Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. LwZR 3/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 3853

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[X.] 3/08 Verkündet am: 24. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhandlung am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] [X.] und [X.] sowie die ehrenamtlichen [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die auf die Verurteilung des Rechtsvorgängers der [X.] zur Zahlung von je 37.349,40 DM (= 19.096,44 •) nebst Zinsen am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weite-ren Schaden gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines 18.338 qm großen Weinbergs. Seine Rechtsvorgänger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als "Weinbergsgelände" bezeichnete unbestockte Teilfäche von 5.000 qm an den 1 - 3 - Rechtsvorgänger der Beklagten. Dieser bepflanzte die Fläche im Jahr 1975 mit Reben. Das Pachtverhältnis endete am 30. November 1996. Der [X.] der Beklagten gab die Fläche an diesem Tag zurück, nachdem er zuvor die Rebstöcke gerodet hatte. Wiederbepflanzungsrechte wurden ihm auf seinen Antrag zugebucht; er hat sie weder verbraucht noch mobilisiert. Mit der Behauptung, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht ab-gängig gewesen, hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 42.743,69 • nebst Zinsen, hilfsweise die Verurteilung des Rechtsvorgängers der Beklagten zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte, sowie je 19.096,44 • nebst Zinsen als entgangenen Gewinn für die Jahre 1998 bis 2003, die Feststellung der Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes und schließlich dessen Verurteilung zur Vorlage der [X.] für die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Rechtsvorgänger der Beklagten lediglich zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 19.096,44 • nebst Zinsen für die Jahre 1989 bis 2003 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. 3 Entscheidungsgründe:[X.] Nach Ansicht des [X.] entsprach die Bepflanzung mit [X.] der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der [X.]. Nach der Be-endigung des Pachtverhältnisses sei der Rechtsvorgänger der Beklagten zur 4 - 4 - Rückgabe der Fläche in dem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese Pflicht habe der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht verletzt. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Berufungsgericht durch-geführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die [X.] im Jahr 1996 ab-gängig gewesen sei und somit die Rodung der Rebstöcke ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb auch keine zum [X.] verpflichtende Handlung dar. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in dem angefochtenen Umfang nicht stand. 5 I[X.] 1. Da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung zur Hauptsache nicht erschienen sind, gilt ihre Rechtsnachfolge als Erben des ursprünglichen Beklagten als zugestanden (§ 239 Abs. 4 ZPO). In der Sache ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 6 2. Das Berufungsurteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen §§ 193 Abs. 1, 194 [X.] zustande gekommen ist. 7 a) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 [X.] ergibt sich, dass jede Ent-scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen [X.] beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-fahrensweise bestimmt § 194 [X.]. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli-cher beteiligter [X.] ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten 8 - 5 - [X.] mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257). Die telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzulässig (Senat, Urt. v. 28. November 2008, [X.] 4/08, NJW-RR 2009, 286; BSG NJW 1971, 2096; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 193 Rdn. 3; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 66. Aufl., § 194 [X.] Rdn. 1; [X.]/ [X.], ZPO, 26. Aufl., § 193 [X.] Rdn. 3; a.[X.]/ [X.], 3. Aufl., § 194 [X.] Rdn. 6). Ob etwas anderes gilt, wenn durch technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesichert ist, dass die be-teiligten [X.] unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können, [X.] hier keiner Entscheidung. b) Die Schlussberatung des [X.], auf der das Berufungsur-teil beruht, war nicht ordnungsgemäß. 9 aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a [X.]). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um eine streitige [X.], in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-tern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 [X.]). Das hat das Berufungs-gericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-lichen [X.] mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils [X.]. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im [X.] an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der dem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, [X.] 6/07, [X.] 2008, 301, 302), ha-ben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des [X.] hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "be-raten". 10 - 6 - bb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision - kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen [X.]; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Ein-flussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-nen [X.] eröffnet sein könnte ([X.] NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). [X.] ist somit die Nichtmitwirkung eines zuständigen [X.]s (Senat, Urt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, [X.] 5/07, [X.], 72; vgl. auch [X.]E 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist dessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verletzt nämlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz ge-zogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar und damit willkürlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb außerhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur [X.]E 96, 68, 77; 87, 282, 284 f. m.w.N.). Durch einen bloßen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen ([X.]E 3, 259, 264). 11 cc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.] entsprach - wie ausge-führt - jedoch nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 [X.]. Auf diesem Verfah-rensfehler beruht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn über den Inhalt des nachge-lassenen Schriftsatzes des [X.] von dem Senat des [X.] in voller Besetzung beraten worden wäre. 12 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin: 13 - 7 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Pächter seiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungs-mäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB), dann genügt, wenn sich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien ordnungsmäßigen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist als bei Vertragsbeginn (Hötzel in [X.]/Hötzel/[X.], [X.], 3. Aufl., § 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Verstoß ge-gen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des Pächters wegen positiver [X.] (nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der Pächter die Schlechterfüllung zu vertreten hat ([X.]/von Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 28; [X.]/Hötzel/[X.], aaO, Rdn. 31; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 4. Aufl., § 596 Rdn. 20). 14 b) Allerdings hat es das Berufungsgericht jedoch bei der Feststellung bewenden lassen, dass die Rodung der Rebstöcke durch den Beklagten der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der [X.] entsprochen habe. Damit steht jedoch noch nicht fest, ob auch die Rückgabe der gerodeten Fläche den Anforderungen des § 596 Abs. 1 BGB genügte. Möglich ist, dass die bis zur Rückgabe fortgesetzte ordnungsmäßige Bewirtschaftung nach der Rodung die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken erforderte. Ob dieser von dem Kläger in 15 - 8 - der Revisionsinstanz aufgezeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, muss das Berufungsgericht klären. [X.] Lemke RiBGH [X.] ist

infolge von Krankheit an

der Unterschrift gehindert.

[X.], den 4. Mai 2009

Der Vorsitzende

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 296/05 [X.] -

Meta

LwZR 3/08

24.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. LwZR 3/08 (REWIS RS 2009, 3853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3853

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