Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] ZR 286/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 10. Januar 2006 gegen das Senatsurteil vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wie-derholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in [X.] - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als [X.] und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber 2 - 3 - rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör. [X.]
[X.] [X.]
Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 791/03 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 84/04 -
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 286/04 (REWIS RS 2006, 5438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5438
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.