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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 7/12
vom
27.
März 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am 27. März 2012
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EG[X.] auf die 1
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Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], [X.] vom 20. Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 24.
Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 27.04.2011 -
59 IN 559/99 -
LG Halle, Entscheidung vom 24.01.2012 -
3 T 23/11 -
3
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. IX ZA 7/12 (REWIS RS 2012, 7742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7742
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