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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/12
vom
24. September
2012
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 24.
September
2012
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners
auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren
der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 5. Juli 2012
und
der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde in dem vorgenannten Beschluss
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine
hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).
Die
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt statthaft.
1. Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist
(§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, §
238 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerde-1
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entscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwer-degericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz 1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkraft-treten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], Beschluss vom 20. [X.] 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5). Da die angefochtene Ent-scheidung am 5. Juli 2012
erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwen-dung.
2.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung
bei
der Revision (§
544 ZPO)
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nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006
-
IX
ZA 26/06, [X.], 41).
3. Über die durch den Schuldner zugleich verfolgten Anträge des einst-weiligen Rechtsschutzes entscheidet nicht das Rechtsmittelgericht, sondern das Gericht erster Instanz. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten
Antrag auf
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Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach §
767 ZPO. Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2012 -
35 IN 367/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.07.2012 -
5 T 181/12 -
Meta
24.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2012, Az. IX ZA 23/12 (REWIS RS 2012, 2951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2951
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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