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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. November 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] 1981 §§ 9, 12BiegevorrichtungDem Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisheri-gen Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den [X.] der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen.[X.], Urt. v. 13. November 2001 - [X.] - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. September 2001 durch [X.] Dr. Jestaedt [X.], [X.] Melullis, Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Bscherfr Recht erkannt:Die Revision gegen das am 14. Januar 1999 verkte Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] wird mit [X.] zurckgewiesen, daß unter Teilaufhebung des ange-fochtenen Urteils der Tenor des am 24. Juni 1997 verkten Ur-teils der 4. Zivilkammer des [X.] teilweise ab-rt und wie folgt neu gefaßt wird:[X.] Beklagten werden verurteilt,1.es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden [X.] bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaftbis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu [X.], im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu [X.],tragbare Vorrichtungen zum Biegen von [X.] mit einerscheibenabschnittförmigen [X.], deren Umfang eineNut von halbkreisförmigem, dem zu biegenden Rohr entspre-chenden Querschnitt aufweist, an der ein [X.] befestigt- 3 -ist und die drehantreibbar ist, mit einer in [X.] erstreckenden [X.], auf deren der [X.]zugekehrten Seite eine Nut mit einem dem zu biegenden Rohrangepaûten Querschnitt vorgesehen ist, und mit einem [X.] absttzenden [X.], durch das die [X.] der [X.] verstellbar ist,herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu [X.] oder zu den genannten Zwecken einzufren oderzu besitzen,bei denen die Nut der [X.] einen an deren Ein-gangskante beginnenden Abschnitt, in dem der Radius [X.] dem des zu biegenden Rohres bzw. dem derNut der [X.] entspricht, und einen weiteren Abschnittaufweist, der an der - rliegenden - [X.] einem Radius des [X.] beginnt, der kleiner istals der Radius des an der [X.] beginnenden Ab-schnitts, und der sich stetig auf den Radius des [X.] Abschnitts erweitert;2.der Klrin darr Rechnung zu legen, in welchem Umfangsie die zu [X.] 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,und zwar unter [X.])der [X.] und -zeiten,- 4 -b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlsselt nach [X.], -zeiten und -preisen und [X.] den Namen und Anschriften der jeweiligen Abneh-mer,c)der einzelnen Angebote, aufgeschlsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und [X.] den Namen und Anschriften der Angebotsempfn-ger,d)der betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach Werbe-trrn, deren Aufl, Verbreitungszeitraum undVerbreitungsgebiet,e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlsseltenEntstehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung fr die [X.]vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der [X.] in den bis zum 2. Oktober 1990 be-stehenden Grenzen [X.] sowiedie Angaben vorstehend zu e) von der Beklagten zu 1 fr die[X.] seit dem 4. September 1994 und die Angaben vorstehendzu a) bis e) von der Beklagten zu 2 nur fr die [X.] bis zum 24. Oktober 1996 zu [X.] -I[X.]Es wird festgestellt,1.[X.] die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klrin fr diezu [X.] 1. bezeichneten, in der [X.] vom 14. November 1982 biszum 3. September 1994 begangenen Handlungen eine an-gemessene Entscigung zu zahlen, wobei sich die Ver-pflichtung fr die [X.] vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen indem Gebiet der [X.] in den bis zum2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen [X.],2.