Bundespatentgericht, Urteil vom 07.10.2021, Az. 1 Ni 27/19

1. Senat | REWIS RS 2021, 2033

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Beschlag mit relativer zueinander schwenkbaren Beschlagteilen und mit einer Verzögerungseinrichtung" – Zur Frage der Patentfähigkeit – teilweise Nichtigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das [X.] Patent [X.] 10 2007 031 175

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. [X.], Richterin [X.] und Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2007 031 175 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. [X.] (1) mit einem ersten [X.]teil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten [X.]teil (20), wobei an einem der [X.]teile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem [X.] (43) angeordnet ist und wobei der [X.] (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden [X.]teil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen [X.]teil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der [X.] (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden [X.]teil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt,

dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt und

dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) mittels einer Führung (81) parallel zum [X.] (43) geführt ist.

2. [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) ein Druckstück (79) aufweist, das zumindest in einer Bewegungsrichtung (6) direkt oder indirekt am [X.] (43) der Verzögerungseinrichtung (40) anliegt.

3. [X.] (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Relativbewegung der beiden [X.]teile (10, 20) zueinander das Druckstück (79) das [X.] (43) führt oder dieses entlastet.

4. [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine [X.] (41) umfasst, deren [X.] (43) eine Kolbenstange (43) ist.

5 [X.] (1) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine hydraulische Verzögerungsvorrichtung (40) ist.

6. [X.] (1) nach den Ansprüchen 2 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass beim Schließen des [X.]s (1) das Druckstück (79) die Kolbenstange (43) der [X.] (41) einfährt und die Verzögerungseinrichtung (40) den einfahrenden Kolben (44) verzögert.

7. [X.] (1) nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Druckstück (79) die ausfahrende Kolbenstange (43) entlastet.

8. [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verzögerungseinrichtung (40) eine auf das [X.] (43) wirkende Rückstellfeder (46) aufweist.

9. [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste (10) und das zweite [X.]teil (20) mittels zweier Gelenkhebel (31, 33) verbunden sind.

10. [X.] (1) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement (32) Teil eines Gelenkhebels (31; 33) ist.

11. [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er ein Scharnier (1) ist.

12. [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Einzugsvorrichtung (90) umfasst.

13. [X.] (1) nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Einzugsvorrichtung (90) eine im Getriebe (60) angeordnete Zugfeder (91) umfasst.

14. [X.] (1) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Zugfeder (91) in beiden Endlagen des [X.]s (1) zumindest annähernd die gleiche Länge aufweist, wobei diese Länge kürzer ist als die maximale Länge der Zugfeder (91) während der relativen Schwenkbewegung der [X.]steile (10, 20) zueinander.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40%, die Beklagten zu 60%.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind gemeinsam eingetragene Inhaber des am 4. Juli 2007 angemeldeten [X.] Patents [X.] mit der Bezeichnung „Beschlag mit relativer zueinander schwenkbaren [X.] und mit einer Verzögerungseinrichtung“. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 9. Oktober 2008 veröffentlicht.

2

Das Streitpatent umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 15 Patentansprüche, den Patentanspruch 1 und die auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15. Mit ihrer Klage begehrt die [X.] die Nichtigerklärung des Patents in vollem Umfang.

3

Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

4

Beschlag (1) mit einem ersten Beschlagteil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20), wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,

5

- dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und

6

- dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.

7

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift ([X.]) verwiesen.

8

Die Klägerin stützt ihre Klage gegenüber dem [X.] und den [X.] auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit. Ferner hat sie gegenüber dem [X.] den [X.] der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht. Sie stützt sich dabei auf die folgenden Dokumente:

9

[X.] [X.] 102 54 375 C1,

[X.] EP 1 555 372 A1,

[X.]a dt. Übersetzung der [X.],

[X.]b [X.] 7 096 535 B2,

D3 EP 1 375 797 A1,

D3a dt. Übersetzung der D3,

D4 [X.] 20 2006 001 648 U1,

D5 [X.] 25 11 201 A1,

D6 [X.] 5 269 043 A,

[X.] dt. Übersetzung der D6,

D7 [X.] 101 59 140 A1,

D8 [X.] 31 20 201 A1,

D9 AT 004 486 U1,

[X.] 89/05388 A1,

[X.]1 [X.] 201 07 426 U1,

[X.]2 [X.] 4 629 167 A.

