Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. I ZR 132/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4254

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081015UIZR132.14.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF
IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S
URT[X.]IL
I
ZR
132/14
Verkündet am:

8. Oktober 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8.
Oktober 2015 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Büscher, die [X.] Prof. Dr. Schaffert, [X.], die [X.]in Dr. [X.] und den [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24.
Zivilsenats des Kammerge-richts vom 21.
Mai 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen einge-räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die [X.]innahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grund-lage von
[X.]n
an die Berechtigten. Die [X.] werden von der Mitgliederversammlung der [X.] beschlossen und bilden nach §
6 [X.].
a des [X.] auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.
Die Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an den [X.]rträgen aus der Verwertung des [X.] bestimmt sich maßgeblich nach der Zahl 1
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der Aufführungen ihrer Werke.
Der Verteilungsplan für das Aufführungs-
und Senderecht
sah für das [X.]
im Bereich der unterhaltenden Musik ("Musik")
und im Bereich der ernsten Musik ("[X.]-Musik")
zwei Verrechnungs-arten
vor:
Im Rahmen der sogenannten "Kollektivverrechnung"
wurde
aus den von den
Veranstaltern
tatsächlich
als aufgeführt
gemeldeten
Musikwerken
(soge-nannte Programme
oder Musikfolgen) durch eine Hochrechnung auf den tat-sächlichen Nutzungsumfang
der aufgeführten Werke
geschlossen. Über ver-schiedene Rechenschritte
wurde jedem Werk ein Punktwert zugeordnet, [X.] dessen sich nach Maßgabe des [X.] die Beteiligung jedes Berechtigten
am [X.] bestimmte.
Im Verfahren der Kollektivver-rechnung ist mithin die anteilige Ausschüttung der Lizenzeinnahmen von den tatsächlich aus der Verwertung bestimmter Werke erzielten [X.]innahmen abge-koppelt. Dies konnte dazu
führen, dass an den Urheber von bei einer Veranstal-tung aufgeführten Werken ein Betrag ausgeschüttet wurde, der höher war als der von der [X.] für die Veranstaltung vereinnahmte Gesamtbetrag.
Neben der Kollektivverrechnung war
in Abschnitt XIII
[X.].
A der Aus-führungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs-
und Sende-recht (im Folgenden: A 2010)
für bestimmte Sachverhalte eine Nettoein-zelverrechnung
("[X.]"
und "U[X.]")
vorgesehen. Bei dieser Abrechnung richtet sich die [X.]rlösbeteiligung nach der für die jeweilige Veranstaltung erzielten Li-zenzvergütung und wird auf diese Weise durch die Höhe des tatsächlich ver-einnahmten Inkassobetrages beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen
lauteten in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] vom 23./24. Juni 2009 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
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4
-
"XIII.
Nettoeinzelverrechnung
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden

11.
Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsum-stände ohne eine
allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allge-meinen Marktnachfrage kann es insbesondere fehlen, wenn
-
bei der Aufführung weniger als 10
Zuhörer anwesend sind oder
-
für die Aufführung kein angemessenes [X.]intrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird.
Bei einer Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb des [X.] wird in der Verrechnung ein Inkasso von [X.]UR
20,-
zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert
sich dieser Betrag auf [X.]UR
10,-.
Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der Pro-grammausschuss über die Verrechnung."
Der
Kläger
ist ein Musikverlag, der
das Repertoire verschiedener Kom-ponisten ernster und unterhaltender Musik vertritt. [X.]r
hat
mit der [X.] [X.] geschlossen und ihr
darin die Nutzungsrechte an den von ihm
verlegten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Im Bereich "U"
reich-ten insgesamt vier Veranstalter bei der [X.] für das [X.] eine Viel-zahl von
Veranstaltungen zur Verrechnung ein. Die
eingereichten Musikfolgen betrafen Piano-Musik, die
in Hotels, Restaurants, Cafés und Bars dargeboten wurde. Im Bereich "[X.]"
reichten der Kläger
und ein weiterer Musikverlag [X.] für eine Vielzahl von
Werkaufführungen in 153 Veranstaltungen für Darbietungen mit Musikern der [X.] ein. [X.]intrittsgelder wurden nicht erhoben. Die in den Programmen genannten Werke werden nicht im Rundfunk gespielt.
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5
-

Mit
der vorliegenden Feststellungsklage wendet
sich der
Kläger gegen die von der [X.] beabsichtigte Verrechnung
einer Vielzahl eingereichter Programme von Konzertveranstaltungen für das Kalenderjahr 2010 nach [X.] der Nettoeinzelverrechnung. [X.]r
hat die Ansicht vertreten, die in Ab-schnitt
[X.].
A Ziffer
11 [X.] 2010 getroffene Regelung sei sowohl mit dem im [X.]swahrnehmungsgesetz niedergelegten Gebot der willkür-freien Verteilung des [X.]s nach festen Regeln als auch mit dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nicht in [X.]inklang zu bringen. Mit Rücksicht hierauf sei die Beklagte verpflichtet, die vom
Kläger
zur Verrechnung eingereichten Programme bei der Verteilung des [X.] nicht nach der Nettoeinzelverrechnung, sondern nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung zu berücksichtigen.
Der
Kläger
hat
beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in Anlage
1 zur [X.] aufgeführten 1.911
Veranstaltungen nicht nach dem Verteilungsplan der Sparte [X.] (Nettoeinzelverrechnung), sondern nach der Sparte
U (Pau-schalvergütung unter Berücksichtigung des PRO-Verfahrens) zu verrech-nen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in Anlage
2 zur [X.] aufgeführten 842
Werkaufführungen in 153
Veranstaltungen nicht nach dem Verteilungsplan der Sparte [X.] (Nettoeinzelverrechnung), sondern nach der Sparte
[X.] (Pauschalvergütung unter Berücksichtigung des PRO-Verfahrens) zu verrechnen.
Die Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie komme mit der vom Kläger
beanstandeten Regelung ihrer Verpflichtung zur leistungsgerechten Vergütung und zur effektiven Bekämpfung von [X.] des kollektiven Verrechnungssystems nach. Mit der Regelung sollten [X.], die nicht aufgrund einer entsprechenden Marktnachfrage, sondern mit dem Ziel
veranstaltet würden, einen möglichst hohen Tantiemeanspruch zu be-6
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gründen,
von der Kollektivverrechnung ausgeschlossen und nur nach Maßgabe der tatsächlichen Lizenzeinnahmen am [X.] beteiligt werden. Die allgemeine Marktnachfrage sei ein taugliches Kriterium, um Aufführungen
zu identifizieren und aus der kollektiven Verrechnung herauszunehmen, die nicht dem [X.]rfolg eines Werkes und dem Publikumsgeschmack geschuldet [X.], sondern
nur der [X.]rzielung eines besonders hohen Anteils am [X.] dienten, ohne dass dem entsprechende Lizenzeinnahmen [X.]. Das Gebot der Verteilung des [X.]s nach festen [X.] schließe die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die hiermit einhergehende [X.]röffnung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger
beantragt,
[X.] die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
[X.]ntscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung in Ab-schnitt
[X.].
A Ziffer
11
[X.] 2010
sei
wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] unwirksam; die Beklagte habe deshalb die vom Klä-ger
eingereichten Programme nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung abzurechnen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Bei den Regelungen des [X.] und den [X.]
A handele es sich um [X.], die der Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff. [X.] unterlägen. Die in Abschnitt
[X.].
A Ziffer
11 [X.] 2010 niedergelegten Regelun-gen seien nicht hinreichend klar und verständlich und verstießen daher gegen 9
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das
in §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] niedergelegte
Transparenzgebot. Was unter
dem Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage"
zu verstehen sei, sei weder in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert, noch kön-ne der Regelungsgehalt dieses Begriffs zuverlässig mithilfe der in der bean-standeten Bestimmung aufgeführten Regelbeispiele ermittelt
werden.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] bleibt ohne [X.]rfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig (dazu B
I). Die in Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 [X.] 2010 getroffene
Regelung ist gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] unwirksam
(dazu [X.]). Die
Beklagte ist daher nicht berech-tigt, den an den
Kläger auszuschüttenden Anteil am Gesamtvergütungsauf-kommen nach Maßgabe dieser Bestimmung im Wege der Nettoeinzelverrech-nung zu ermitteln. Sie hat
die vom Kläger
geltend gemachten Veranstaltungen
vielmehr
im Wege der Kollektivverrechnung in der Sparte U
und [X.]
zu berück-sichtigen
(dazu unter
B
III).
I. Das Berufungsgericht ist
zutreffend
von der Zulässigkeit der
auf [X.] gerichteten
Klageanträge
ausgegangen.
Mit Recht hat das Berufungs-gericht ein
rechtliches
Interesse im Sinne von §
256 Abs.
1 ZPO an der [X.] Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses
darin gesehen, dass zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der Anteil des
[X.]
am Gesamtvergütungsaufkommen für die von ihm
zur Verrechnung eingereich-ten Musikfolgen in Anwendung von Abschnitt XIII
[X.]. A Ziffer 11 [X.] 2010 im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln
ist. Der Kläger
ist auch nicht auf die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage zu verweisen, weil er
den an ihn
auszuschüttenden Anteil am [X.] unstreitig nicht selbst feststellen
kann (vgl. hierzu [X.].ZPO/Becker-[X.]berhard, 4.
Aufl. 2013, §
256 Rn.
49
f.).

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8
-
II. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der in Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 [X.] 2010 getroffenen
Regelung gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] angenommen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungsbestimmungen zum [X.] einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 [X.] unterliegen.
a) Bei den Regelungen des [X.] handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des Be-rechtigungsvertrags (§
6 [X.].
a des [X.]). Die Bestim-mungen des [X.] einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 -
I [X.], [X.], 375 Rn. 13 = [X.], 518 -
Missbrauch des [X.], mwN).
b) Die Bestimmungen des [X.] unterliegen der [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Diese Vorschriften sind [X.] davon auf Regelungen des [X.] und auf den [X.] nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob
wie die Beklagte gel-tend macht
alle [X.] Unternehmer im Sinne von §
14 [X.] sind (§ 310 Abs. 1 Satz 2 [X.], vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 3.
Aufl., §
6 [X.] Rn.
10; Schricker in Schricker/
Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., vor §§
28
ff. UrhG Rn.
32
f.; [X.]/[X.], Stand: 1.
Juli 2015, §
6 [X.] Rn.
27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
6 [X.] Rn.
7).
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2. Die in Abschnitt
[X.].
A Ziffer
11 [X.] 2010 getroffene Rege-lung hält der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] nicht stand und ist daher nichtig.
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [X.]ine unange-messene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch [X.] ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der [X.] ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in [X.] Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbe-standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 [X.], [X.]Z 193, 268 Rn.
34
Honorarbedingungen Freie Journalisten;
[X.],
[X.], 375 Rn.
35 Missbrauch des [X.]). Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem [X.] die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klau-selgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ([X.], Urteil vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.]Z 164, 11,
24).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. [X.]nt-gegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht ausreichen lassen, dass die beanstandete 18
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Regelung zur Nettoeinzelverrechnung der [X.] einen Beurteilungsspiel-raum eröffnete. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, ob dieser Beurteilungsspielraum ungerechtfertigt war.
c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 A 2010 niedergelegte Regelung nicht entsprechend
den Anforderungen des [X.] hinreichend be-stimmt angibt, unter welchen Voraussetzungen eine Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen durchgeführt wird.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem in der bean-standeten Regelung verwendeten Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" handele es sich nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Maßgebend seien deshalb die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden durchschnittlichen Vertragspart-ners. Der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" sei daher im Streitfall so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter ihn bei ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Danach sei die [X.] intransparent. Was unter einer "allgemeinen Marktnachfrage" zu verste-hen sei, sei auch nicht in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert. Dies erschließe sich ferner nicht aus dem Kontext der Regelung und dem erkennbaren Sinnzusammenhang. Das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" solle durch eine "Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstän-de" ermittelt werden. Als Regelbeispiele, bei denen eine allgemeine Marktnach-frage fehlen könne, seien lediglich zwei Fälle genannt, und zwar
dass bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien und dass für die Auffüh-rung kein "angemessenes" [X.]intrittsgeld
erhoben oder die Aufführung "nicht an-derweitig angemessen" vergütet werde. [X.]s bleibe offen, wie diese Kriterien im 21
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Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten seien. [X.]benso sei unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes [X.]intrittsgeld" und "[X.] anderweitige Vergütung") im [X.]inzelfall auszufüllen seien. Den angeführten Regelbeispielen lasse sich auch keine die Gesamtwürdigung konkretisierende Bestimmung entnehmen. Zwar deuteten diese darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" mithilfe von Umständen konkreti-sieren wolle, die
wie die Zahl der Teilnehmer oder das [X.]intrittsgeld
einen Bezug zu der konkreten Veranstaltung aufwiesen. Dies lege es nahe, dass nur solche Aufführungsumstände maßgeblich seien, die die konkrete Veranstaltung beträfen. Tatsächlich wolle die Beklagte nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im [X.]inzelfall aber auch Kriterien heranziehen, die ausschließlich werkbezogen seien (fehlendes [X.]), ausschließlich oder überwiegend andere Aufführungen beträfen ([X.] oder wenige [X.] durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtig-ter) oder allgemein auf einen Missbrauch hinwiesen, ohne an die konkrete Ver-anstaltung anzuknüpfen (enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am [X.] beteiligten Per-sonen). Diese und weitere nach Auffassung der [X.] bei der Prüfung einer allgemeinen Marktnachfrage heranzuziehende Kriterien (Hintergrundmusik, krasses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei [X.]) seien in den Ausführungsbestimmungen nicht genannt. Sie könnten auch aus dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht erschlossen werden. Zudem sei
wiederum unklar, wie diese Kriterien im Rahmen der [X.] zu gewichten und wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsbe-griffe ("wenige" [X.], "enge" Verflechtung, "auffallend häufige" Nennung,
"krasses" Missverhältnis) im [X.]inzelfall auszufüllen seien. Die in Ab-schnitt [X.]. A Ziffer 11 AA 2010 getroffene Regelung vermittele den
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Berechtigten damit nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen es an einer "allgemeinen Marktnachfrage" fehlen könne und die gemeldeten [X.] der Nettoeinzelverrechnung unterfielen. Vielmehr seien die [X.] Voraussetzungen dort so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entstehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der
in der beanstandeten Regelung verwendeten Angabe
der "allge-meinen Marktnachfrage" nicht um einen hinreichend bestimmten Begriff han-delt.
[X.]) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen dem in §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] niedergelegten Transpa-renzgebot entspricht, ist auf die [X.]rwartungen und [X.]rkenntnismöglichkeiten ei-nes durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen ([X.]Z 164, 11,
24;
[X.], Urteil vom 21.
Juli 2010
XII
ZR
189/08, NJW 2010, 3152 Rn.
29; Urteil vom 9.
Juni 2011 -
III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn.
27; [X.].[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
62; [X.]/Coester, [X.], Neubearbeitung 2013, §
307 Rn.
183). Dabei sind [X.] nach ihrem
objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes-sen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], NJW 2010, 3152 Rn.
29). Für die Auslegung des [X.] und des in diesen einbezogenen [X.] ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind. [X.]s müssen
mithin Umstände außer Betracht
bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 -
I [X.], [X.], 395 Rn. 25 = WRP 23
24

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2009, 313 -
Klingeltöne für Mobiltelefone
I). Richtet
sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesproche-nen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist ([X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
Mai 2015, §
307 Rn.
47).
Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Berufungsgericht [X.]. [X.]s hat angenommen, es sei zu fragen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Nach Ansicht der Revision genügt die beanstandete Regelung schon deshalb den Bestimmtheitsanforderungen nach §
307 Abs.
1 Satz
2
[X.], weil der Kläger
als Vertragspartner der [X.] als Unternehmer nach §
14 [X.] sowie als Handelsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 HGB anzusehen
ist
und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 [X.] deshalb nur mit den [X.]inschränkun-gen nach § 310 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Betracht kommt. Dem kann nicht zuge-stimmt werden.
Anders als die Revision meint,
sind die Anforderungen an die Transpa-renz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei [X.] aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren [X.]rkenntnis-
und Verständnismöglichkeit als bei Verbrau-chern auszugehen ([X.], NJW 2010, 3152 Rn. 30). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs.
1 [X.] gewährleisteten 25
26
27

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14
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Schutzniveaus (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
307 Rn.
62; [X.] [X.]/H.
Schmidt aaO §
307 Rn.
48). Die Beklagte ist vielmehr nach der Recht-sprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Vertei-lungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach de-nen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen
[X.]innahmen an die Berechtigten
verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die [X.] nachvollziehbar ist, unter welchen
Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrech-nung durchführen wird (vgl. [X.], [X.], 375 Rn.
35
Missbrauch des [X.]).
Ohne [X.]rfolg macht die Revision ferner geltend, es sei davon auszuge-hen, dass die Vertragspartner der [X.] als Unternehmer im Sinne von §
14 [X.] den in der beanstandeten Regelung verwendeten
Begriff der "allge-meinen Marktnachfrage" zutreffend erfassten, weil dieser in der obergerichtli-chen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Urheber-
und [X.]s-wahrnehmungsrecht gebräuchlich sei. Auch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden ([X.], NJW 2010, 3152 Rn.
30). Von einem juristischen Laien kann schon die Kenntnis des Inhalts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erwartet werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2012 VIII ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 46). Dies gilt erst recht für eine Kenntnis von obergerichtlicher Rechtsprechung und Meinungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur.
Abweichendes ist regelmäßig auch nicht bei einem Unternehmer anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise ein Geschäfts-bereich unternehmerischen Handelns betroffen ist, in dem die Kenntnis der ein-schlägigen Rechtsprechung zur beruflichen Sorgfalt des Unternehmers gehört. Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen.
28

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15
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Die Revision meint außerdem, entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts sei der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" ein Fachausdruck der Wirtschaftssprache, dessen Verständnis jedenfalls bei Unternehmern im Sinne von § 14 [X.] vorauszusetzen sei. Diese verfügten typischerweise über Markt-kenntnisse und könnten die Nachfrage nach ihren jeweiligen Waren oder Dienstleistungen genau einordnen.
Damit kann die Revision schon deshalb [X.]n [X.]rfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die [X.] legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der
[X.] verfahrensfehlerhaft
übergangen hat.
[X.]ntgegen der Ansicht der Revision ist eine hinreichende Bestimmtheit der beanstandeten Regelung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klausel nach der Beurteilung des Deutschen Patent-
und Markenamtes als Aufsichts-behörde der [X.] gemäß §§ 18 ff. [X.] nicht unbestimmt und intrans-parent sei. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welcher Intensität eine Inhaltskontrolle von Regelungen in den [X.] nach den Maßstäben des §
307 Abs.
1 [X.] der Aufsicht des Deutschen Patent-
und Markenamts nach §
19 [X.] unterfällt. Jedenfalls ist die Beurteilung der Aufsichtsbehörde der [X.] für eine Kontrolle der [X.] Geschäftsbedingungen durch die Gerichte nicht verbindlich.
cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Bedeutung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" erschließe sich auch nicht aus den in [X.]. A Ziffer 11 A 2010 angeführten Regelbeispielen, wonach es an einer allgemeinen Marktnachfrage insbesondere fehlen könne, wenn bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien oder für die Aufführung kein angemessenes [X.]intrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet werde.
29
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[X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] bereits für sich genommen nicht hinreichend klar gefasst sind. Seine Annah-me, es sei offen, wie die in den Regelbeispielen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes [X.]intrittsgeld" und "angemessene anderweitige Vergütung") im [X.]inzelfall auszufüllen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff der Angemessenheit werde auch vom Gesetzgeber häufig ohne nähere [X.]rläuterungen verwendet, geht sie von einem für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unzutreffenden Maß-stab aus. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine [X.] maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständigen und redlichen Vertragspartners
unter Abwägung der Interessen der normaler-weise beteiligten [X.] verstanden wird (vgl. [X.], NJW 2010, 3152 Rn.
29).
(2) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht das von der [X.] selbst vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume [X.] werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. [X.], [X.], 375 Rn. 37 -
Missbrauch des [X.]). [X.]s ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Regelbeispielen keine Konkretisierung des Be-griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" dahingehend entnommen hat, es seien
nur solche Aufführungsumstände maßgeblich, die die konkrete Veranstaltung betreffen, weil die Beklagte selbst nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im [X.]inzelfall auch Kriterien heranziehen will, die ausschließlich werkbezogen sind, ausschließlich oder überwiegend an-32
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17
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dere Aufführungen betreffen oder allgemein als Hinweis auf ein missbräuchli-ches Verhalten
erscheinen.
Das Berufungsgericht hat die Unbestimmtheit der beanstandeten Rege-lung zutreffend auch damit begründet, dass nach dem Vortrag der [X.] für die Ausfüllung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" eine Vielzahl von Kriterien maßgeblich sein soll
(fehlendes Rundfunkaufkommen, keine oder we-nige [X.] durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleich-förmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter, enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am [X.] beteiligten Personen, Hintergrundmusik, kras-ses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung), die weder in den Ausführungsbestimmungen genannt sind noch hinreichend konkret aus dem Sinnzusammenhang der Regelung erschlossen werden können. Dieses von der [X.] vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" lässt erkennen, dass der Begriff eine Fülle von verschiedenen Fallgestaltungen erfassen kann, die mit den zwei [X.] nicht annähernd klar konkretisiert werden. Ob -
wie die Revision geltend macht -
diese in den beanstandeten Bedingungen nicht zum Ausdruck kom-menden Kriterien jedenfalls in einer Gesamtschau der Sache nach Aussage-kraft für das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" haben können, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich, ob bei der beanstandeten Regelung das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingehalten ist.
d) Das Berufungsgericht hat den durch die Regelung in Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 A 2010 eröffneten Beurteilungsspielraum als nicht ge-rechtfertigt angesehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-fung stand.

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aa) Ohne [X.]rfolg macht die Revision geltend, eine Rechtfertigung der durch die angegriffene [X.] eröffneten Beurteilungsspielräume ergebe sich aus § 7 Satz 1 [X.].
Allerdings räumt diese Bestimmung, nach der die [X.] die [X.]innahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln des [X.] einen außerordentlich weiten Spielraum ein ([X.], Urteil vom 24.
September 2013 -
I [X.], [X.], 479 Rn. 25 = [X.], 568

Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Dieser Spielraum betrifft indes die inhaltliche Ausgestaltung der Verteilung der [X.]innahmen. Insoweit kann die [X.] bei der Aufstellung der Regeln für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren ([X.], [X.], 479 Rn. 21 ff. -
Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Der bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vertei-lung der [X.]rlöse bestehende Beurteilungsspielraum kann es jedoch nicht [X.], Regelungen zu treffen, die derart unbestimmt gefasst sind, dass die [X.] nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und die im [X.]inzelfall von der [X.] anzuwendenden
Grundsätze nicht vorher-sehbar sind. Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der [X.] bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz
1 [X.] eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.], 375 Rn.
12 ff., 35
Missbrauch des [X.], mwN).
[X.]) Die Revision ist ferner der Auffassung, soweit die angegriffenen Ver-tragsbedingungen Beurteilungsspielräume eröffneten, seien diese jedenfalls
deshalb gerechtfertigt, weil es nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar sei, 36
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den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" weitergehend als nach der ange-griffenen Regelung bereits geschehen zu konkretisieren. Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
[X.]) Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen.
Dementsprechend brauchen die notwendig [X.] Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisie-rung anzunehmen, dass alle [X.]ventualitäten erfasst sind und im [X.]inzelfall [X.]rlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen [X.]ntwicklungen und beson-deren Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegeben-heiten des [X.] ab ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2011

III
ZR
157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27 mwN).
(2) [X.]ntgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. [X.]s ist davon ausgegangen, dass es der [X.] obliegt, die Voraussetzungen, nach denen die Verrech-nung vorgenommen wird, im Verteilungsplan und seinen [X.] im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und ge-nau wie möglich zu umschreiben. [X.]s sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Konkretisierung des Begriffs der "allgemei-nen Marktnachfrage" überspannt hat.

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Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine [X.] verlangt, die eine einzelfallbezogene Subsumtion unter bestimmte Rechtsbegriffe von vornherein entbehrlich mache und einen solchen Grad an Konkretisierung erreiche, dass alle [X.]ventualitäten erfasst würden und im [X.]inzel-fall keine Zweifelsfragen auftreten könnten. Solche Anforderungen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
[X.]ntgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht generell davon aus-gegangen werden, dass eine nicht abschließende Aufzählung von zwei Regel-beispielen ausreichend ist, um die Bedeutung eines unbestimmten Begriffs in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise zu veranschaulichen. [X.] sind vielmehr die Umstände des [X.]inzelfalls.
Ohne [X.]rfolg macht die Revision ferner geltend, die Ansicht des [X.], eine Verwertungsgesellschaft müsse ihren Verteilungsplan so transparent wie möglich gestalten, ohne dabei über einen Beurteilungs-
oder [X.]rmessensspielraum zu verfügen, führe zu dem [X.]rgebnis, dass der Vertei-lungsplan einer Verwertungsgesellschaft höheren Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse als der Plan eines Gerichtspräsidiums über die Geschäftsver-teilung nach § 21e [X.]. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Beklagte über keinen Beurtei-lungsspielraum verfüge. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die [X.] müsse -
auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung -
beim Aufstel-len der Regeln für die Verteilung der [X.]rlöse unvermeidbar in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und dürfe sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen.
[X.]ntgegen der Ansicht der Revision gelten für die Inhaltskontrolle Allge-meiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] zudem andere 41
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Maßstäbe als für die inhaltliche Bestimmtheit von gerichtlichen Geschäftsvertei-lungsplänen. Bei der [X.]rstellung von Geschäftsverteilungs-
und Mitwirkungsplä-nen eines Gerichts geht es mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darum, vermeidbare Spielräume bei der Heranziehung der einzelnen [X.] zur [X.]ntscheidung einer Sache auszuschließen. [X.]in Verstoß gegen Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon vor, wenn zur Bestimmung des gesetzli-chen [X.]s auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. [X.] in Bezug auf die zur [X.] des gesetzlichen [X.]s [X.] Kriterien sind unschädlich, solange sie nicht den Weg zu einer Be-setzung der [X.]bank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den herkömmli-chen juristischen Methoden zu bewältigen sind ([X.], [X.] vom 8. April 1997 -
1 [X.] 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f.). Demgegenüber geht es beim Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle von [X.] Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] darum zu vermei-den, dass dem [X.] durch eine unbestimmte Formulierung der Vertragsbestimmung die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche des Vertragspartners unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren und so den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen zu benachteiligen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsge-halt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Hilfe von juristischen Ausle-gungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrunde-legung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine un-gerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vor-gehen des [X.]s ausgeschlossen wird.

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(3) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar war, die beanstandete Regelung näher zu konkretisieren.
Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die [X.] selbst eine Vielzahl von Kriterien zur näheren Konkretisierung des Be-griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" geltend gemacht hat, die in der bean-standeten Vertragsbestimmung nicht als weitere Regelbeispiele aufgeführt sind und die jedenfalls teilweise andere Gesichtspunkte betreffen als die veranstal-tungsbezogenen Regelbeispiele. Daraus ergibt sich, dass der [X.] eine nähere Konkretisierung der beanstandeten Regelung möglich war.
Im Streitfall fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass der [X.]n eine weitergehende Konkretisierung der in Abschnitt [X.]. [X.] 11 APA 2010 getroffenen
Regelung nicht zumutbar ist. Die Revision macht insoweit geltend, diese Regelung wäre ihrer Wirksamkeit zur Bekämp-fung des [X.] beraubt, wenn der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage mittels einer abschließenden Aufzählung von [X.] definiert werden müsste. Sie sei dann nicht mehr ausreichend flexi-bel, um künftigen [X.]ntwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können. Infolgedessen würden einzelne Berechtigte in die
Lage ver-setzt, den Zweck der Regelung zu umgehen, indem sie -
wie schon in der [X.] -
ihr Aufführungsverhalten anpassen könnten, um die formalen Kri-terien des [X.] für eine Kollektivverrechnung zu erfüllen und dadurch zu ihrem Vorteil nicht leistungsgerechte Ausschüttungen zu erhalten.
Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen [X.]rfolg. Sie hat nicht [X.], dass die Beklagte die Unzumutbarkeit einer näheren Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der konkreten [X.] vorgetragen und 45
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das Berufungsgericht einen solchen Vortrag verfahrensfehlerhaft
übergangen hat. Das Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen hat das
Berufungsgericht einen Verstoß gegen das [X.] nicht deshalb angenommen, weil der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage nicht mittels einer "abschließenden" Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen definiert ist. [X.]s ist vielmehr davon aus-gegangen,
die Beklagte habe die Voraussetzungen für das [X.]ingreifen der [X.] durch die beanstandete Fassung der in Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 A 2010 getroffenen
Regelung in einer Weise ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum besteht. Zudem kann
das Bestehen einer potentiellen [X.] es nicht rechtfertigen, dass ein [X.] die gesetzlichen Anforderungen des [X.] gemäß §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.] außer [X.] lässt. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, auf eventuelle neue Missbrauchsstrategien ein-zelner Berechtigter mit einer den gesetzlichen Anforderungen der Bestimmtheit genügenden Anpassung der [X.] zu reagieren.
III. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, die Unwirksamkeit der streitbefangenen Regelung gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] habe zur Folge, dass die vom
Kläger zur Verrechnung angemeldeten Musikfol-gen nach Maßgabe der Sparten
U und [X.] zu verrechnen sind.
1. Die Unwirksamkeit der in Abschnitt
[X.].
A Ziffer
11 [X.] 2010 niedergelegten Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung hat zur Folge, dass diese Regelung für die Verrechnung der vom
Kläger eingereichten [X.] nicht angewandt werden kann. Die übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden [X.] einschließlich des [X.] nebst Ausführungsbestimmungen bleiben hiervon jedoch unberührt, §
306 Abs.
1 [X.].
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Diese
Bestimmungen
sehen eine Nettoeinzelverrechnung von Auffüh-rungen von Werken der Unterhaltungsmusik
und der ernsten Musik
nur in den in Abschnitt
[X.].
A
[X.] 2010
ausdrücklich geregelten Fällen vor.
Dass die vom
Kläger zur Verrechnung angemeldeten Veranstaltungen einen der in Abschnitt
XIII [X.] 2010 genannten übrigen Tatbestände erfüllten und das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der [X.] in den Instanzen übergangen hätte, hat die Revision nicht geltend gemacht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der eingereichten Programme von der Verrechnung gemäß Abschnitt
IV Ziffer
4 der [X.] vorgelegen hätten. Die Verrechnung ist daher nach Maßgabe der Regelungen des [X.] vorzunehmen, die zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Nettoeinzelver-rechnung nach Abschnitt
[X.].
A [X.] 2010 nicht gegeben sind. Dies sind die Regelungen der Kollektivverrechnung in der Sparte "U"
und "[X.]".

2. Die Revision bringt demgegenüber vor, im Streitfall seien
gemäß §
306 Abs. 2 [X.] die gesetzlichen Vorschriften und daher das aus dem [X.] folgende Leistungsbestimmungsrecht der [X.] gemäß §
315 [X.] anzuwenden. Danach sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Wiedergabe der im Verlag des
[X.]
er-schienenen Werke im Kalenderjahr 2010 bei der Verteilung des Vergütungsauf-kommens nach dem Verfahren der Nettoeinzelverrechnung gemäß Ab-schnitt
[X.]. A [X.] 2010 anstatt nach der Kollektivverrechnung zu be-rücksichtigen. Bei Anwendung der Kollektivverrechnung würde der Kläger von den auf die Wahrnehmung des [X.] entfallenden [X.]innahmen der [X.] einen Anteil erhalten, der die [X.]rlöse der [X.] aus der [X.], die in dem Verlag des [X.] erschienenen Werke aufzufüh-ren, um ein Vielfaches überstiege. Die Solidargemeinschaft aller von der Be-51
52

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-
klagten vertretenen Berechtigten müsste dann die Kosten für sämtliche derart dem Leistungsprinzip widersprechenden Ausschüttungen tragen und wäre dadurch in gravierender Weise belastet. Demgegenüber sei die Nettoeinzelver-rechnung, die das Leistungsprinzip am reinsten verwirkliche, mit keinem unzu-mutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Damit dringt die Revision nicht durch.
a) Die Beklagte hat ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß §
315 [X.] durch die Aufstellung des [X.], zu der sie nach §
7 Satz
1 [X.] verpflichtet ist, ausgeübt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 -
I [X.], [X.], 757, 759 = [X.], 1177 -
PRO-Verfahren). Dieser Vertei-lungsplan sieht die Durchführung der Nettoeinzelverrechnung unter Ausschluss bestimmter Werkaufführungen aus der im Übrigen zur Anwendung kommenden Kollektivverrechnung nur in den in Abschnitt
XIII ausdrücklich aufgeführten [X.] vor. [X.]ine Bestimmung, nach der es der [X.] vorbehalten wäre, das Prinzip der Nettoeinzelverrechnung als dem Leistungsprinzip am ehesten ge-recht werdender Verteilungsgrundsatz in [X.]inzelfällen jederzeit zur Anwendung zu bringen, enthält der Verteilungsplan nicht. Aus dieser Systematik des [X.] folgt, dass in allen Fällen, in denen nach den im Vorhinein festzule-genden Vergütungsregeln keine Nettoeinzelverrechnung durchzuführen ist, die im Übrigen vorgesehene Kollektivverrechnung greift.
b) [X.]ine Berechtigung der [X.], für den Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Nettoeinzelverrechnung gemäß Abschnitt [X.]. A [X.] 2010 diese im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 1 [X.] zur Anwendung zu bringen, ergibt sich auch nicht aus einer ergän-zenden Vertragsauslegung.
53
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[X.]ine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interes-senausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-[X.] Sicht dem [X.] typischer Parteien Rechnung trägt. Sie zielt nicht darauf ab, eine unwirksame, den Vertragspartner des [X.]s unan-gemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im [X.] gleichende Gestaltung zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2010

XI
ZR
52/08, NJW-RR 2011, 625 Rn.
16). Die inhaltsgleiche [X.]rsetzung der unwirksamen Klauseln unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksam-keit gemäß §
307 Abs.
1 [X.] und ist schon aus diesem Grund mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit (allein) auf einem Verstoß gegen das [X.] beruht. Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benach-teiligung gemäß §
307 Abs.
1 [X.] kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1984
-
VIII ZR 54/83, [X.]Z 90, 69, 78; Urteil vom 12.
Oktober 2005

IV
ZR
245/03, juris Rn.
42
f.).
55

-
27
-
IV. Nach alledem ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 19.02.2013 -
16 O 159/12 -

KG Berlin, [X.]ntscheidung vom 21.05.2014 -
24 [X.]/13 -

56

Meta

I ZR 132/14

08.10.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. I ZR 132/14 (REWIS RS 2015, 4254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4254

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 23/11

III ZR 157/10

I ZR 187/12

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