Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. IX ZA 7/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 7/12

vom

27.
März 2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape

am 27. März 2012
beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EG[X.] auf die 1
2
-

3

-
Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], [X.] vom 20. Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 24.
Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41).

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 27.04.2011 -
59 IN 559/99 -

LG Halle, Entscheidung vom 24.01.2012 -
3 T 23/11 -

3

Meta

IX ZA 7/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. IX ZA 7/12 (REWIS RS 2012, 7742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 294/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.