[X.] die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, [X.] allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu [X.] 1.bezeichneten, in der [X.] vom 4. September 1994 bis zum24. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden istund noch entstehen wird,3.[X.] die Beklagte zu 1 weiter verpflichtet ist, der Klrin [X.] zu ersetzen, der ihr durch die zu [X.] 1. bezeichneten,seit dem 25. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstan-den ist und noch entstehen wird.II[X.]Im rigen ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages [X.] in der Hauptsache erledigt. [X.] Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu [X.] -Von Rechts [X.]:Die Klrin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme [X.] Prio-ritten vom 16. Mrz 1981, 12. November 1981 und 8. Februar 1982 [X.] Mrz 1982 angemeldeten [X.] Patents 32 09 536 (Klagepatents), daseine tragbare Vorrichtung zum Biegen von [X.] betrifft.Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:"Tragbare Vorrichtung zum Biegen von [X.], mit einer schei-benabschnittfrmigen [X.], deren Umfang eine Nut vonhalbkreisfrmigem, dem zu biegenden Rohr entsprechenden Quer-schnitt aufweist, an der ein [X.] befestigt ist und die [X.] ist, mit einer in Rohrzufrrichtung sich erstreckenden [X.], auf deren der [X.] zugekehrten Seite eine Nutmit einem dem zu biegenden Rohr angepaûten Querschnitt vorge-sehen ist, und mit einem die [X.] absttzenden [X.], durch das die Gegenmatrizr der [X.]verstellbar ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , [X.] die Nut der Gegen-matrize (218) einen an deren [X.] (218') [X.] (245), in dem der Radius (y) des [X.] [X.] zu biegenden Rohrs (t) bzw. dem der Nut (214) der [X.] (213) entspricht, und einen weiteren Abschnitt (246) aufweist,der an der - rliegenden - [X.] (218") mit ei-nem Radius (x) des [X.] beginnt, der kleiner ist als der- 8 -Radius des an der [X.] beginnenden Abschnitts, [X.] sich stetig auf den Radius des letztgenannten Abschnitts er-weitert."Die Beklagte zu 1, deren Gescftsfrerin bis zum 24. Oktober 1996die Beklagte zu 2 war, bezog in der Vergangenheit von der Klrin elektrischbetriebene tragbare Rohrbiegemaschinen und vertrieb diese. Seit 1988 [X.] selbst solche Rohrbiegemaschinen her und vertreibt sie. Die Klrin siehthierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat die Beklagten auf [X.], Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in [X.] genommen. Die Beklagten haben sich auf ein privates Vorbenutzungs-recht berufen.Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten hatte keinen Erfolg.Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabwei-sung. Die Klrin hat in der mlichen Verhandlung ihre [X.] Rechnungslegungsansprche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf de-ren Ausscheiden als Gescftsfrerin der Beklagten zu 1 zum [X.] auf den [X.]raum bis zum 24. Oktober 1996 [X.] und das Rech-nungslegungsbegehren gegen die Beklagte zu 2 im rigen in der [X.] erledigt erklrt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklrung [X.]:Nachdem die Klrin ihr Rechnungslegungs- und Schadensfeststel-lungsbegehren unter Erklrung einer Teilerledigung des Rechtsstreits [X.] hat, war der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend anzu-gleichen.Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. [X.] [X.] Recht die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz ge-richtete Klage [X.] gehalten, weil die angegriffene [X.]. [X.] und [X.] identisch von der Lehre des Patentanspruchs 1 [X.] Gebrauch mache und den Beklagten ein [X.] zurBenutzung der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 12 Abs. 1 [X.] nichtzustehe.[X.] 1. Das Klagepatent betrifft eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von[X.].Solche Rohrbiegemaschinen besitzen eine scheibenabschnittfrmige[X.] mit einer Nut, an der ein [X.] befestigt ist, und eine [X.] mit einem dem zu biegenden Rohr angepaûten Querschnitt. Einesolche Vorrichtung ist ausweislich der [X.] ([X.]