Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZR 202/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10418

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200418UVZR202.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
202/16

Verkündet am:

20. April 2018

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 45 Abs. 1
Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner [X.] die [X.] fort, ist er nicht mehr nach §
45 Abs. 1 [X.] [X.] der Wohnungseigentümer.
[X.] § 45 Abs. 2
Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs.
2 [X.] an den von den Wohnungseigentümern bestellten [X.] oder nach §
45 Abs. 3 [X.] an einen durch das Gericht bestell-ten [X.] erfolgen.
[X.] § 43, § 45; ZPO § 189
a)
Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach §
189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach §
43 [X.] reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als [X.] nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten -
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Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.
b)
Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Ein-gang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer
Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zu-stellungsmangels hingegen nicht aus.
[X.], Urteil vom 20. April 2018 -
V [X.] -
LG Itzehoe

[X.]

-
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-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 9. April 2018 eingereichten Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en sind die Mitglieder einer [X.]. Die Kläger wenden sich gegen Beschlüsse, die in der Eigentümerver-sammlung vom 26.
November 2014 gefasst worden sind. Ihre am 23.
Dezember 2014 eingereichte Klage ist gerichtet gegen die übrigen [X.] Firma K.

31.
Dezember 2014. Hierauf wies die Verwalterin gemäß Protokoll der Eigen-tümerversammlung ausdrücklich hin
und teilte mit, dass sie eine mögliche [X.]
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längerung ablehne, aufgrund der zeitlich kurzen Spanne aber bereit sei, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters kommissarisch weiter zu führen zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte. Im Protokoll ist ver-merkt, dass hierzu kein Beschluss gefasst wurde.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 2.
Januar 2015 von den Klägern den [X.] angefordert, den diese am 14.
Januar 2015 [X.] haben. Nach Eingang der Zahlungsanzeige
am 21.
Januar 2015 hat das Gericht am 23.
Januar 2015 die [X.] verfügt. Die Klage ist der K.

GmbH am 30.
Januar 2015 zugestellt worden. Das Amtsge-richt hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unbegründet abgewie-sen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das [X.]. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten die am 29.
Dezember 2014 abgelaufene Klagefrist des §
46 Abs.
1 Satz
2 [X.] ver-säumt. Die Klage sei zwar innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht, aber nicht t worden. Die K.

GmbH sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Verwalterin und somit auch nicht [X.]in der übrigen Wohnungseigentümer gewesen. An der Un-wirksamkeit der Zustellung ändere der Umstand, dass sie sich danach noch als faktische Verwalterin geriert habe, nichts. Die K.

GmbH sei we-2
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der ausdrücklich durch die [X.]en nach § 45 Abs. 2 [X.] noch konkludent durch das Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 [X.] als [X.]in bestellt worden. Die Zustellung sei auch nicht dadurch nach §
189 ZPO geheilt worden, dass die K.

GmbH den Wohnungseigentümern und de-ren Verfahrensbevollmächtigten Kopien oder Faxkopien der Klage übersandt habe. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt einer Klageschrift genüge für die Heilung nicht, vielmehr setze die Norm den Zugang des Originals der [X.] bei dem Empfänger voraus.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht verneinen.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zustellung nicht mehr nach § 45 Abs. 1 [X.] an die K.

GmbH erfolgen konnte.

a) Führt der ehemalige Verwalter -
wie hier -
die Verwaltung über das Ende seiner [X.] hinaus fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 [X.] [X.] der Wohnungseigentümer.

[X.]) Nach dieser Vorschrift ist der Verwalter [X.] der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der [X.] an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachge-4
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recht unterrichten. § 45 [X.] findet in den unter § 43 [X.] fallenden Streitig-keiten Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 -
V [X.], [X.], 522 Rn. 13) und damit auch für die hier in Rede stehende Beschluss-mängelklage nach § 43 Nr. 4 [X.]. Die Regelung in § 45 Abs. 1 [X.] knüpft aber an die Stellung an, die der Verwalter durch die Bestellung mit (Mehrheits-)Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlangt. Die Zustellung an den Verwalter ist daher unwirksam, wenn sie vor Beginn (vgl. [X.], [X.], 538 Rn. 17 ff.) oder nach dem Ende seiner Bestellung erfolgt ([X.], [X.], 794 Rn.
11; Suilmann in [X.], [X.], 5.
Aufl., § 45 Rn. 5; BeckOGK/[X.], [X.] [01.03.2018] §
45 Rn. 6; Suil-mann, [X.] 2014, 156, 157). Demnach war die Zustellung an die K.

