Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2006, Az. I ZR 105/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4557

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[X.] vom 13. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 • übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der ver-bleibende Wert der Beschwer unter 20.000 • liegt. Dies gilt auch, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt.
[X.], [X.]. v. 13. März 2006 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 insoweit zugelassen, als das [X.] in den [X.], 5, 7 und 8 ein die geltend gemachten Schadensersatzansprüche minderndes Mitverschulden der [X.] des [X.] verneint hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gründe: [X.] Der Kläger hat als Transportversicherer aus abgetretenem und über-gegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer die Beklagte, die einen Pa-ketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut bei elf 1 - 3 - von der Beklagten im Zeitraum von April 1999 bis August 2001 zu festen Kos-ten ausgeführten Paketbeförderungen auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen ihre Verurteilung in den Schadensfällen 2, 4 bis 8 und 10. Insoweit ist sie in Höhe von insgesamt 22.886,75 • beschwert. Die streitigen Schadensbeträge liegen in jedem Einzelfall unter 20.000 •. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig. Der [X.], dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in keinem der noch in Rede stehenden selbständigen Schadensfälle den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 • übersteigt, steht dem nicht entgegen. 2 Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den [X.] hierzu vgl. [X.] 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 • übersteigen-der Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 • liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulas-sungsbeschwerde rechtlich zusammenhängende Ansprüche betrifft (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], NJW 2002, 2720, 2721; [X.]. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04 [X.]. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des Werts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung. 3 Legt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe für rechtlich selbständige Ansprüche dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. Die Berechnung des 4 - 4 - von der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabhängig davon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der Addition rechtlich selbständiger Ansprüche ergibt. Legt die Nichtzulassungsbe-schwerde zu einem 20.000 • übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungs-gründe dar, ist sie zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und die Revision ist zuzulassen, soweit ein Zulassungsgrund gegeben ist, was zu einer beschränkten Zulassung führen kann. Auf die Frage, ob der einzelne Streitgegenstand (aus einer objektiven Klagehäufung), hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 • übersteigenden Wert hat, kommt es nicht an. Dem Wortlaut des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränk-ten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren Wert zusammengerechnet die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt, unzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl. auch [X.], [X.]. v. 29.9.2005 - [X.], Umdruck S. 3, unveröffentlicht; [X.]. v. 21.7.2005 - [X.], Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Musielak/ Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rdn. 6). Der IV. Zivilsenat und der V. Zivilsenat haben zum Fall der objektiven Klagehäufung bislang eine andere Auffassung vertreten (vgl. [X.] NJW 2002, 2720 f.; [X.]. v. 23.10.2002 - [X.], NJW-RR 2003, 159; [X.]. v. 29.9.2004 - IV ZR 145/03, [X.], 224; [X.]. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04, [X.] 7). Sie halten auf Anfrage hieran nicht mehr fest. 5 II[X.] In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. zum Schadensfall 6 die jeweils die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403 und [X.], zu den Schadensfällen 4 und 10 die ebenfalls die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile 6 - 5 - v. 1.12.2005 - I ZR 103/04 und [X.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - [X.]/04 -

Meta

I ZR 105/05

13.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2006, Az. I ZR 105/05 (REWIS RS 2006, 4557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4557

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