. 1 Z. 32-38) ausder US-Patentschrift 2 955 638 bekannt, bei der Matrize und [X.]zusammen mit dem zu biegenden Rohr vorwrts bewegt werden. DieUS-Patentschrift 2 762 415 beschreibt eine Rohrbiegevorrichtung mit einerGleitschuh-[X.], die auf ihrer ganzinen gleichbleibenden- 10 -halbkreisfrmigen Querschnitt aufweist, und bei der der [X.] als Hakenausgebildet ist ([X.]. 1 Z. 39-43). Wie die [X.] weiter ausfrt([X.]. 1 Z. 44-60), befriedigen diese Biegemaschinen jedoch nicht. Beim Biegenhabe ein ungleichmûiges Dehnen des Rohres, das auch eventuell erst nacheiniger [X.] seine Wirkung zeige, nicht vermieden werden k. Bei [X.] von dehnungsempfindlichem Material tten am Rohr wrenddes Biegevorgangs Fehler und Knicke bzw. Runzeln entstehen k; auchein Abflachen des gebogenen Rohres sei bisweilen aufgetreten. Diese Effekteaus der ungleichmûigen Dehnung seien beispielsweise mit [X.] aufgetreten, wenn Rohre aus hartem Kupfer tten gebogenwerden mssen. [X.] habe die [X.] die Biegevorrichtung mit grûter Aufmerksamkeit bedienen mssen, so[X.] der Biegevorgang mit den bekannten Biegemaschinen, die im allgemeinenvon Hand gesteuert [X.]n, niemals sehr schnell habe [X.].Der Erfindung liegt nach der [X.] ([X.]. 2 Z. 3-10) das Pro-blem zugrunde, eine tragbare Vorrichtung zum Biegen bzw. eine Rohrbiege-maschine zur [X.] stellen, die es ermlicht, Rohre auch im Bereichstig[X.] Material-, Abmessungs- und Biegeparameter so zu biegen, [X.]der kreisfrmige Rohrquerschnitt erhalten bleibt, also die oben genannten un-erwschten Verformungen nicht auftreten, und eine ungleichmûige Dehnungdes Rohres vermieden wird.[X.] ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] die L-sung nach Patentanspruch 1 in der Kombination folgender Merkmale [X.] -1.Tragbare Vorrichtung zum Biegen von [X.]2.mit einer scheibenabschnittfrmigen [X.],a)deren Umfang eine Nut von halbkreisfrmigem, dem zubiegenden Rohr entsprechenden Querschnitt aufweist,b)an der ein [X.] befestigt ist,3.und die drehantreibbar [X.] einer in Rohrzufrrichtung sich erstreckenden [X.],a)auf deren der [X.] zugekehrten Seite eine Nut miteinem dem zu biegenden Rohr angepaûten Querschnittvorgesehen ist,5.und mit einem die [X.] absttzenden [X.],durch das die Gegenmatrizr der [X.] fest-stellbar [X.] der [X.] 218 weist einen an deren Eingangs-kante 218' beginnenden Abschnitt 245 [X.] -a)in dem der Radius y des [X.] dem des zu bie-genden Rohres t dem der Nut 214 der [X.] 213entspricht,7.und einen weiteren Abschnitt 246,a)der an der rliegenden Ausgangsseite 218" mit ei-nem Radius x des [X.] beginnt,b)der kleiner ist als der Radius des an der [X.]beginnenden Abschnittes undc)der sich stetig auf den Radius des letztgenannten Ab-schnittes erweitert.Ein Ausfrungsbeispiel dieser Lehre zeigt die nachfolgend wiederge-gebene [X.]ur 1 der [X.]:- 13 -2. [X.] hat eine Rechtfertigung der Nutzung der mit [X.] angegriffenen Ausfrungsform, die den Patentanspruch 1 des [X.] identisch verwirklicht, verneint, weil den Beklagten kein privates [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehe. Dazu hat es im [X.]: Schon nach dem eigenen Sachvortrag der [X.] sich nicht feststellen, [X.] die Beklagte zu 1 im Priorittszeitpunkt [X.] sich im [X.] einer technischen Lehre befunden habe,wie sie der Patentanspruch 1 des Klagepatents beschreibe. Das [X.] ist davon ausgegangen, [X.] die Beklagte zu 1 ab 1980 eine Handbiege-einrichtung vertrieben hat, die wie aus dem nachstehend wiedergegebenenProspekt ersichtlich ausgestaltet gewesen [X.] -- 15 -- 16 -Dieses [X.] verwirkliche zwar die Merkmale 1, 2 und 4 bis 7 [X.], es fehle aber Merkmal 3, wonach die [X.] drehantreib-bar sei. Vielmehr weise die angebliche Vorbenutzung eine