Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 1 StR 45/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12835

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416B1STR45.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 45/16

vom
19. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. April
2016
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2015 wird als unzulässig verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

e-gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die [X.] der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2
StR 374/92, [X.]St 38, 362, 363; Beschlüsse
vom 14. September 2000 -
4
StR 314/00, [X.]R StPO §
349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10.
Januar 2008
-
4 [X.] Rn. 2, [X.], 142; vom 2. Dezember 2010 -
4 [X.] mwN, [X.], 255
und
vom 5. April 2011 -
3 [X.]; Urteil vom 2.
Oktober 2013

1 [X.], NStZ-RR 2014, 43).
1
-
3
-
Das Rechtsmittel hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das [X.] hat mit [X.] Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen.
Raum

Graf Cirener

Radtke Bär
2

Meta

1 StR 45/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 1 StR 45/16 (REWIS RS 2016, 12835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12835

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 45/16 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung einer Maßregel


1 StR 619/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 77/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 430/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 430/11 (Bundesgerichtshof)

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag; Unterzeichnung durch bevollmächtigten für einen Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 45/16

4 StR 459/10

1 StR 75/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.