GmbH unwirksam, weil sie nach dem Ende von deren Bestellung als Verwalte-rin erfolgt ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die K.

GmbH an-gekündigt hat, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters kom-missarisch weiter zu führen zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte und sich die Wohnungseigentümer nicht gegen diese Fortführung der Verwaltung gewandt haben. Die Annahme, die Verwalterbestellung sei (konkludent) verlän-gert worden, setzte einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus; ein sol-cher ist aber nicht gefasst worden.

[X.]) Die Regelung des § 45 Abs. 1 [X.] ist nach einhelliger und zutref-fender Ansicht auch nicht entsprechend anwendbar, wenn der ehemalige [X.] nach Ablauf seiner [X.] noch als Verwalter tätig ist ([X.], [X.], 794, 795; [X.]/[X.], 4.
Aufl., § 45 Rn. 7; [X.]/Lehmann-Richter, [X.] [2018], § 45 Rn. 17; [X.] [X.]/[X.], [01.11.2017], [X.] § 45 Rn. 3). Für eine entsprechende Anwendung fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die 8
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Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in ent-sprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 [X.] an den von den [X.] bestellten [X.] oder nach § 45 Abs. 3 [X.] an einen durch das Gericht bestellten [X.] erfolgen.

§ 45 Abs. 2 [X.] betrifft zwar unmittelbar nur den Fall, dass der Verwal-ter als [X.] ausgeschlossen ist. Die Vorschrift findet nach zutref-fender Ansicht aber entsprechende Anwendung, wenn der Verwalter a[X.]erufen wurde oder verstorben ist oder wenn ein (bestellter) Verwalter schlicht nicht vorhanden ist ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
45 Rn. 24, 28;
[X.] in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 45 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 45 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.]/Abramenko, [X.], 4. Aufl., §
45 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 45 Rn. 44; [X.], [X.] 2006, 477). Mit §
45 [X.] wollte der Gesetzgeber den mit Zustellungen verbundenen Auf-wand für das Gericht und auch die zu Lasten der [X.] entstehenden Kosten gering halten (BT-gesetzgeberischen Zielsetzung wi[X.]präche es, wenn bei einer [X.]gemeinschaft, die keinen Verwalter hat, nicht an den vorhandenen [X.] zugestellt werden könnte, sondern stets an alle Wohnungseigentümer zugestellt werden müsste.

b) Die K.

GmbH kann auch nicht als Ersatzzustellungsver-treterin der beklagten Wohnungseigentümer angesehen werden. Sie ist weder durch die Wohnungseigentümer selbst noch durch das Gericht zur [X.]in bestellt worden, so dass die an sie erfolgte Zustellung nicht nach § 45 Abs. 2 oder
3 [X.] wirksam war. Ob, wie die Revision meint, in einer gerichtlichen Anordnung der [X.] an die nicht mehr bestellte [X.]in unter Umständen deren konkludente Bestellung zur Ersatzzustellungs-9
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vertreterin nach § 45 Abs. 3 [X.] zu erblicken sein könnte, kann dahinstehen. Denn zu einer solchen Bestellung hatte das Gericht hier keinen Anlass, weil die Kläger die Verwalterin in der Klageschrift als [X.]in der beklag-ten Wohnungseigentümer angegeben und nicht darauf hingewiesen haben, dass deren [X.] zeitnah ausläuft.

c) Die Zustellung konnte auch nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] an die K.

GmbH erfolgen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Rege-lung für die Zustellung an den Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer in [X.] nach § 43 [X.] überhaupt Anwendung findet oder ob sie insoweit durch den spezielleren § 45 [X.] verdrängt wird (so etwa [X.] in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 27 Rn. 70; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 45 [X.] Rn. 1). Denn auch § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gilt nur für den nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestellten Verwalter.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt aber eine Hei-lung des [X.] nach § 189 ZPO in Betracht.

a) Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten [X.] liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der [X.] bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden.