feststehende [X.] auf. Bei diesem [X.] sei nicht die [X.] drehantreibbar,sondern der [X.], der mittels eines Hebels und einer Griffstangevon Hand drehantreibbar sei. Damit sei die angeblich [X.] den Weg der aus den 50iger Jahren bekannten [X.] 762 415 gegangen, sondern den Weg des im Jahre 1979 angemeldeten[X.] Gebrauchsmu[X.]s 79 03 552. Es kinstehen, ob eine Maû-nahme, anstelle des [X.]s die [X.] drehantreibbar auszu-bilden, fr den Durchschnittsfachmann des [X.] nahegelegen habe.Selbst wenn dies so sein sollte, seien die Beklagten nicht berechtigt gewesen,die erstmals durch die Erfindung nach dem Klagepatent offenbarte Kombinati-on des Merkmals 3 mit den Merkmalen 1, 2, 4 bis 7 in Gebrauch zu nehmen;das [X.] umfasse grundstzlich nur diejenige [X.], die der [X.] tatschlich benutzt oder zu derenalsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe.Die Beklagten kten sich auch nicht darauf berufen, ein [X.]umfasse jedenfalls auch solche Abwandlungen der genutzten Ausfrung, dieim Bereich des platt Selbstverstlichen l, eine Abwandlung dahin, an-stelle des Biegeschuhs die [X.] drehantreibbar auszubilden, falle alsbloûe kinematische Umkehr in die Kategorie der platten Selbstverstlichkeit.Die mit Merkmal 3 gelehrte Maûnahme betreffe eine technische zweckmûigeLehre, die mlicherweise naheliegend erscheine, aber jedenfalls nicht plattselbstverstlich sei.- 17 -I[X.] Dies greift die Revision ohne Erfolg [X.] Entgegen der Auffassung der Revision [X.] die Auslegung des [X.] durch das Berufungsgericht keinen revisionsrechtlich zu beanstanden-den Fehler erkennen.Zutreffend ist zwar die Auffassung der Revision, [X.] Gegenstand [X.] eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von [X.] ist und [X.]nach dem in der [X.] geschilderten Stand der Technik unter die-sen Gattungsbegriff sowohl Rohrbiegemaschinen mit statirer [X.]und beweglicher [X.] als auch Vorrichtungen mit statirer Gegen-matrize und beweglicher [X.] fallen. Zutreffend ist ferner, [X.] dieUS-Patentschrift 2 762 415 wie das Klagepatent mit einer drehantreibbaren[X.] arbeitet und ausweislich [X.]. 1 (Bezugszeichen 63) fr denHandbetrieb vorgesehen ist (vgl. auch [X.]. 3 Z. 17 ff.). Der Gegenstand der [X.] besteht - auch darin ist der Revision zu folgen - in der besonderenAusgestaltung der [X.], diig davon angewendet [X.], ob die [X.] oder die [X.] drehantreibbar ist.Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den [X.] Berufungsgerichts aber nicht, [X.] es fr den Biegevorgang einen Unter-schied macht, ob die [X.] oder die [X.] bewegt wird. [X.] hat die Funktion der [X.] nach der erfindungsge-mûen Lehre zutreffend beschrieben. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, [X.]die [X.] das zur Biegung des Rohres erforderliche Gegenlager bildetund die eigentliche Biegevorrichtung durch die drehantreibbare [X.]herbeigefrt wird. Die [X.] soll das zu biegende Rohr nur dazu- 18 -zwingen, diesem Biegevorgang nachzugeben. [X.] diese Feststellungen [X.] nicht zutreffen, hat die Revision nicht dargetan. Ob die [X.] die gleiche Funktion auch bei einer Vorrichtung erfllt, bei der [X.], nicht aber die [X.], beweglich ist, hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung war angesichts der konkre-ten Ausgestaltung der Erfindung auch nicht erforderlich.2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dem [X.] 3 komme fr die technische Lehre keine entscheidende Bedeutung zu. [X.] meint, fr den Fachmann habe es am [X.] aufgrund des auchin der [X.] mitgeteilten Standes der Technik ohne weiteres na-hegelegen, anstelle des [X.]s die [X.] drehantreibbarauszubilden, was beispielsweise aus der US-Patentschrift 2 762 415 bekanntgewesen sei und auch vom Berufungsgericht unterstellt worden sei. Die freieWlbarkeit des drehantreibbar ausgebildeten Teils sei danach nicht nur na-heliegend, sondern platt selbstverstlich gewesen. Ein [X.] auf den [X.] oder das [X.] sei fr den Fachmann nicht ersichtlich. [X.] eine der beiden mlichen Ausfrungen stelle sich fr ihnals ebenso beliebig dar wie die Frage, ob bei der Herstellung einer Schraub-vorrichtung die Schraube gedreht und die Mutter festgehalten werde oder um-gekehrt.Auch diese Erwvermr Revision nicht zum Erfolg zuverhelfen. Gegenstand des Klagepatents ist die Kombination der Merkmale 1bis 7 in ihrer Gesamtheit. Auf das Gewicht einzelner Merkmale kommt es [X.]