Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 127/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9961

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]KES URTEI[X.] IV ZR 127/08 Verkündet am:

27. Januar 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als [X.] von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs-nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in dem gemieteten Einfamilienhaus am 14. August 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung einge-schlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat deren Hausratver-sicherer reguliert. 1 Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertscha-dens gerichteten Anspruch in Höhe von noch 5.256,87 • auf die nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], 86 [X.]. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108) entsprechend an-2 - 3 -

wendbaren Grundsätze der [X.] (§ 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.). Die Beklagte meint, eine [X.] liege nicht vor. Nach Ziffer V.2. ihrer Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung ([X.]) [X.] die unter den [X.] nach dem [X.] bei übergreifenden Schadenereignissen ([X.]) fallenden Rück-griffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. 3 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 5.256,87 • nebst Zin-sen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben (wie schon früher: [X.], 1651 f.; [X.] [X.], 421 ff.) zutreffend entschieden, dass der Ausschluss für unter das [X.] fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer V.2. [X.] dem [X.] entsprechend den Grundsätzen der [X.] nicht entgegensteht. Der Senat folgt der vom [X.] ([X.], 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, durch eine solche Klausel sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und inso-weit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den ge-genüber dem vom [X.] entwickelten [X.] vor-rangigen [X.] nach dem [X.] verwehrt sei. Diese [X.] - 4 -

tation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des [X.] wie des Aus-schlusses nicht hinreichend.
1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten [X.]s ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters ([X.], 86 [X.]. 9 ff.). Der [X.] soll dagegen ebenso wenig wie der [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1984 - [X.]/82 - [X.], 325 unter [X.]) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ([X.], 86 [X.]. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem [X.] trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei-en der [X.] zugemutet wird ([X.]Z aaO [X.]. 9-21; Senatsur-teil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108 [X.]. 11). Im [X.] führt dieser zu einer Halbierung der [X.]eistungspflicht des [X.]. 6 [X.]) Auch durch den [X.] nach dem [X.] wird der [X.] so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der [X.] mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom [X.] [X.] bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflicht-versicherung zu einer der [X.] strukturell vergleichbaren Interessenlage ([X.] und [X.] aaO; [X.] [X.], 1258 f.; [X.]angheid in [X.]/[X.]angheid, [X.]. § 67 Rdn. 37; Sieg [X.] 1982, 900 f.; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 11 f., 14 f.; [X.], Die [X.] im [X.] Versi-cherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der [X.] (vgl. [X.] aaO [X.]. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des [X.]s im Rahmen des [X.] grundsätzlich ein 7 - 5 -

Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus [X.] Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten. b) Der [X.] ist gemäß Ziffer 6 [X.] in der Fassung von 2005 (Text bei [X.], [X.]. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a [X.] bei einem [X.] für eine Regressforderung bis zu 600.000 •, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 • übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b [X.] erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haft-pflichtversicherung nach den [X.] keine Deckung bietet, weil der Versi-cherungsschutz nach § 4 I 6 a [X.], jetzt Ziffer 7.6 [X.] 2008 ausge-schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des [X.] sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-gress verzichtet werden, weil sich der [X.] in diesem Be-reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte ([X.], Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; [X.] VersR 1998, 966, 967; Siegel, [X.], 46, 48; [X.], [X.], 1111, 1112; [X.] aaO S. 34; [X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. [X.] 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des [X.], den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der [X.] im Verhältnis zu einer Mietsach-schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 • subsidiär sein soll. 8 - 6 -

9 2. Der damit nach Ziffer 6b [X.] vorbehaltene Regress gegen den [X.] Schädiger soll durch Ziffer V.2. [X.] abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese [X.] ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam, weil sie den Zweck des [X.] in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unange-messen benachteiligt. a) Durch Ziffer V.2. [X.] wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a [X.] - Versicherungsschutz für die gesetzli-che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in [X.] gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. [X.]eicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein [X.] Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirk-samkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer V.2. [X.] eingeschränkt (vgl. Siegel, [X.], 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der [X.] den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des [X.] schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfa-chen, die umfassend erteilte [X.]eistungszusage einschränkenden [X.]. 10 b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen. 11 - 7 -

12 aa) Durch den [X.]eistungsausschluss in Ziffer V.2. [X.] wird der Versicherungsnehmer auf das [X.] verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfü-gung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des [X.] ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner [X.] sind spätestens dann über-schritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b [X.] ihn wieder auf die Haft-pflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbe-sondere im Verhältnis zu Ziffer V.2. [X.] auch von spezialisierten [X.] nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die [X.] auf das [X.] auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Parteien des [X.] vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, [X.], 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressver-zichts in Ziffer 6b [X.] nicht mehr umfasst (Siegel, [X.], 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
[X.]) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das [X.] be-gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie in drei anderen Verfahren vom dort in Anspruch genommenen [X.] vorgetragen wurde, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandscha-dens häufig in Anspruch genommen, obwohl das [X.] anwendbar [X.] - 8 -

sen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversi-cherer Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der [X.]. Darüber, ob das [X.] einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten wer-den, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eige-nen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die [X.] in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich ge-genüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b [X.] durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den [X.] verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haft-pflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine sol-che [X.]age darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. [X.]Z 171, 56 [X.]. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119 [X.]. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte De-ckungsablehnungen von [X.] hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen [X.] des [X.]s anzunehmen ([X.], 86 [X.]. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversiche-rer und [X.] durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaß-nahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. [X.], 86 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 10; [X.]ooschelders, [X.] 2007, 424, 426; [X.], [X.], 1539, 1541).
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei [X.] [X.] letztlich ganz ohne Versicherungsschutz 14 - 9 -

bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines [X.] nach § 59 Abs. 2 [X.] a.F. (Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; [X.]/[X.] aaO S. 13 [X.]. 46; Winter, [X.], 527, 530 f.; [X.], [X.], 38, 41; BK/[X.], § 59 [X.] Rdn. 52; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rdn. 88).
3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem [X.] des [X.] an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des [X.], ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be-deutung ein Rundschreiben des [X.] überhaupt für die Auslegung des [X.] haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 15 - 10 -

23. Januar 1991 - [X.] - [X.], 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das [X.] in der Fassung von 1998. [X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 13 O 374/07 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 U 15/08 -

Meta

IV ZR 127/08

27.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 127/08 (REWIS RS 2010, 9961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9961

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