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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/09 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer,
gegen Beklagter und Beschwerdegegner,
[X.] hat am 18. März 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde und gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats - Einzelrichterin - des [X.] vom 1. September 2009 und 20. Oktober 2009 - 25 W 478/09 - gerichtet anzusehende Eingabe des [X.] vom 2. November 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; eine Beschwerde an den [X.] ist im Rahmen der Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 67 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft; darüber hinaus ist die Entscheidung über die Gegenvorstellung des [X.] unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2008 - [X.] 21/08 - BeckRS 2008, 20234).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
nicht rechnen. Der [X.] beträgt 195 •.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2009 - 5 T 178/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-25 W 478/09 -
Meta
18.03.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. III ZB 88/09 (REWIS RS 2010, 8325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8325
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