Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IV ZR 188/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10534

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 188/07vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 71.149 •

Gründe: Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das [X.] mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 ([X.]) am 15. [X.] erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden [X.] bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin des [X.] zuerkannten [X.] auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten Sache im Sinne des [X.] des § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen. 1 - 3 -

2 Auch wenn man das dem Versäumnisurteil zugrunde liegende [X.] der dortigen Klägerin (früheren Vermieterin des jetzigen [X.]) in den Blick nimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 - [X.]/01 - [X.], 635 unter [X.]), ergibt sich lediglich, dass dem Kläger (und Versicherungsnehmer) des vorliegenden Rechtsstreits das von ihm 1992 zum Zweck des Betriebs einer chemischen Reinigung an-gemietete Geschäftslokal von der Vermieterin in mangelfreiem Zustand überlassen worden war und er es bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelhaftem Zustand zurückgegeben, sich ferner mit der Verpflich-tung, den Mangel zu beseitigen, in Verzug befunden hat. Der Mangel der Mietsache bestand darin, dass das Erdreich unmittelbar und seitlich ver-setzt unter der angemieteten Ladenfläche mit leicht halogenisierten Koh-lenwasserstoffen ([X.]) kontaminiert war.
Soweit der jetzige Kläger in dem genannten Versäumnisurteil zur Beseitigung dieser Bodenverunreinigung und zum Ersatz für Schäden verurteilt worden ist, die auf der verspäteten Erfüllung dieser Verpflich-tung beruhen, stützt sich das auf den Anspruch der Vermieterin wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach § 280 BGB. Zwar ist der Mieter gemäß § 546 BGB auch verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter [X.]. Für diese Rückgabeverpflichtung ist der Zustand der Mietsache (d.h. die Mangelfreiheit) jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHZ 104, 285, 289; 86, 204, 209). Gibt der Mieter eine mangelhafte Mietsa-che zurück, so kann dies aber seine Schadensersatzpflicht wegen [X.] einer vertraglichen Nebenpflicht begründen ([X.]/[X.], [X.]. § 546 Rdn. 5). Hier ist der gemietete Laden selbst [X.] geräumt übergeben worden. Für eine Schadensersatzverpflich-tung nach § 280 BGB reichte es aus, dass der von der Vermieterin [X.] - 4 -

standete Mangel auf einer äußeren Einwirkung auf die Mietsache beruhte (vgl. dazu [X.] aaO § 536 Rdn. 20), nämlich die durch die Ausga-sung von [X.] aus dem Boden verursachte Gefahr für künftige Mieter und andere Personen. Insoweit war es für den Erlass des [X.] unerheblich, ob die Substanz der Mietsache selbst beschädigt war und ob sich der Mietvertrag auch auf das kontaminierte Erdreich er-streckt hatte. Ebensowenig musste im [X.] die versiche-rungsrechtliche Frage geklärt werden, ob eine Beschädigung der Mietsa-che im Sinne des [X.] nach § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB gegeben war. Entsprechende - bindende - Feststellungen können dem Versäumnisurteil deshalb auch nicht entnommen werden.
Das Berufungsgericht durfte vielmehr im vorliegenden Deckungs-prozess prüfen, ob das kontaminierte Erdreich zur Mietsache gehörte und die Voraussetzungen des [X.] erfüllt waren. 4 Soweit es beide Fragen verneint hat, ferner soweit es den Vortrag des [X.] zum Vorliegen eines Versicherungsfalles als ausreichend bewertet hat, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5 - 5 -

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
[X.] [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 403/05 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2007 - [X.] -

Meta

IV ZR 188/07

13.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IV ZR 188/07 (REWIS RS 2010, 10534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10534

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