Die Beklagten verteidigen das Streitpatent nach Hauptantrag in der erteilten Fassung, sowie zunächst in der Fassung eines mit Schriftsatz vom 10. März 2020 eingereichten [X.]. Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 28. Mai 2021, den Beklagten am 2. Juni 2021 zugegangen, haben diese mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 vier neue Hilfsanträge, bezeichnet als Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht, wobei der Hilfsantrag 1 inhaltlich gegenüber dem mit Schriftsatz vom 10. März 2020 eingereichten Hilfsantrag nicht verändert wurde. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 reichten die Beklagten eine korrigierte Fassung des [X.] ein. In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 wurden dann die [X.], 5 und 6 eingereicht, wobei Hilfsantrag 5 gleichlautend ist mit dem vormaligen, erstmals am 29. Juli 2021 eingereichten Hilfsantrag 4.

Der Senat geht von der folgenden Gliederung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) aus:

M1 Beschlag (1) mit

M1.1 einem ersten Beschlagteil (10) und mit

M1.2 einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20),

M2 wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und

M3 wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst,

M3.1 das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und

M3.2 das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst,

M4.1 das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und

M4.2 dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in der Fassung vom 29. Juli 2021, die inhaltlich mit der Fassung vom 10. März 2020 übereinstimmt, weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.3

M4.3

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 15 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (Fassung vom 29. Juli 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die beiden zusätzlichen Merkmale M4.4

M4.4

M4.5

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 13 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (Fassung vom 15. September 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M2.1

M2.1

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (Fassung vom 7. Oktober 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.6

M4.6

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 (Fassung vom 7. Oktober 2021, identisch mit der Fassung des [X.] 4 in der Fassung vom 29. Juli 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.7

M4.7

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 (Fassung vom 7. Oktober 2021) weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal M4.8

M4.8

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 14 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 an.

Wegen des vollständigen Wortlauts der Anspruchssätze nach den [X.] 1 bis 6 wird auf die Akten verwiesen.

Die Klägerin vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 die Auffassung, dass dieser jeweils neuheitsschädlich durch den Inhalt der [X.] oder [X.] vorweggenommen sei. Zumindest mangele es diesem jedoch an erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.]. Die fehlende Neuheit gelte mit Blick auf die Druckschrift [X.] auch für die Gegenstände nach den [X.] 2 bis 13. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 sei nicht ausführbar, der Gegenstand des Patentanspruchs 15 betreffe für den Fachmann naheliegende Maßnahmen und sei deshalb nicht erfinderisch.

Zum Hilfsantrag 1 ist sie der Meinung, der Patentanspruch 1 dieses [X.] sei aufgrund der Verwendung des Begriffs „umfasst“ mit Blick auf das benannte Schubkurbelgetriebe unklar. Darüber hinaus gehe dessen Gegenstand nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Ferner mangele es seinem Gegenstand an der notwendigen Neuheit gegenüber der Offenbarung der [X.] oder [X.]. Jedenfalls werde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch den Inhalt der Druckschrift [X.] nahegelegt. Im Übrigen seien Schubkurbelgetriebe dem Fachmann wohlbekannt. Auch bezüglich der [X.] und 3 ist sie der Auffassung, dass deren Gegenstände nicht patentfähig seien. Dies gelte ferner ebenso für den Gegenstand nach Hilfsantrag 5 (vormals 4), denn auch dieser sei gegenüber den [X.] und [X.] nicht neu, zumindest jedoch nicht erfinderisch.

Die [X.] und 6 hat die Klägerin als verspätet gerügt. Überdies seien die Gegenstände jeweils des Patentanspruches 1 nach den [X.] 4 und 6 unklar und unzulässig erweitert, da in den Anmeldeunterlagen keine „seitliche“ Führung offenbart sei, hinsichtlich der Patentfähigkeit seien weitere Recherchen erforderlich, insoweit sei eine Vertagung der Verhandlung notwendig.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2007 031 175 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten haben sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021, Hilfsantrag 3 eingereicht mit Schriftsatz vom 15. September 2021 und [X.], 5 und 6 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021, enthält.

Die Beklagten treten der Klage in allen Punkten entgegen.

Zum geltenden Patentanspruch 1 führen sie aus, dass die der Druckschrift [X.] entnehmbare Lehre den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht vollständig vorwegnehme, in der Druckschrift [X.] sei insbesondere weder eine bauliche Trennung zwischen der Verzögerungseinrichtung und dem Getriebe realisiert, noch bewege sich der dortige [X.] 73 auf einer translatorischen Bahn gemäß dem Merkmal M4.1. Vielmehr weise die Lehre nach der Druckschrift [X.] mit einer nachteiligen [X.] eben diejenigen Probleme auf, die durch das Streitpatent durch die translatorische Bewegung erfindungsgemäß gelöst werden sollen. Auch die übrigen Entgegenhaltungen zeigten nicht die [X.] bauliche Trennung zwischen Getriebe und Verzögerungseinrichtung.

