Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. AnwZ (B) 85/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 860

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[X.][X.] ([X.]) 85/04 vom 14. November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] am 14. November 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 22. Februar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 28. August 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 13. Juni 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Nach Eintritt der [X.]estandskraft die-ses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegen-den Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetre-ten. 3 I[X.] - 3 - Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - [X.] ([X.]) 2/01 m.w.[X.]). Über die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-nen Erfolg gehabt hätte. 4 Hirsch Ganter [X.] Ernemann Schott Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.06.04 - 1 ZU 48/03 -

Meta

AnwZ (B) 85/04

14.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. AnwZ (B) 85/04 (REWIS RS 2005, 860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 860

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