Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 226/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2943

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 226/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 412.920,56 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen [X.]hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine mündliche Absprache 2 - 3 - im Sinne der Beklagten bestätigt hätte. Für diesen Fall hat es angenommen, dass die mündliche Absprache durch eine spätere schriftliche Vereinbarung wieder aufgehoben worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Auslegung von Individualerklärungen beruht, liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Die Frage, ob der Rechtsanwalt dem Mandanten, der einen neuen [X.] erteilt, mitteilen muss, der neue Auftrag werde von der für einen früheren Auftrag abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht erfasst, mag zwar noch nicht entschieden sein. Ihre Beantwortung liegt jedoch - zumal für einen geschäftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist. 3 Ebenso wenig muss der Senat die Frage beantworten, wie der Gegen-standswert für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Grundstücks zu bemessen ist, für das der Auftraggeber nicht mehr als einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Betrag ausgeben wollte. Das Be-rufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem An-kauf des Grundstückes vereinbart worden wäre". Dabei ist es offensichtlich da-von ausgegangen, dass die Preisvorstellung von "50.000.000 •" nicht das letzte Wort der Beklagten gewesen wäre, sondern nur der Ausgangspunkt für die [X.]. Das hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. 4 Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbe[X.] versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Juli 1997 - [X.] ZR 244/96, NJW 1997, 2944, 2945 f vor. Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zurückbe[X.] aus § 50 Abs. 3 [X.]. Die Beklagte kann sich nur auf § 273 BGB berufen. Voraussetzung für ein daraus sich ergebendes [X.] - 4 - [X.] ist die [X.]. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen abgelehnt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2004 - 26 O 4/04 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2004 - 7 U 127/04 -

Meta

IX ZR 226/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 226/04 (REWIS RS 2007, 2943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2943

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