Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 142/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5024

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 142/13

vom
13. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen banden-
und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit

Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 2.
Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Die [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom [X.] in seiner
Antragsschrift auf-gezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl Graf

Jäger

Cirener Radtke

Meta

1 StR 142/13

13.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 142/13 (REWIS RS 2013, 5024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5024

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