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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 123/03 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 30. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Klausel im Abschnitt 2 Abs. 2 Halbsatz 2 der von der Beklagten seit März 2001 verwendeten [X.] in den [X.] 17 bis 19 seines Urteils vom 30. März 2006 berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Erklärung, die die Absenderin auf dem [X.] hat (vgl. Urt. v. 30.3.2006,Tz 2 und 22). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 69/02 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 [X.]/02 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZR 123/03 (REWIS RS 2006, 2474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2474
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