Zu den [X.] sind die Beklagten der Auffassung, dass der jeweilige Gegenstand ursprungsoffenbart sei und auch im Übrigen zulässig sowie patentfähig sei.

Zum Hilfsantrag 1 tragen die Beklagten vor, dass der entgegengehaltene Stand der Technik, insbesondere die Druckschrift [X.], kein Schubkurbelgetriebe zeige, das eine bauliche Trennung aufweise. Ebenso wie der entgegengehaltene Stand der Technik mit Blick auf Hilfsantrag 2 kein entsprechendes Druckstück, mit Blick auf Hilfsantrag 3 keine entsprechend baulich getrennte hydraulische Verzögerungseinrichtung und mit Blick auf Hilfsantrag 5 keine entsprechende Führung parallel zum Aktivierungselement offenbare.

Hinsichtlich der [X.] und 6 sind die Beklagten der Auffassung, dass diese nicht verspätet seien. Zumindest sei dies ausreichend entschuldigt, da es sich um eine unmittelbare Reaktion auf den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handele. Die Fokussierung auf eine speziell „seitliche“ Führung in den Merkmalen M4.6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, soweit mit ihr hinsichtlich der erteilten Fassung und den [X.] 1, 2 und 3 der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 81 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr.1, 22, §§ 1 bis 5 [X.] geltend gemacht wird. Die in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 eingereichten [X.] und 6 sind nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen [X.] ist in der Sache daher nicht zu entscheiden. Demgegenüber erweist sich der [X.] in der Fassung des [X.] als ursprünglich offenbart, ausführbar sowie patentfähig, so dass das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit es über diese Fassung hinausgeht.

II.

1. Zum Gegenstand des Streitpatents

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden [X.] genannt, einen Beschlag mit einem ersten Beschlagteil und einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil, wobei an einem der Beschlagteile eine [X.] mit einem [X.] angeordnet ist und wobei der Beschlag ein Betätigungselement umfasst, das relativ zu dem die [X.] tragenden Beschlagteil schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden ist.

Aus der Druckschrift [X.] wie auch aus der Druckschrift D7 seien derartige Beschläge in der Bauform von Scharnieren bekannt. Beim Schließen des jeweiligen Scharniers werde dort die Kolbenstange einer [X.] durch [X.] belastet, was beim Betrieb zum Verklemmen der Kolbenstange oder zum Verschleiß der [X.] und/oder der Kolbenstangendichtung führen könne. Der streitpatentgemäßen Erfindung liege daher die Problemstellung zugrunde, einen Beschlag mit einer [X.] hoher Lebensdauer zu entwickeln (vgl. Absätze [0002] und [0003] der [X.]).

2. Zum Fachmann

Als Fachmann ist für das Verständnis des Streitgegenstandes sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) oder Master (Hochschule) ausgebildet ist und der auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Beschlägen seit mehreren Jahren tätig ist.

III. Zur erteilten Fassung

Der [X.] in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der [X.] als nicht neu im Sinne des § 3 [X.] und daher als nicht bestandsfähig, so dass insoweit der [X.] des § 81 [X.] i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 [X.] gegeben ist.

1. Zur Auslegung

Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.], 779 – Mehrgangnabe). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. [X.], 845 – Drehzahlermittlung; [X.], 311 – Baumscheibenabdeckung; [X.], 858 – Crimpwerkzeug III).

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist dabei ferner zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt – wie im vorliegenden Streitpatent -, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen ([X.], 491 – Scheinwerferbelüftungssystem).

Danach betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Merkmal [X.] einen Beschlag, der gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] ein erstes und ein zweites Beschlagteil umfasst, wobei das zweite Beschlagteil mit dem ersten Beschlagteil gelenkig gekoppelt und lösbar oder unlösbar verbunden ist. Ein solcher Beschlag kann etwa durch ein Möbelscharnier realisiert sein, das aus zwei unlösbar miteinander gelenkig verbundenen, relativ zueinander verschwenkbaren Scharnierteilen besteht und wie es in dem in den [X.]uren 1 bis 8 dargestellten Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift erläutert wird (vgl. auch Absatz [0022] der [X.]). An einem der beiden Beschlagteile ist gemäß Merkmal [X.] eine [X.] angeordnet, die wiederum ein [X.] umfasst, mittels dessen - seinem Wortlaut entsprechend - die [X.] aktiviert werden kann.

