte Belehrung unschädlich.

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a)
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung
in der bis zum 1.
Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art.
103h EG[X.]). Die Insolvenzanträge
sind vor diesem Stichtag
am 20.
Januar und 13.
März 2014
beim zuständigen Insolvenzgericht eingegangen.
5
6
7
8
-

5

-

b)
Dem
Schuldner ist es verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des [X.] über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu [X.], und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des [X.] auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur u[X.]ollständig -
etwa ohne die erforderliche Fristsetzung
-
ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, u[X.]ollständiger
oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2015 -
IX
ZB 3/15, NJW
2016, 327 Rn.
8
mwN).

aa)
Der Schuldner ist im Zusammenhang mit dem zuerst durch die [X.] Beteiligte zu
2 gestellten Insolvenzantrag in diesem
Sinne ordnungsgemäß belehrt worden. Aus dem Hinweis des Insolvenzgerichts ergibt sich, dass der Schuldner nur dann in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt und diesen mit einem [X.] auf Restschuldbefreiung verbindet. Weiter hat das Insolvenzgericht dem Schuldner eine vierwöchige Frist gesetzt, diese Anträge zu stellen. Es hat in dem Hinweis deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Frist um keine Aus-9
10
-

6

-
schlussfrist handelt, weil es den Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Anträge zu stellen, bis das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag hin eröffnet hat. Ob die vierwöchige Frist zu kurz bemessen war, weil der Schuldner gegen die zugrunde liegenden Forderungen [X.] erheben wollte, kann dahin stehen. Denn der [X.] hat nicht vorgetragen, einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, den das Insolvenzgericht nicht berücksichtigt hätte. Im Übrigen lagen zwischen [X.]stellung am 20.
Januar und am 13.
März 2014 und Insolvenzeröffnung am 24.
September 2014 acht und sechs Monate, so dass der Schuldner [X.] hatte, die Berechtigung der Eröffnungsanträge zu prüfen oder durch seinen Rechtsberater prüfen zu lassen. Der Schuldner hat diese Gelegenheit auch genutzt und umfassend zu den streitgegenständlichen Forderungen vor-getragen.

Eine erneute Belehrung des
Schuldners
nach Eingang des zweiten
durch die weitere Beteiligte zu
3 gestellten
Eröffnungsantrags
bei noch anhängigem ersten Eröffnungsantrag
war nicht erforderlich (so auch LG
Aachen, ZVI
2012, 105; [X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
20 Rn.
92; [X.]/[X.], 8. Aufl., §
287 Rn.
44; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
20 Rn.
20).
Das Insolvenzgericht durfte davon ausgehen, dass dem [X.] als einem verständigen und gewissenhaften Schuldner, der zudem durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten war, bewusst war, dass der ihm erst sechs Wochen zuvor im ersten Insolvenzantragsverfahren erteilte Hinweis auch für das zweite Antragsverfahren gelten würde, er mithin
zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags selbst einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2015
-
IX
ZB 93/12, NZI
2015, 563 Rn.
13). Denn ihm war aufgrund der [X.]
-

7

-
abläufe bekannt, dass das Insolvenzgericht über beide Anträge in einem [X.] entscheiden würde
und deswegen der ihm im ersten Antragsverfahren erteilte Hinweis auch im zweiten Verfahren seine Gültigkeit behielt.

Aus den nämlichen Gründen musste das Insolvenzgericht dem Schuld-ner im zweiten Antragsverfahren keine erneute Frist
für einen eigenen Insol-venzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung setzen. Es
musste ihm nur ausreichend Zeit lassen, um die zur Erreichung der Rest-schuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Dies hat das Insolvenzgericht beachtet, weil es über den Antrag der weiteren Beteiligten zu
3 erst sechs [X.] nach Antragstellung entschieden hat und dem Schuldner
deswegen zur Antragstellung ausreichend Zeit blieb.

bb)
An diesem Ergebnis ändert sich nicht deswegen etwas, weil der Schuldner die nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen
be-stritten hat, wegen derer die weiteren Beteiligten
zu 2 und 3 die [X.] gestellt haben. Der [X.]
kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in den
Insolvenzantragsverfahren über die [X.] deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe
(vgl. [X.], [X.] vom 11.
November 2004 -
IX
ZB 258/03, NZI
2005, 108 [X.]; vom 14.