[X.]) Eine Heilung nach §
189 Alt. 1 ZPO, also durch Zugang des [X.] bei der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, kommt allerdings nicht in Betracht. Denn sie kann nur gegenüber der Person eintreten, auf die sich der [X.] des Gerichts bezieht (vgl. [X.],
Urteil vom 29. März 2017 -
VIII ZR 11/16, [X.], 2472 Rn. 37); dies war hier die K.

GmbH.
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[X.]) In Betracht kommt aber eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO, also durch Zugang bei der Person, an die die Zustellung
gerichtet werden konnte. Hiermit sind Fälle gemeint, in denen sich bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem zugestellt werden kann ([X.], Urteil vom 29.
März 2017 -
VIII ZR 11/16, [X.], 2472 Rn. 49). Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlus-ses der Wohnungseigentümer ist nach §
46 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die übri-gen Wohnungseigentümer zu richten. Es folgt daher bereits aus dem Gesetz, dass das Gericht die Zustellung an diese richten kann. Daher ist eine Heilung des in der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als [X.] liegenden Mangels durch Zugang des zuzustellenden Dokuments bei den [X.] Wohnungseigentümern grundsätzlich möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 -
V [X.], [X.], 2766 Rn. 11).

(1) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 44 Abs. 1 [X.] die beklagten Wohnungseigentümer in der Klageschrift nicht genannt werden müssen, son-dern die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks zu ihrer Be-zeichnung genügt, wenn der Verwalter benannt und die Bezeichnung der [X.] Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 2009 -
V [X.], [X.] 2010, 33, 34). Denn hierbei handelt es sich nur um eine Erleichterung für den oder die Kläger, die nichts daran ändert, sondern gerade voraussetzt, dass die Anfechtungsklage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klä-ger erhoben wird.

(2) Die Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer ist auch nicht durch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen; diese ermöglicht die
Zustellung an den Verwalter als [X.] der beklagten Wohnungs-15
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eigentümer, schreibt sie aber nicht vor. Der Gesetzgeber hat es bewusst in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es an jeden Beklagten zu-stellt oder an den Verwalter
als [X.] bzw. (unter den Vorausset-zungen von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]) an einen [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/887, [X.]; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017

V
ZB
52/15, [X.], 2766 Rn. 14). Dies gilt erst Recht, wenn
-
wie hier -
ein Verwalter nicht bestellt ist.

b) An[X.] als das Berufungsgericht meint, kann die Heilung des Zustel-lungsmangels durch den Zugang einer Kopie der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern eingetreten sein. Allerdings ist umstritten, ob es für die Heilung nach § 189 ZPO ausreicht, dass dem Zustellungsadressaten ein dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleiches Schriftstück zugeht.

[X.]) Nach einer Ansicht ist der Zugang des zuzustellenden Dokuments selbst erforderlich ([X.], [X.], 128, 129; [X.] 1995, 61, 72; [X.], [X.] 1991, 450, 451; Stein/Jonas/[X.], ZPO, 23.
Aufl., §
189 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 189 Rn. 4).

[X.]) Nach anderer Ansicht kann die Heilung auch durch den Zugang ei-nes
anderen, dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleichen Schriftstücks [X.] werden ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2017 -
19 [X.], juris Rn. 12; KG, [X.], 612, 613; [X.], NJW-RR 1996, 380, 381; MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., § 189
Rn.
9).

[X.]) Der Senat entscheidet diesen Streit für das Wohnungseigentums-recht dahingehend, dass es bei Klagen nach § 43 [X.] für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als [X.] nach § 189 18
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ZPO ausreicht, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht. Dieses Verständnis entspricht sowohl dem Rege-lungsziel von § 45 [X.] als auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO.

(1) Die mit § 189 Alt. 2 ZPO eröffnete [X.] liefe bei [X.] nach § 45 [X.] faktisch leer, wenn für die Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als [X.] der Zugang einer Ausferti-gung oder Abschrift der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern erforderlich wäre. Der Verwalter wird nämlich regelmäßig weder in der Lage noch gehalten sein, den Wohnungseigentümern entsprechende Ausfertigungen oder Abschriften zur Verfügung zu stellen.

