Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. IX ZB 81/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 816

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 81/13

vom

26. November
2013

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]

am 26. November
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 19. September
2013 wird auf Kos-ten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird [X.].

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch
Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S.
2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

1
-

3

-

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Auch eine außer-ordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
[X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX
ZB 11/02,
[X.]Z 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff.).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

2
3
-

4

-

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe-schwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
35 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
2 [X.]/13 -

4

Meta

IX ZB 81/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. IX ZB 81/13 (REWIS RS 2013, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 816

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