Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZA 16/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3613

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017BIXZA16.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 16/17

vom

19. Oktober 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser, die [X.]in [X.], den
[X.]
Prof. [X.], die [X.]in
Möhring und den [X.] Meyberg

am
19. Oktober 2017
beschlossen:

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von [X.] für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zu-rückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7.
April 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1, mehrere Gläubiger der Klägerin zu 2, die sich in einer [X.] zusammengeschlossen haben, und die Klägerin zu 2,
die sich nach Einstellung des
im [X.] eröffneten
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
im Jahr 2008
seither
in Liquidation befindet,
machen [X.] gegen den Beklagten
persönlich
als früheren Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin zu 2 geltend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Die Kläge-rinnen beantragen, ihnen
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss vom 7.
April 2017 zu gewähren, um
ihre Schadensersatzansprüche
gegen den
Beklagten
weiterzuverfolgen.
1
-
3
-
II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe ist den Klägerinnen be-reits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerinnen
keinen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§
116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Klägerinnen
als parteifähige Vereinigungen erhalten
[X.] nach §
116 Satz 1 Nr.
2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsver-teidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen
werden
und die Entscheidung [X.] Wirkungen nach sich zie-hen kann (vgl.
[X.], Beschluss vom 5.
November 1985
-
X
ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 145/09, [X.], 540 Rn. 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verfahren hat keine wirtschaftliche oder [X.] Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung der Klägerinnen
begründen könnte.

Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin zu 1 kann zwar grundsätzlich als parteifähige Vereinigung im Sinne des [X.]rechts angesehen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011, aaO Rn.
6
f). Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ihrer Mitglieder be-rührt aber keine allgemeinen Interessen. Sie dient nur dem individuellen Inte-resse der in der Gläubigertreuhand zusammengeschlossenen Personen und ist damit nicht geeignet, die Voraussetzungen des §
116 Satz 1 Nr.
2 ZPO zu be-gründen.
Hieran ändern auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9.
August 2017 nichts.
Die Gesellschaft ist nur zu dem Zweck gegründet
wor-den, Ansprüche ihrer Mitglieder, deren Anzahl sich nach Erlass des klagabwei-2
3
4
-
4
-
senden erstinstanzlichen Urteil von ursprünglich 28 auf 6 Personen reduziert hat, durchzusetzen. Anhaltspunkte, die Unterlassung der Rechtsverfolgung könnte allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, sind nicht zu erkennen.

Bezüglich der Klägerin zu 2 scheidet die Bewilligung von [X.] schon deshalb aus, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erfolgt ist
(vgl. [X.], Beschluss
vom
10.
Februar 2011, aaO Rn. 9). Die Klägerin zu 2 ist seit dem [X.] nicht mehr werbend tätig und befindet sich
derzeit
im [X.] der Liquidation. Damit ist ausgeschlossen, dass von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine große Zahl von [X.] betroffen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011, aaO Rn.
10 mwN).
Die in dem Schriftsatz vom 9. August 2017 angedeuteten künftigen Vorhaben der Klägerin zu 2 können die [X.] nicht rechtfertigen.
Durch eine Insolvenzeröffnung aufgelöste, im Liquidationsstadium befindliche
Vereinigungen besitzen keine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung mehr. Diese besteht nur, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus [X.] zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf [X.] 35, 348
ff, 356). Die Regelung des §
116 Satz 1 Nr.
2 ZPO soll Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose [X.] wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirkli-chen ([X.], Beschluss
vom
10.
Februar 2011, aaO Rn.
9
mwN).

Im Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchfüh-rung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob den 5
6
-
5
-
Klägerinnen wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der dem Antrag vom 12.
Mai 2017 beizufügenden Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-lich Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten aufzubringen (§
116 Satz 1 Nr.
2
ZPO), braucht nicht entschieden zu werden.

Kayser
[X.]
Pape

Möhring
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2016 -
30 O 13615/13 -

OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 -
5 U 2875/16 -

Meta

IX ZA 16/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZA 16/17 (REWIS RS 2017, 3613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3613

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZA 16/17

30 O 13615/13

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