([X.]l. I [X.]0, 374) neu gefassten § 45 Abs. 1 [X.] klarstellen, dass der Verwalter auch bei gerichtlichen Auseinan[X.]etzungen der Wohnungseigen-tümer untereinander grundsätzlich [X.] ist, was bis zu dieser Gesetzesänderung nur durch eine entsprechende Anwendung von § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF (= § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nF) erreicht werden konnte
(BT-Drucks. 16/887, S. 36 f.). Ziel dieser Klarstellung war es, den bei Klagen einzelner oder einiger Wohnungseigentümer gegen die übrigen [X.] mit den Zustellungen für das Gericht verbundenen Aufwand und die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (BT-Drucks. 16/887, S.
37). Die in solchen Fällen erforderliche Zustel-lung an alle beklagten oder beizuladenden Wohnungseigentümer sollte durch eine Zustellung an den Verwalter oder [X.] vermieden 22
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werden können (vgl. BT-Drucks. 16/887, [X.]). Dabei hat sich der [X.] bewusst für den Begriff des Zustellungs-
bzw. [X.]s entschieden, weil bei diesem die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Ab-schrift des zuzustellenden Schriftstücks genügt (vgl. BT-Drucks. 16/887, S.
37), während dem Zustellungsbevollmächtigten so viele Ausfertigungen bzw. [X.] zu übergeben sind, wie Beteiligte vorhanden sind (vgl. Senat, [X.] vom 11. Mai 2017 -
V [X.], [X.], 2766 Rn. 14; [X.], Urteil vom 25. September 1980 -
VII ZR 276/79, [X.]Z 78, 166, 173; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 170 Rn. 9 f.). Der Verwalter oder der [X.] verfügt daher bei einer Zustellung nach § 45 [X.] regelmäßig nur über eine
Ausfertigung oder Abschrift der Klageschrift und ist nicht in der Lage, den beklagten Wohnungseigentümern jeweils Ausfertigungen oder [X.] zur Verfügung zu stellen.

(b) Der Verwalter wäre auch nicht per se gehalten, ihm zugestellte [X.] oder Abschriften an die beklagten Wohnungseigentümer weiterzu-leiten. Der Gesetzgeber hat keine Regelung dazu getroffen, auf welche Weise der Verwalter oder der [X.] seine in § 27 Abs. 1 Nr. 7 [X.] statuierte Pflicht zu erfüllen hat, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 [X.] anhängig ist. Dieser hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, namentlich ob er einen Weg wählt, der mit Kosten verbunden ist, etwa indem er Kopien der Klageschrift fertigt und sie den beklagten Wohnungseigentümern per Post übersendet, oder ob er diese [X.] informiert, etwa mit einem Rundschreiben, per Telefax, per Email oder mündlich auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Beschluss vom 11.
Mai 2017 -
V [X.], [X.], 2766 Rn. 14; Beschluss vom 14. Mai 2009 -
V [X.], [X.], 2135 Rn. 11 mwN). Ein Anlass 24
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zur Vermeidung solcher Kosten besteht insbesondere deshalb, weil diese Kos-ten der internen Verwaltung darstellen und nicht zu den Kosten des [X.]. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 -
V [X.], [X.], 2766 Rn. 10). Der Verwalter wird daher regelmäßig die mit der Versendung von Ausfertigungen oder Abschriften der Klageschrift an die beklagten Wohnungseigentümer verbundenen Kosten vermeiden und eine kostengünstigere Unterrichtungsform wählen, wenn ihm die Wohnungseigentümer nichts anderes vorgeben.

(c) Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 45 [X.] die Möglichkeit der Heilung von Mängeln einer auf diesem Wege vorgenommenen Zustellung faktisch beseitigen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die ge-setzgeberische Konzeption, die Zustellung nur einer Ausfertigung oder Abschrift der Klageschrift an den Verwalter ausreichen zu lassen, spricht vielmehr dafür, dass auch die Heilung von Mängeln einer solchen Zustellung nicht unnötig er-schwert werden sollte.

(2) Ein weites Verständnis von § 189 ZPO für fehlgeschlagene Zustel-lungen nach § 45 [X.] entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvor-schrift.

