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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 18/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert des durch das Urteil des Europäischen Gerichts vom 3. März 2010 ([X.]/07 und [X.]/07) erledigten Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Aussetzung wird auf 139.491,20 • festgesetzt. Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche für entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 6 O 276/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 161/09 -
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16.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZB 18/10 (REWIS RS 2010, 3273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3273
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