Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 587/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12712

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B5STR587.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 587/17

vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

hier:
Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2018 gemäß § 404 Abs. 5 StPO
beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin

M.

wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ma.

aus [X.] beigeordnet.

Gründe:
Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die [X.] im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Ne-benklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
März 2001

3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009

2 [X.], [X.], 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von [X.], zumal nach rechtskräftigem [X.], grundsätzlich nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 1991

3 [X.]). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und 1
2
-
3
-
der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Okto-ber
2010

5 StR 179/10, [X.]R StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend [X.] zu gewähren und Rechtsanwalt Ma.

beizuordnen, der der [X.] bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz
2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber dem [X.] abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie [X.]. Der Antrag ist jedoch nicht zum [X.] gelangt.
[X.][X.]

König

Berger Mosbacher

3

Meta

5 StR 587/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 587/17 (REWIS RS 2018, 12712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12712

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