Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZR 322/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10543

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom

27. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und [X.]

am 27. Mai 2015

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2014 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Versi-cherungsschutz der [X.] entfalle infolge des [X.] für wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 [X.]) nur dann, wenn dieser Ausschluss für sämtliche Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin greife,
und bleibe bestehen, wenn auch nur eine für den Schaden mitursächliche Pflichtverletzung nicht wissentlich erfolgt sei, trifft nicht zu.
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Allerdings hat auch das [X.] (r+s 2002, 148 juris Rn. 34) angenommen, der Versicherungs-schutz
entfalle nur, wenn Ausschlusstatbestände für sämt-liche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen griffen. Das wiederum nimmt Bezug auf eine Entscheidung des [X.] (r+s 1979, 225), in welcher ausgeführt ist, das Gericht bleibe im [X.] ungeachtet der Feststellungen des Haftpflichtprozesses verpflichtet, zu prüfen, ob der Deckungsanspruch nicht auch aus einer unter das versicherte Risiko fallenden An-spruchsnorm begründet sei. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung des [X.] durch das Senatsurteil vom 28. September 2005 ([X.], [X.], 149 unter [X.] juris Rn. 19 ff.) überholt ist, lässt sich aus ihr für die Frage der Reichweite des [X.] aus § 4 Nr. 5 [X.] nichts [X.]. Entscheidend ist allein die Auslegung des Leis-tungsausschlusses, nach der sich beantwortet, ob er auch dann eingreift, wenn die wissentliche Pflichtverletzung ne-ben anderen, nicht wissentlich begangenen nur mitursäch-lich zum Schaden geführt hat. Diese Frage hat das Saar-ländische Oberlandesgericht
Saarbrücken bejaht ([X.] 2008, 219).

Auch der Senat hält dies für zutreffend. Der [X.] durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Scha-den nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung,
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sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wis-sentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Das ergibt die Auslegung des [X.] aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen [X.]. Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der [X.] erschließt sich diesem ohne Weiteres, dass der Versicherer nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht wer-den. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte [X.] schadenursächliche Verstöße
hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen sind, erkennt der durchschnitt-liche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, Versicherungsnehmer zu privilegie-ren, die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentli-cher, teils unbewusster [X.] herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverlet-zung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der [X.] dadurch entlasten und den [X.] erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wis-sentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Scha-den auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen [X.] solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demje--
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nigen Versicherungsnehmer besser zu stellen, der sich [X.] eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig (so zutreffend [X.], Urteil vom 28. Juni 2012
24 O 53/12, veröffent-licht in juris dort Rn. 70).

Ein Grund zur Zulassung der
Revision wegen dieser Frage
besteht nicht, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht hat ausschließ-lich wissentliche
[X.] festgestellt, ohne dass ihm hierbei zulassungsrelevante Fehler unterlaufen sind.
Deshalb kam es auf die rechtlichen Folgen des Zusam-mentreffens wissentlicher und nicht wissentlicher Pflicht-verletzungen hier nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

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Der Senat hat auch die auf Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2014 -
6 O 25/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.08.2014 -
8 [X.] -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom

15. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin
[X.], [X.]
Karczewski und [X.]

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 oben heißt:

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.],
die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und [X.]

am 27. Mai 2015

beschlossen:

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2014 -
6 O 25/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.08.2014 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 322/14

27.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZR 322/14 (REWIS RS 2015, 10543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10543

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IV ZR 322/14

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