Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 129/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10025

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]KES URTEI[X.] [X.]/09 Verkündet am:

27. Januar 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 59, 67 a.F.; BGB §§ 195, 548 Abs. 1; [X.] ([X.][X.]. u. Risikobeschreibungen f.d. Privathaftpflichtversicherung Nr. 4.2) a) Für den Ausgleichsanspruch des [X.] gegen den [X.] analog § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. ([X.] 169, 86 [X.]. 22 ff.) gelten keine ande[X.] Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter. b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB. c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsach-schäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des [X.] nicht entgegenhalten, der [X.] sei für unter den [X.] nach dem [X.] f[X.]de Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die [X.] Ausschlussklauseln in den Besonde[X.] [X.]ingungen und Risikobe-schreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.]G Koblenz - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des [X.] vom 29. Mai 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zi-vilkammer des [X.] vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah[X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als [X.] von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs-nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 3. Februar 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat die Klägerin als de[X.] Haus-ratversicherer reguliert. 1 - 3 -

2 Die Klägerin stützt ih[X.] auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertscha-dens gerichteten Anspruch in Höhe von 29.425,21 • auf die nach der Rechtsprechung des Senats ([X.] 169, 86 [X.]. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108) entsprechend an-wendba[X.] Grundsätze der [X.] (§ 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.). Die Beklagte meint, eine [X.] liege nicht vor. Nach Ziffer 4.2 ihrer Besonde[X.] [X.]ingungen und Risikobeschreibungen ([X.]) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den [X.] nach dem [X.] bei übergreifenden Scha-denereignissen ([X.]) f[X.]den Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des [X.]s der Kläge-rin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil diese den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe und von der Klägerin als [X.] entschädigt worden sei. [X.] abgesehen könne die Klägerin keine Kosten für die Beseitigung von Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen und Glas-schäden erstattet verlangen, weil insoweit der Ausschluss in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 [X.] eingreife. Außerdem sei nicht bewiesen, dass die Mieterin den Brand fahrlässig herbeigeführt habe. Die im Mietrecht geltende Be-weislastverteilung nach Verantwortungsbereichen sei auf den [X.] analog § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. nicht anwendbar. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. 3 Das [X.] ([X.], 1688) hat der Klage in Höhe von 28.268,67 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. 4 - 4 -

Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. in der zuerkannten Höhe hat.

[X.] Die Mieterin wäre dem Vermieter wegen leicht fahrlässiger [X.] des [X.] an sich zum Schadensersatz verpflichtet. 6 1. Es ist unstreitig und im Übrigen von den Vorinstanzen rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass der Brand durch eine eingeschaltete Platte des Elektroherds in der Mietwohnung entstanden ist, weil die Mieterin die Platte nicht ausgeschaltet oder beim Verlassen der Wohnung mit einer über die rechte Schulter gehängten sperrigen Tasche gegen den [X.] gestoßen ist und dadurch die Platte unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Entstehung des [X.] nur durch ein Verhalten der Mieterin zu erklä[X.]. Der Beklagten sei ein Entlastungsbeweis dahingehend nicht gelungen, der Brand sei nicht durch die Mieterin fahrlässig verursacht worden. Die Beweislastabg[X.]-zung nach Verantwortungsbereichen habe auch im Rahmen von [X.]ansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. zu erfolgen. Dies entspreche bereits dem von der Rechtsprechung zu § 280 BGB [X.] entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientie[X.] habe. Danach könne von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlege, dass die [X.] allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners [X.] - 5 -

[X.] könne. Dieser allgemeine Grundsatz werde insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Be-weislast trage, sobald davon auszugehen sei, die [X.] liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgeg[X.]zten räumlich-gegenständlichen Bereich. Dies gelte insbesondere auch in Fällen unge-klärter [X.]. Deshalb müsse der Vermieter beweisen, dass die [X.] in dem der unmittelba[X.] Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden sei, wäh-[X.]d sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschul-den zu entlasten habe. An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändere sich nichts dadurch, dass der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichs-pflichtigen Versicherer verlange. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass der in Frage kommende Schadensersatzanspruch gemäß § 67 [X.] a.F. auf die Klägerin als Versicherer des Vermieters übergegangen sei. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen [X.] wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatz-pflichtig sei, sei deshalb nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen. Demgemäß gehe der Senat davon aus, dass der Schaden durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin entstanden sei.
2. In diesem Punkt stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu. Der vom Senat aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversiche-rungsvertrages hergeleitete [X.] hindert den Gebäudeversi-cherer ebenso wie der [X.] nach dem [X.] daran, den auf ihn nach § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. übergegangenen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend zu machen. Eine weitergehende Einschränkung der Rechtsposition des [X.] - 6 -

[X.] ist damit nicht verbunden. Dies gilt für den vom Senat entwickelten [X.] wie auch für den [X.] nach dem [X.] (näher zu diesem [X.] unter [X.]).
Zweck des vom Senat entwickelten [X.]s ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters ([X.] 169, 86 [X.]. 9 ff.). Der [X.] soll dagegen ebenso wenig wie der [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1984 - [X.]/82 - [X.], 325 unter [X.]) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Dieser hat seinem Versicherungsnehmer durch den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räu-men in Gebäuden einen entsprechenden Versicherungsschutz verspro-chen. Gäbe es den [X.] nicht, kämen dem [X.] ebenso wie dem Vermieter im [X.] gegen den Mieter möglicherweise über die allgemein zu § 280 Abs. 1 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze hinausgehende spezielle mietrechtliche Beweiser-leichterungen zugute (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. Oktober 2008 - [X.]/06 - NJW 2009, 142 [X.]. 13 ff.; [X.], [X.], 43). Käme es aufgrund derartiger Beweiserleichterungen zu einer Verurtei-lung des Mieters im [X.], hätte dessen Haftpflichtversiche-rer dies im Rahmen seiner [X.] Deckungspflicht hinzu-nehmen. Es besteht kein Anlass, den Haftpflichtversicherer bei dem ge-gen ihn gerichteten Anspruch des [X.] nach den Grundsätzen der [X.] besser zu stellen (ebenso [X.], [X.], 241). Der Haftpflichtversicherer wird dadurch nicht be-nachteiligt. Zum Sachverhalt kann er sich von seinem Versicherungs-nehmer informie[X.] lassen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbil-dung geschaffene Ausgleichsanspruch ([X.] 169, 86 [X.]. 22 ff.) ist das 9 - 7 -

Äquivalent dafür, dass dem [X.] trotz bestehenden Haft-pflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der [X.] zugemutet wird ([X.] aaO [X.]. 9-21; Senatsurteil vom 16. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108 [X.]. 11). Im [X.] führt dieser zu einer Halbierung der [X.]eistungspflicht des Haftpflicht-versiche[X.].
Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht ange-sprochenen (eventuellen) besonde[X.] Beweislastregeln des Mietrechts überhaupt zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder ihn nicht vielmehr eher begünstigen (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 381 unter II 1 m.w.N.) und ob es hier darauf ankommt, weil der Schaden nach den tat-richterlichen Feststellungen durch eine eingeschaltete Herdplatte in der Mietwohnung verursacht wurde. 10 I[X.] Der Ausschluss für unter das [X.] f[X.]de Rückgriffsansprüche in Ziffer 4.2 [X.] steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der [X.] nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht schon in frühe[X.] Entscheidungen ([X.], 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 [X.] sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom [X.] entwickelten [X.] vorrangigen Regressver-zicht nach dem [X.] verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des [X.] wie des Ausschlusses in Ziffer 4.2 [X.] nicht hinreichend. 11 - 8 -

12 1. a) Auch durch den [X.] nach dem [X.] wird der [X.] so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der [X.] mitversichert, wie das [X.] richtig erkannt hat (aaO S. 1689). Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten [X.] bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversiche-rung zu einer der [X.] strukturell vergleichba[X.] Interes-senlage ([X.], 1651, 1652; [X.] [X.], 1258 f.; [X.]angheid in [X.]/[X.]angheid, [X.] 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg [X.] 1982, 900 f.; [X.] Sachversicherungsrecht 3. Aufl. [X.] Rdn. 11 f., 14 f.; [X.], Die [X.] im [X.] [X.] ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] 169 aaO [X.]. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch we-gen des [X.]s im Rahmen des [X.] grundsätzlich ein [X.] in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 [X.] a.F. ge-gen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist, wie bereits ausgeführt, das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus [X.] Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
b) Der [X.] ist gemäß Ziffer 6 [X.] in der Fassung von 2005 (Text bei [X.], Der Regress des Sachversiche[X.] 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben beg[X.]zt. Er gilt nach Ziffer 6a [X.] bei einem [X.] für eine Regressforderung bis zu 600.000 •, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 • übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b [X.] erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haft-pflichtversicherung nach den [X.] keine Deckung bietet, weil der Versi-cherungsschutz nach § 4 I 6 a [X.], jetzt Ziffer 7.6 [X.] 2008 [X.] - 9 -

schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des [X.] sollte bis zu der Unterg[X.]ze von Anfang an nicht auf einen Re-gress verzichtet werden, weil sich der [X.] in diesem Be-reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte ([X.], Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; [X.] VersR 1998, 966, 967; Siegel, [X.], 46, 48; [X.], [X.], 1111, 1112; [X.] aaO S. 34; [X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. [X.] 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des [X.], den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, füh[X.] deshalb zu der Auslegung, dass der [X.] im Verhältnis zu einer Mietsach-schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 • subsidiär sein soll.
2. Der damit nach Ziffer 6b [X.] vorbehaltene Regress gegen den [X.] Schädiger soll durch Ziffer 4.2 [X.] abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam, weil sie den Zweck des [X.] in ei-nem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen un-angemessen benachteiligt. 14 a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 [X.] wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a [X.] - Versicherungsschutz für die gesetzli-che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohngebäuden, Wohnungen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie aus [X.] sich daraus ergebenden Vermögensschäden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewie-sen. [X.]eicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein exis-15 - 10 -

tenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die [X.], die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 4.2 [X.] eingeschränkt (vgl. Siegel, [X.], 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des [X.]s schützt. Damit hat die Klausel die [X.]eu-tung einer einfachen, die umfassend erteilte [X.]eistungszusage einschrän-kenden [X.].
b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen. 16 aa) Durch den [X.]eistungsausschluss in Ziffer 4.2 [X.] wird der Ver-sicherungsnehmer auf das [X.] verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung ge-stellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekann-tes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Re-gress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des [X.] ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die G[X.]zen seiner [X.] sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b [X.] ihn wieder auf die [X.] zurückverweist, eine Bestimmung, de[X.] [X.]eutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer 4.2 [X.] auch von spezialisierten Versicherungsjuri-ten oft nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das [X.] auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der [X.] - 11 -

en des [X.] vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, [X.], 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des [X.]s in Ziffer 6b [X.] nicht mehr umfasst (Siegel, [X.], 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intranspa[X.]t, [X.] auch inhaltlich unangemessen.
[X.]) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das [X.] be-gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das [X.] anwendbar gewesen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversiche-rer, auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der [X.]. Darüber, ob das [X.] einem Regressan-spruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die [X.] in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidi-aritätsregelung in Ziffer 6b [X.] durchsetzt. Dann steht der Mieter zwi-schen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei [X.] Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsan-spruch zu haben. In eine solche [X.]age darf ein Haftpflichtversicherer sei-nen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. [X.] 171, 56 [X.]. 11 ff.; 18 - 12 -

Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119 [X.]. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht [X.] durch unberechtigte Deckungsablehnungen von [X.] hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen [X.] des Gebäudever-siche[X.] anzunehmen ([X.] 169, 86 [X.]. 17). Es ist auch nicht hinzu-nehmen, dass Haftpflichtversicherer und [X.] durch ge-genseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. [X.] 169, 86 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 10; [X.]ooschelders, [X.] 2007, 424, 426; [X.], [X.], 1539, 1541). cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidie-[X.]den [X.]n letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden [X.]n eingreift mit der Folge eines [X.] nach § 59 Abs. 2 [X.] a.F. (Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; [X.]/[X.] aaO S. 13 [X.]. 46; Winter, [X.], 527, 530 f.; [X.], [X.], 38, 41; BK/[X.], § 59 [X.] Rdn. 52; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rdn. 88). 19 3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem [X.] des [X.] an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des [X.], ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche [X.] - 13 -

deutung ein Rundschreiben des [X.] überhaupt für die Auslegung des [X.] haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - [X.] - [X.], 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das [X.] in der Fassung von 1998.

II[X.] Zu den von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüs-sen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 [X.] brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die [X.] der Beklagten gegen das Urteil des [X.]and-gerichts nicht durch. Die Revisionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück. 21 IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem [X.] handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 [X.] a.F. verjäh[X.] würde (so auch O[X.]G Karlsruhe [X.], 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im [X.] die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsan-22 - 14 -

spruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzun-gen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjäh[X.], wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versi-cherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden ha-ben kann. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.]G Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2008 - 16 O 119/08 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08 -

Meta

IV ZR 129/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 129/09 (REWIS RS 2010, 10025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10025

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