Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416B1STR45.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 45/16
vom
19. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. April
2016
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2015 wird als unzulässig verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
e-gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die [X.] der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2
StR 374/92, [X.]St 38, 362, 363; Beschlüsse
vom 14. September 2000 -
4
StR 314/00, [X.]R StPO §
349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10.
Januar 2008
-
4 [X.] Rn. 2, [X.], 142; vom 2. Dezember 2010 -
4 [X.] mwN, [X.], 255
und
vom 5. April 2011 -
3 [X.]; Urteil vom 2.
Oktober 2013
1 [X.], NStZ-RR 2014, 43).
1
-
3
-
Das Rechtsmittel hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das [X.] hat mit [X.] Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen.
Raum
Graf Cirener
Radtke Bär
2
Meta
19.04.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 1 StR 45/16 (REWIS RS 2016, 12835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12835
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 45/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung einer Maßregel
1 StR 619/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 77/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 430/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 430/11 (Bundesgerichtshof)
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag; Unterzeichnung durch bevollmächtigten für einen Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten …