Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 177/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4223

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 177/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 3. [X.], vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen, weil die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schrift-satzes vom 23. Januar 2006, der sich auf die Begründung der [X.] bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes herangezogen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-hen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.000 • [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 3 U 49/05 -

Meta

I ZR 177/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 177/05 (REWIS RS 2006, 4223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4223

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3 U 49/05

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