(a) Die mit § 189 ZPO eröffnete [X.] hat allgemein den Sinn, die förmlichen [X.] nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der [X.] anderweitig erreicht wird; dieser liegt darin, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und
den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. [X.], Ur-teil vom 29. März 2017 -
VIII ZR 11/16, [X.], 2472 Rn. 39; Urteil vom 25
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14
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22.
Dezember 2015 -
VI [X.], [X.]Z 208, 255 Rn. 21; Urteil vom 27. Ja-nuar 2011 -
VII ZR 186/09, [X.]Z 188, 128 Rn. 47; Urteil
vom 19. Mai 2010

IV
ZR 14/08, [X.], 1520 Rn. 16). Für den Empfänger des Dokuments muss mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es an einer solchen Klarheit, besteht die Ge-fahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine -
an sich gebotene -
Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt, und ist es deshalb nicht sachgerecht, die Heilungswirkung des § 189 ZPO eintreten zu lassen ([X.], Urteil vom 29. März 2017 -
VIII ZR 11/16, [X.], 2472 Rn.
40).

(b) Eine solche Gefahr besteht nicht
deshalb, weil der Verwalter oder [X.] den beklagten Wohnungseigentümern (nur)
ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder
einen Scan der Klageschrift übersendet.

([X.]) Die beklagten Wohnungseigentümer wissen durch den Zugang auch eines solchen Schriftstücks, dass sich die Klage gegen sie richtet. Sie haben zudem Veranlassung, tätig zu werden, wenn sie sich gegen diese verteidigen wollen. Der Verwalter ist zwar nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] befugt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die [X.] gerichteten
Rechtsstreit zu führen, was bei [X.] die Befugnis einschließt, die beklagten Wohnungseigentümer zu vertreten oder für diese einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 23. Okto-ber 2015 -
V [X.], [X.], 716 Rn. 9;
Urteil
vom 5. Juli 2013

V
ZR
241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.). Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit aus dieser Befugnis im Einzelfall auch eine Verpflichtung des Verwal-ters abzuleiten ist, für die beklagten Wohnungseigentümer entsprechend tätig 28
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15
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zu werden (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 26 sowie Senat, Urteil vom [X.] 2013 -
V [X.], [X.], 275 Rn.
15; eine Verpflichtung ablehnend etwa Suilmann in [X.], [X.], 5.
Aufl., § 45 Rn. 21 sowie [X.]., [X.] 2014, 156, 158; siehe allgemein zu dieser Frage auch [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 27 Rn. 64 mwN) bzw. ob der Verwalter -
wofür vieles spricht -
zumindest verpflichtet ist, die beklagten Wohnungseigentümer mit der [X.] über die Klage darüber zu informieren, ob er für sie tätig
wird oder ob sie selbst aktiv werden müssen, können die Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht ohne weiteres von einem Tätigwerden des Verwalters ausgehen, wenn dieser hierzu schweigt.

([X.]) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des [X.] hingegen nicht aus. Eine dahingehende Auslegung von §
189 ZPO wäre mit dessen Wortlaut nicht zu vereinbaren (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2011 -
XII ZB 632/10, [X.], 1049 Rn. 11 mwN).

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei-dung reif (§
563 Abs.
3 ZPO), da weitere Feststellungen erforderlich sind.

1. Zunächst wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die K.

GmbH -
wie die Revision geltend macht -
aufgrund des 30
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16
-

[X.] im Januar 2015 rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, [X.] für die Wohnungseigentümer entgegenzunehmen.

a) Feststellungen dazu, ob die K.

GmbH aufgrund des [X.] zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt war und ob der Verwaltervertrag über das [X.] hinaus bestand, sind von dem Be-rufungsgericht nicht getroffen worden.

b) Diese Feststellungen sind erforderlich, da sich eine Zustellungsvoll-macht der K.

GmbH entgegen der Ansicht der Revision nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht ergibt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im Rahmen des §
171 ZPO überhaupt zur Anwendung kommen (ebenso offen gelassen in [X.], Beschluss vom 13. September 2016 -
VI [X.], [X.]Z 212, 1
Rn.
59). Denn eine [X.] ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Dritte ([X.]) dieses Dulden dahin versteht und nach [X.] und Glauben auch verste-hen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2002 -
XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327). Die klagenden Wohnungseigentümer sind aber im Verhältnis zu den beklagten [X.] dem mit allen Eigentümern geschlossenen Verwaltervertrag oder daraus ergeben sollte, dass der Verwalter seine
Tätigkeit nach dem Ende seiner Be-stellung mit Billigung aller Eigentümer fortgesetzt hat. In ihrem Vertrauen auf einen von ihnen selbst gesetzten Rechtsschein wären die Kläger nicht ge-schützt.