Dezember 2005 -
IX
ZB 207/04, NZI
2006, 174 Rn.
6; vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZB 79/06, NZI
2007, 350 Rn.
6; vom 29. März 2007 -
IX
ZB 141/06, NZI
2007, 408 Rn.
7; vom 8.
November 2007 -
IX
ZB 201/03, Z[X.]
2007, 1275 Rn.
3).

Nach Erhalt des Hinweises nach §
20 Abs.
2 [X.] muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben 12
13
14
-

8

-
oder selbst einen Eigenantrag stellen will, wobei es -
wie das [X.] richtig gesehen hat
-
keinen Unterschied macht, ob die Forderungen, die den [X.] zugrunde liegen, tituliert und bestritten waren und ob der Schuldner lediglich seine Zahlungsunfähigkeit in Abrede gestellt
hat. [X.] muss dem Schuldner die vorgenannte
angemessene Frist eingeräumt werden, damit er
ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu ein-zuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem mit dem Ziel anschließen will, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auf die Verknüpfung von unbedingt gestellten Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung kann nicht verzichtet werden. Sie hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verblei-bendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen ([X.], Beschluss vom 11.
März 2010 -
IX
ZB 110/09, NZI
2010, 441 Rn.
9;
vom 4.
Dezember 2014 -
IX
ZB 5/14, NZI
2015, 79 Rn.
13).

cc)
Allerdings hat das Insolvenzgericht vor Eröffnung des [X.] dem Schuldner nicht das Insolvenzgutachten und die Empfehlung der Gutachterin, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil der Schuldner zahlungs-unfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien, zur Kenntnis gebracht. Mithin hat es ihm die Möglichkeit genommen, sich vor Insolvenzeröffnung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Damit hat das Insolvenzgericht den Schuldner in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art.
103 Abs.
1 GG);
auf diesem Gehörsverstoß beruht aber weder die
Insolvenzeröffnung noch die Verwerfung seines nach Rechtskraft der Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

15
-

9

-

Der Schuldner hatte in dem Verfahren der Beschwerde gegen den [X.] Gelegenheit, zu dem Gutachten und den Empfehlungen der Gutachterin Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der [X.] in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift Gebrauch gemacht. Seine Einwendungen wurden von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Einen Eigenantrag hat er aber auch in diesem [X.] nicht gestellt. Schon deswegen hat sich der Gehörsverstoß nicht ausgewirkt. Keinesfalls [X.] er die Entscheidung des [X.] über sein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss abwarten, bis er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellte
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2014 -
IX
ZB 5/14, NZI
2015, 79 Rn.
13).

dd) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
4 [X.], §
233
ZPO war dem Schuldner nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Eigenantrags ist schon deswegen unzulässig, weil bei der Versäumung einer richterlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach diesen Vorschriften nicht möglich ist ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX ZB 88/03, [X.]; vom 23.
Oktober 2008 -
IX
ZB 112/08, NZI
2009, 120 Rn.
10).

ee)
Die danach auch hier eingreifende Sperrwirkung des nur auf [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens ist für den -
ordnungsgemäß belehr-ten
-
Schuldner
auch nicht u[X.]erhältnismäßig.
Die von der Rechtsbeschwer-debegründung angesprochene Rechtsprechung des Senats zu
§
290 [X.] ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 63/09, NZI
2011, 114 Rn.
6; vom 20.
Juni 2013 -
IX
ZB 208/11, NZI
2013, 940 Rn.
3; vom 18.
Juni 2015
-
IX
ZB 86/12, NZI
2015, 807 Rn.
18) ist nicht einschlägig. Der [X.] hat sich nach ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, kei-16
17
18
-

10

-
nen Eigenantrag verbunden mit einem
Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Die weiter von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob ein in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrter Schuldner, der den [X.] auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig)
gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten [X.] stellen kann oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher [X.] zulässig
ist (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2006 -
IX
ZB
263/05, NZI
2006, 601; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
287 Rn.
18c),
stellt sich vorliegend noch nicht
(vgl. zu §
287a ZPO nF und der Rechtsprechung des Se-nats zu den Sperrfristen [X.], [X.], 2.
Aufl., Rn.
664, 670
ff).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
660 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
3 [X.] -

Meta

IX ZB 67/15

15.09.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZB 67/15 (REWIS RS 2016, 5457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5457

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 67/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach zweitem Gläubigerantrag


IX ZB 68/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Eröffnungsbeschluss auf Antrag eines Gläubigers


IX ZB 13/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 67/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.