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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B3STR142.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 142/17
vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
27. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
November 2016 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe
im Fall II. 3. der Urteilsgründe und über die
Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die
jeweils zuge-hörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
sowie be-waffneten
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei vier Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-1
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stützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen bewaff-neten
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns
verurteilt worden ist und das [X.] auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona-ten erkannt hat, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Denn die [X.] hat nicht zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel in diesem Fall sichergestellt
wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.
Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmen-den Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist ([X.], Beschlüsse vom 8.
Februar 2017 -
3 [X.], [X.], 117; vom 9. November 2016
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2 [X.], juris Rn. 3; vom 30. September 2014 -
2 [X.], juris Rn.
2; vom 10. September 2014 -
5 [X.], juris Rn. 2 mwN) und der ge-mäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen
des [X.] werden muss ([X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 -
4 [X.], [X.], 662).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Sicherstellung des Marihuanas zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
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2. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
3. Die von der [X.] in dem angefochtenen Urteil zur Strafzu-messung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht be-troffen und können deshalb bestehen bleiben
(§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den [X.] nicht in Widerspruch stehen.
4. Hinsichtlich der [X.] weist der Senat auf die mögliche Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hin (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2013
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3 StR 143/13,
NStZ
2014, 164 ff. mwN).
Becker Schäfer Spaniol
Ri[X.] Dr. Berg befindet sich Hoch
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
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Meta
27.06.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 3 StR 142/17 (REWIS RS 2017, 9045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9045
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