. Ob der Fachmann dem Merkmal 3 entscheidende Bedeutung [X.], welche der beiden Mlichkeiten - Drehantreibbarkeit des- 19 -[X.]s oder der [X.] - er [X.], ist nicht entscheidend. [X.] hat dadurch, [X.] er bei seiner Erfindung die Drehantreibbarkeit der[X.] vorgesehen hat, seine Wahl getroffen.3. a) Die Revision rt schlieûlich, das Berufungsgericht habe zu [X.] ein [X.] der Beklagten verneint. Bei der Prfung dessachlichen Umfangs eines [X.]s [X.] nicht unbercksichtigtbleiben, [X.] r den Begriff des [X.]es auch eine subjektiveKomponente maûgebend sei. Habe der Vorbesitzer die technische Lehre des[X.] angemeldeten Patents erkannt und sei dies in der Vorbenutzung zumAusdruck gekommen, umfasse das [X.] nicht nur die konkretvorbenutzte Ausfrungsform, sondern erstrecke sich auf die Erfindung [X.] im Umfang des [X.]es. Das [X.] der Beklag-ten zu 1 umfasse deshalb den Einsatz eines [X.]s mit den kenn-zeichnenden Merkmalen 6 und 7 bei Biegemaschinen, die nach dem errtertenStand der Technik mit einer [X.] mit [X.]ung und einer Gegen-matrize ausgestattet seien, wobei eine der Matrizen drehantreibbar sei. Bei [X.] der angegriffenen Ausfrungsform gehe es nicht um die Benut-zung eines weiteren Merkmals, wie das Berufungsgericht annehme. [X.] sich die gesctzte Erfindung von der vorbenutzten [X.] durch eine bekannte, platt selbstverstliche Umkehr der Kinematik,da eine der Matrizen drehantreibbar ausgebildet sei. Von einem weiterenMerkmal kr nicht gesprochen werden.b) Der Umfang des [X.]s gemû § 12 Abs. 1 [X.] ist inder Rechtsprechung des [X.] bislang nicht [X.] 20 -aa) Das [X.] hat in seiner Rechtsprechung auf den durch dieTragweite des benutzten [X.] umrissenen Besitzstand abge-stellt ([X.], 146 - Kessel). Danach hat es als von der [X.] umfaût nur diejenige Ausfrungsform angesehen, die der [X.]tatschlich benutzt oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die [X.] getroffen hat (vgl. z.B. [X.], 66 - Fernverbindung;RG GRUR 1935, 157, 16 - Zentrifugaldrehzahlregler; [X.], 272- [X.] [X.]en Entscheidungen hat das [X.] auch die abweichen-de Ausfrung durch das [X.] als gedeckt angesehen, wennder vorbenutzte Gegenstand einen technischen Gedanken enthalte, der, frden Fachmann ohne weiteres auf der Hand liegend, r die vorbenutzteFormgebung hinausgehe und, einmal offenbart, auch in einer abweichendenForm wiedergegeben werden k([X.], 321, 326). Deshalb hat das[X.] die Benutzung "glatter Gleichwerte" der vorbenutzten Ausfh-rungsform als vom [X.] umfaût angesehen ([X.], 377,380; 166, 326, 331) und [X.] auch die "patentrechtlichen [X.] ([X.], 326, 332 ff.).Das [X.] hat aber eine Erstreckung des [X.]sauf zweckmûigere und vollkommenere Ausgestaltungen, die in einem [X.] sind, verneint ([X.], 377, 381). Der Vorbenutzer habe nicht [X.], diejenige Ausfrungsform zu benutzen, die gerade der [X.] habe, ohne [X.] es darauf ankomme, ob diese besondere Ausfh-rungsform r dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei([X.], 377, 380; 153, 321, 326).- 21 -bb) In der neueren Literatur wird die Auffassung vertreten, dem Vorbe-nutzer sei die bisherige Verwendung unter [X.] der dem [X.] ohne weiteres auf der Hand liegenden abweichenden Verwendun-gen zu gestatten, er [X.] aber nicht auf [X.], die davonabwichen und im Patent unter Schutz gestellt seien (Benkard/[X.],[X.]/[X.], 9. Aufl., § 12 [X.] Rdn. 22). Abzustellen sei auf den Besitz-stand des Vorbenutzers, [X.] seien im [X.] mit dem Wechsel der Ausfrungsform abzulehnen ([X.], [X.], 73). Anstelle von Äquivalenzrlegungen sei vom objektiven Umfangdes [X.]es auszugehen, wie er sich bei objektiver Wrdigung ausfachmischer Sicht darstelle (Busse, [X.], 5. Aufl., § 12 Rdn. 43).cc) Nach § 9 [X.] ist (allein) der Patentinhaber oder der von [X.] befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benut-zen; sonstige Dritte sind dauernd von einer solchen Benutzung ausgeschlos-sen. Diesen Grundsatz schrkt § 12 [X.] fr einen Sonderfall ein, indem erdiese Wirkung des Patents r demjenigen nicht eintreten [X.], der [X.] zur [X.] der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung [X.] die [X.] erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, und diesem zu-gleich die Befugnis einrmt, die Erfindung fr die Brfnisse seines Betriebsin eigenen oder fremden [X.] zu benutzen. Mit dieser Einschrkungwill das Gesetz aus Billigkeitsgrinen vorhandenen oder bereits ange-legten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sctzen und damit die un-billige Zerstrung in [X.], insbesondere rechtlich unbedenklicher [X.]egeschaffener Werte verhindern (so bereits [X.], 317, 318 unter Hinweis aufdas Gesetzgebungsverfahren; Benkard/[X.], aaO; Busse, aaO;- 22 -Schulte, [X.]/EPÜ, 6. Aufl., § 12 [X.] Rdn. 6; Lindenmaier/[X.], [X.],6. Aufl., § 7 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 7Rdn. 27; [X.], aaO). Auf der Grundlage seines erst zu einem [X.]en[X.]punkt in rechtlich relevanter [X.]e angelegten bzw. geschaffenen [X.] soll der Patentinhaber nicht auch die Personen von [X.] der unter Schutz gestellten Erfindung [X.], die siebereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten fr eine solche Benutzung ge-troffen haben. Die Regelung [X.] insoweit eine an Billigkeitsgrrien-tierte Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des [X.].Dieser Funktion der Regelung entsprechend ist der Vorbenutzer - soweites um den vom Patentinhaber hinzunehmenden Eingriff in dessen [X.] geht - auf den von der Ausnahme gesctzten Besitzstand [X.]. [X.] eine Benutzung der patentgemûen Lehre lediglich in dem durch diesenbeschriebenen Umfang erffnet; Weiterentwicklr den Umfang derbisherigen Benutzung hinaus sind ihm jedoch dann verwehrt, wenn sie in [X.] der gesctzten Erfindung eingreifen. Andernfalls [X.]n seineBefugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehrgedeckten [X.]e erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch solcher Ab-wandlungen [X.] zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der [X.] vorhandene Besitzstand gesctzt, sondern dieser unter gleich-zeitiger weiterer Einschrkung des Rechts an dem Patent auf ursprlichnicht Vorhandenes erstreckt. [X.] fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funkti-on der Regelung als auch auf das ihr zugrundeliegende Regel-Ausnahmeverltnis an einer Rechtfertigung. Insbesondere aber die [X.] eine solche Ausweitung [X.] -4. Die Beklagten ksich danach nicht mit Erfolg auf ein Vorbenut-zungsrecht berufen. [X.] hat zu Recht angenommen, [X.]eine Gestaltung, bei der die Merkmale 1, 2 sowie 4 bis 7 mit dem Merkmal 3 -der Drehantreibbarkeit der [X.] - kombiniert werden, ausschlieûlichvon der Klrin als Patentinhaberin beansprucht werden kann, weil dieserVorschlag nicht Gegenstand der Vorbenutzung gewesen ist, bei der nicht die[X.] drehantreibbar ausgestaltet war, sondern der [X.].II[X.] [X.] beruht auf §§ 91, 97 ZPO.JestaedtMelullisScharen[X.]Bscher
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. X ZR 32/99 (REWIS RS 2001, 1298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1298
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