33
34
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-

2. Sollte die K.

GmbH nicht zur Entgegennahme von [X.] für die Wohnungseigentümer bevollmächtigt gewesen sein, wäre festzustellen, ob und gegebenenfalls wann den Wohnungseigentümern bzw. deren Prozessbevollmächtigter Kopien der Klageschrift zugegangen sind. [X.] weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kopien oder Faxkopien der [X.], die die Verwalterin den beklagten Wohnungseigentümern nach den .S.v.
§
167 ZPO zugegangen sind, so dass die materielle Klagefrist des § 46 Abs. 1 der [X.] zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmä-ßig hingenommen, um eine Überforderung des [X.] sicher auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2017 -
V [X.], [X.], 738 Rn. 5 mwN). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des [X.]es (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der [X.] erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des [X.] verzögert hat (Senat, Urteil vom 29. September 2017 -
V [X.], [X.]O). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der [X.] in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten [X.]es zuzuge-stehen ist, die sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern kann, etwa wenn der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat oder es

wie hier
-
mehrere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2017 35
36
-
18
-

V
ZR
103/16, [X.], 738 Rn.
9). Ob sich insoweit eine den Klägern anzu-lastende Verzögerung ergibt, ist offen. Zu ihren Lasten wäre aber jedenfalls der Zeitraum zwischen der (unwirksamen) Zustellung an die K.

GmbH und dem tatsächlichen Zugang der Kopien der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern zu berücksichtigen.

b) Eine Heilung des [X.] nach § 189 ZPO kommt auch durch den Zugang einer Kopie der Klageschrift bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Betracht.

[X.]) Zwar war die Zustellung weder an die spätere [X.] der Beklagten gerichtet noch war diese zum Zeitpunkt der Anordnung der [X.] durch das Gericht eine Person, an die die Zustellung gerichtet werden konnte, weil sie weder in der Klageschrift als Bevollmächtigte benannt war noch sich gegenüber dem Gericht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO
bestellt hatte. § 189 ZPO ist aber auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er be-reits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustel-lenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010

VI
ZR
48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11; Urteil
vom 22. November 1988

VI
ZR 226/87, NJW 1989, 1154, 1155; vgl. auch [X.], Urteil vom 29.
März
2017 -
VIII ZR 11/16, [X.], 2472 Rn. 44).

[X.]) Auch insoweit reicht bei Rechtsstreitigkeiten nach § 43 [X.] der Zu-gang eines mit der Klageschrift inhaltsgleichen Schriftstücks, namentlich einer Kopie aus. Die Gründe, die für die Anwendung von § 189 ZPO auf den Fall des Zugangs eines solchen Schriftstücks bei den beklagten Wohnungseigentümern 37
38
39
-
19
-

sprechen, gelten umso mehr für einen von diesen oder dem Verwalter beauf-tragten Prozessbevollmächtigten.

[X.]) Das Berufungsgericht hat -
nach seiner Lösung folgerichtig -
keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Prozessbevollmächtigten der [X.] eine Kopie der Klageschrift zugegangen ist. Es steht nicht fest, ist aber auch Entgegen der Ansicht der Revision würde aus dem -
bislang nicht festgestell-ten
-
Umstand, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 12.
Februar 2015 gegenüber dem Gericht bestellt und die Verteidigungsbereit-schaft der Beklagten angezeigt hat, nicht ohne weiteres folgen, dass ihr in [X.] Zeitpunkt bereits eine Kopie der Klageschrift vorgelegen hat. Zwar wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Rechtsanwalt, der sich gegen-über dem Gericht bestellt, die Klageschrift zumindest in Kopie vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 -
IV ZR 127/14, [X.], 133 Rn. 24). [X.] ist dies aber nicht, denn eine solche Erklärung kann auch auf der Grundlage einer mündlichen Information über die Klage abgegeben werden.

40
-
20
-

Fest stünde lediglich, dass die Prozessbevollmächtigte im Besitz einer Kopie der Klageschrift gewesen sein muss, als sie die Klageerwiderung bei Gericht eingereicht hat. Dieser, durch das Berufungsgericht nicht festgestellte Zeitpunkt

167 ZPO anzu-sehen.

[X.]

Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
48 C 23/14 [X.] -

LG
Itzehoe, Entscheidung vom 19.07.2016 -
11 [X.]/15 -

Meta

V ZR 202/16

20.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZR 202/16 (REWIS RS 2018, 10418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10418

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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