Die [X.] selbst stellt ein Bauteil dar, das dazu geeignet ist, bei der Verschwenkung der gelenkig miteinander gekoppelten beiden Beschlagteile eine Verzögerung der Schwenkbewegung - etwa im Sinne einer Dämpfung - zu bewirken. Ihre in Merkmal [X.] allgemein formulierte „Anordnung“ an dem einen Beschlagteil wird in Merkmal [X.].1 sowie Merkmal [X.] spezifiziert, insofern in diesen beiden Merkmalen u.a. gefordert wird, dass die [X.] von dem einen Beschlagteil getragen wird. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents bildet eine hydraulische Dämpfungseinheit 40 mit einer integrierten [X.] 41 die Verzögerungseinheit, wobei diese durch eine mit dem Kolben 44 dieser [X.] 41 verbundene Kolbenstange 43, die aus dem Zylinder 47 dieser [X.] 41 herausragt, zu deren Aktivierung verbunden ist. Die Kolbenstange 43 stellt in diesem Beispiel daher das streitpatentgemäße [X.] dar (vgl. Absatz [0026] der [X.]).

Darüber hinaus umfasst der beanspruchte Beschlag nach dem Merkmal [X.] ein Betätigungselement sowie nach dem Merkmal [X.] ein Getriebe. Das Betätigungselement ist gemäß den Merkmalen [X.].1 und [X.] relativ zu dem die [X.] tragenden Beschlagteil schwenkbar und mit dem jeweils anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden. Das Getriebe ist gemäß Merkmal [X.] an dem die [X.] tragenden Beschlagteil angeordnet und gemäß Merkmal [X.].1 in der Lage die Schwenkbewegung des Betätigungselements in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils des Getriebes zu übertragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der gesamten [X.] Betätigungselement und Getriebe dauerhaft miteinander gekoppelt, so dass die Schwenkbewegung des Betätigungselements über seinen gesamten Schwenkbereich in die translatorische Bewegung des Getriebeteils übertragen wird. Die Bewegung muss allerdings nicht zwingend stringent in eine einzige Richtung festgelegt sein oder mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit erfolgen. Vielmehr kann die translatorische Bewegung während der Schwenkbewegung des Betätigungselements auch eine Richtungsänderung erfahren, sofern nur dessen Translation beibehalten wird. So vollführen, bezogen auf die [X.]uren 9 bis 14 der [X.], im Ausführungsbeispiel die Getriebeteile 76, 77, 79 etwa während der Schwenkbewegung des Betätigungselements 32 im Schließvorgang des Beschlags zunächst eine Bewegung auf einer translatorischen Bahn nach rechts und anschließend bei weiterer Schwenkbewegung nach dem Durchlauf eines [X.] auf der gleichen translatorischen Bahn eine Bewegung nach links.

Die translatorische Bewegung des Getriebeteils ist in diesem Zusammenhang ferner nicht als theoretisch angenommene, exakt geradlinige Bewegung aufzufassen, sondern als eine durch technische Mittel festgelegte oder definierte translatorische Bahn. Denn das Getriebeteil unterliegt in seiner Bewegung den üblichen technischen Gegebenheiten und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten, wie sie sich etwa aufgrund von Lagertoleranzen in Verbindung mit den am Getriebeteil angreifenden Kräften ergeben. Allerdings ist die beanspruchte translatorische Bewegung insoweit als hinreichend geradlinig anzusehen, soweit sie sich von dem in der [X.] genannten Stand der Technik, hier der Druckschrift [X.], abzugrenzen versucht. Dort wird dem streitpatentgemäß vergleichbaren Getriebeteil 471 aufgrund seiner Drehbewegung um einen fixierten Zapfen 334 und dem mit diesem Getriebeteil verbundenen Kolbenstangenende einer Kolbenstange 352 in seiner Bewegung eine - wenn auch nur sehr flache - Kreisbahn aufgezwängt (vgl. Druckschrift [X.], [X.]ur 2).

Aus der dauerhaften Kopplung zwischen dem Betätigungselement und dem translatorisch bewegten Getriebeteil folgt darüber hinaus nicht zwingend auch eine kontinuierlich andauernde Aktivierung der [X.]. So lehrt das Ausführungsbeispiel des Streitpatents eine kontinuierliche Übertragung der Schwenkbewegung des Betätigungselements auf eine translatorische Bewegung des Getriebeelements, bei jeglicher Verschwenkung des Betätigungselements (vgl. [X.]uren 9 bis 14). Eine Verzögerung in der [X.] findet beim Schließ- wie auch beim Öffnungsvorgang des [X.]s jedoch nur bei Einschub des Kolbens 44 in das Gehäuse 42 und somit nur in einem Teilschwenkbereich des Betätigungselements statt (vgl. [X.]uren 12 bis 14, Absätze [0038] bis [0047] der [X.]). Die bauliche Realisierung der Übertragung der Schwenkbewegung des Betätigungselements auf die translatorische Bewegung des Getriebeteils lässt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dabei offen.

