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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 619/14
vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2015 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. September 2014 wird aus den Gründen der [X.] als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass allein die Nichtanord-nung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angefochten ist. Dementsprechend wird auch nur die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt begehrt ("wird
das Urteil insoweit abgeändert, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB untergebracht wird").
Eine allein auf die [X.] der Maßregel des § 64 StGB gestütz-te Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig ([X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 -
4 [X.], [X.]St 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362, 363; Beschluss vom 14. September 2000 -
4 [X.], [X.]R StPO §
349 Abs. 1 Unzulässigkeit
2; Beschluss vom 10. Januar 2008 -
4 [X.], [X.], 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 -
3 [X.] Rn. 6; Be-1
2
3
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3
-
schluss vom 14. Januar 2010 -
1 [X.] Rn. 29; Beschluss vom [X.] -
4 [X.] mwN, [X.], 255; Beschluss vom
5.
April 2011 -
3 [X.]; Urteil vom 2. Oktober 2013 -
1 [X.]/13).
Raum Graf Jäger
Cirener
Mosbacher
Meta
28.01.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 1 StR 619/14 (REWIS RS 2015, 16423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16423
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