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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 50/04
vom 18. Mai 2005 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 18. Mai 2005 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.], seit 1989 auch bei dem [X.] richt [X.] zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch [X.]escheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeord-net. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. - 3 - Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit [X.]estandskraft dieses Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben überein-stimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. [X.] Frellesen
[X.] Wosgien
Meta
18.05.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2005, Az. AnwZ (B) 50/04 (REWIS RS 2005, 3543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3543
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