Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2012, Az. LwZR 5/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2012, 7063

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Gegenstand

Kollegialgericht: Nachweis der Mitwirkung der Laienrichter bei Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren


Leitsatz

Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an BGH, 28. November 2008, LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] als [X.] vom 31. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit [X.] pachtete [X.], der geschiedene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten [X.]    einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1. April 1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30 € in zwei gleich hohen Raten jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach § 7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18. Februar 2004 schloss S.B.     mit der Klägerin einen [X.], der inhaltlich auf den Hauptpachtvertrag Bezug nahm. Ohne Zustimmung der [X.] schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen [X.] mit dem [X.]n ab. Darin heißt es u.a.:

"3. Vertragsinhalt

[X.]   tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kündigungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem [X.] an [X.]ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwaigen Werterhöhung des [X.] aufgrund baulicher Veränderungen, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen, soweit diese durch [X.]  abgegolten [X.]

5. Pachtzins

Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptvertrag, zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000 € bei den nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der jeweilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages.

8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des [X.].

Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt [X.] an [X.]     einen Betrag in Höhe von 50.000 €. …"

2

Diese 50.000 € erbrachte der [X.] durch Teilzahlung und Verrechnung.

3

Sowohl [X.]als auch die Klägerin wurden nach einer von den Eheleuten [X.]   erklärten fristlosen Kündigung des am 20. August 1992 geschlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Pachtsache verurteilt.

4

Die Klägerin hat von dem [X.]n die Zahlung der in Ziff. 5 des Vertrages vom 1. Mai 2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000 € für die [X.] vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 (35.000 €) nebst Zinsen verlangt, weil es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der [X.] hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Übernahmepreises von 50.000 € sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368 € verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das [X.] - hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der [X.] die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Ansicht des [X.] hat die Klägerin aus einem mit dem [X.]n in dem [X.] vom 1. Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahmepreises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff. 8 des [X.] für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000 € beziffert und insoweit Leistung des [X.]n erfolgt sei. Das dargelegte Schuldverhältnis sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000 € zu bewerten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000 € durch die [X.]en als Pachtzins stehe der rechtlichen Bewertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu [X.] nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der [X.]en, die dies bei ihrer informatischen Anhörung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsverpflichtung des [X.]n könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der [X.] wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des [X.] seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem [X.]n hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632 € habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt seien.

II.

6

1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil - wie der [X.] mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen § 193 Abs. 1, § 194 [X.] zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§ 562 ZPO).

7

a) Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ([X.]) anzuwenden.

8

b) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 [X.] ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen [X.] beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Verfahrensweise bestimmt § 194 [X.]. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter [X.] ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten [X.] mit diesem Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).

9

c) Die Schlussberatung des [X.], auf der das Berufungsurteil beruht, war nicht ordnungsgemäß.

aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a [X.]). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen [X.]n in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 [X.]). Das hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die ehrenamtlichen [X.] mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. An der abschließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des [X.] am 17. März 2011 ein [X.] per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie ggfs. Rückäußerung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des [X.]n vom 22. März 2011, der dem Berufungsgericht - mit Einschluss der ehrenamtlichen [X.] (Senat, Urteil vom 23. November 2007 - [X.] 5/07, [X.], 580, 581) - Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war (§ 156 ZPO), ist den ehrenamtlichen [X.]n - allerdings ohne Anlage - per E-Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie auch den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz des [X.]n vom 29. März 2011, aufgrund dessen das Berufungsgericht - zu Recht - erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am 28. März 2011 hat der Vorsitzende des [X.] die Übersendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen [X.] mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer Beratungsbedarf bestehe, verfügt; am 30. März 2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in den Akten nicht vermerkt. Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des [X.]n keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem Beschlusseingang haben die ehrenamtlichen [X.] an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unterschriften hat der Vorsitzende des [X.] - unnötigerweise (§ 48 Abs. 1 [X.], § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - "wegen Ortsabwesenheit" ersetzt.

bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 [X.]. Zwar mögen alle beteiligten [X.] mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). Aber diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen [X.] sämtliche nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggfs. Beratungsbedarf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des [X.]n vom 22. März 2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29. März 2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalten auch keinen Vermerk der Geschäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehrenamtlichen [X.] die Beschlussentwürfe enthalten sollten. Im Übrigen wäre die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die Grundlage des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden des [X.] stammt vom 30. März 2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten Entwurfs per E-Mail bzw. per Telefax hätten die ehrenamtlichen [X.] allenfalls wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die Zeitspanne dafür wäre insbesondere angesichts des Umstands, dass die ehrenamtlichen [X.] Landwirte sind, die erfahrungsgemäß – was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben - tagsüber nicht ständig Zugriff auf eingehende E-Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen. Hinzukommt, dass sie bei dieser Art der Beratung - anders als bei der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter [X.] - bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene Zeit benötigt hätten.

cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Berufungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht erkennbar ist, dass die ehrenamtlichen [X.] den [X.] - wie von dem Vorsitzenden des [X.] zu Recht verlangt - gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen, verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen [X.] bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann anders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die [X.]en und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen [X.]n unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]).

dd) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzung über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des [X.]n beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

a) [X.] nicht zu bestanden ist die Ansicht des [X.], als Übernahmepreis seien nicht 50.000 €, sondern 100.000 € vereinbart worden.

aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des [X.]n nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern auf der von den [X.]en bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des [X.]s eine Abgeltungszahlung des [X.]n in Höhe von insgesamt 100.000 € vereinbart worden sei, wovon 50.000 € sogleich und weitere 50.000 € in zehn Raten à 5.000 € hätten geleistet werden sollen. Dass die Klägerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à 5.000 € um Pachtzins handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine [X.] ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen, und sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem - hier nicht abgegebenen - gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden ([X.], Urteil vom 5. Juli 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der des [X.]n übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.

bb) Gleiches gilt für die von dem [X.]n abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à 5.000 € handele es sich um einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Widerspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des [X.], dass dem Vorbringen der persönlich angehörten [X.] in der Regel der Vorrang vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten zu geben ist (Urteil vom 1. März 1957 - [X.], [X.] § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 22. Oktober 1968 - [X.], [X.], 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie hier - die Berichtigung des anwaltlichen Vortrags sofort erfolgt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass der [X.] nach dem Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines Missverständnisses bei der Befragung durch das Gericht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29. März 2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht vorgelegen haben.

cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem [X.]n benannte Zeugin [X.]        nicht vernehmen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der [X.]en bei der mündlichen Anhörung war nicht mehr streitig, wofür der [X.] die zehn Raten à 5.000 € zahlen sollte. Für eine Beweisaufnahme war insoweit kein Raum.

b) Auf [X.] beruht allerdings die Ansicht des [X.], der von dem [X.]n mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemachte Schaden von 3.231 € im Hinblick auf die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im [X.] sei nicht nachvollziehbar, weil der [X.] diese Wiesen zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem [X.]n und S.    B.      nicht richtig verstanden. Danach durfte der [X.] die [X.] aus dem ersten Schnitt behalten, musste dafür jedoch [X.]aus dem zweiten Schnitt 135 Rundballen Heu überlassen. Daraus hat er einen Schaden von 3.132 € errechnet. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der [X.] erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu konkretisieren.

[X.]

Meta

LwZR 5/11

20.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Zweibrücken, 31. März 2011, Az: 4 U 129/10 Lw

§ 193 Abs 1 GVG, § 194 GVG, § 2 Abs 2 LwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2012, Az. LwZR 5/11 (REWIS RS 2012, 7063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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