Gemäß Merkmal [X.].2 wird durch – so wörtlich – mindestens „ein“ translatorisch bewegtes Getriebeteil des Getriebes die [X.] direkt oder indirekt betätigt, somit das in den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 jeweils genannte Getriebeteil auch identisch sein kann. Dabei gilt, dass bei jeglicher Art von Getriebe aufgrund der Reibung der einzelnen Getriebeteile untereinander zwingend Reibungsverluste auftreten, die je nach Höhe der Reibung zumindest in geringem Anteil selbst eine Dämpfung und daher eine Verzögerung der Schwenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander bewirken können. Diese durch das Getriebe bewirkte „innere“ Verzögerung ist in ihrer Dimension jedoch nicht der durch eine [X.] bewirkten Verzögerung gleichzusetzen, so dass in der Folge das Übertragungsgetriebe nicht mit der erfindungsgemäßen [X.] gleichzusetzen ist.

Im Weiteren ist den Beklagten zuzustimmen, dass der Patentanspruch im Sinne der Gesamtoffenbarung des Streitpatents auch grundsätzlich eine bauliche Trennung von Getriebe und [X.] fordert. Dies bedeutet, dass diese beiden Bauteile nicht vollumfänglich aus denselben Bauelementen bestehen dürfen. Allerdings lässt der beanspruchte Beschlag zumindest im Übergang zwischen Getriebe und [X.] eine gewisse Flexibilität in dieser Trennung zu. So beansprucht Merkmal [X.].2, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die [X.] nicht nur indirekt, sondern alternativ auch direkt betätigen kann. Da die Betätigung der [X.] gemäß Merkmal [X.] jedoch zwingend durch ein [X.] erfolgt, schließt der Anspruch insofern nicht aus, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil gemäß Merkmal [X.].2 gleichzeitig auch bereits das [X.] sein kann.

2. Zur Patentfähigkeit

2.1 Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des [X.] der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der [X.] ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der [X.] durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. [X.], 382 - Olanzapin; [X.], 330 - Elektrische Steckverbindung).

Die Druckschrift [X.] offenbart einen Beschlag mit einem ersten Beschlagteil (frame bracket) 3 und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (door bracket) 4, wobei an einem der Beschlagteile eine [X.] (damping member) 6 in Form einer [X.] (hydraulic cylinder) mit einem [X.] ([X.]) 62 angeordnet ist und wobei der Beschlag ein Betätigungselement (second link) 55 umfasst, das relativ zu dem die [X.] tragenden Beschlagteil 3 schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil 4 gelenkig verbunden ist (vgl. Absätze [0008], [0010]).

Aus der Druckschrift [X.] geht daher der Gegenstand des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 mit allen seinen Merkmalen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].1 und [X.] hervor.

Abbildung

[X.]ur 2 der Druckschrift [X.]

Darüber hinaus nimmt die Druckschrift [X.] auch die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 vorweg.

So ist das Betätigungselement 55 über einen [X.] (pivot pin) 56 an dem die [X.] tragendem Beschlagteil 3 gelagert ([X.]) und umfasst einen fest mit diesem Betätigungselement 55 verbundenen Hebelarm (lever arm) 553 (vgl. [X.]. 1). An diesem Hebelarm 553 ist über einen weiteren [X.] (pivot pin) 72 ein Ende eines Übertragungselements ([X.]) 71 angelenkt, das an einem Ende über den [X.] 72 mit dem Hebelarm 553 verbunden ist und mit seinem anderen Ende über einen dritten [X.] (pivot pin) 73 mit dem Ende des [X.]s (Kolbenstange) 62 gelenkig verbunden ist. Der dritte [X.] 73 ist durch seine Aufnahme am Ende des [X.]s (Kolbenstange) 62 in seiner Bewegung daher auf eine translatorische Bahn beschränkt (vgl. [X.]. 3).

Durch diese Anordnung ist ein Getriebe definiert, das an dem die [X.] tragendem Beschlagteil 3 über den [X.] 56 angeordnet ist (vgl. Merkmal [X.]) und das sich aus folgenden Bauteilen zusammensetzt:

i) den um den [X.] 56 schwenkbaren Hebelarm 553,

ii) den [X.] 72,

iii) das Übertragungselement 71 und

iv) den durch die Führung der Kolbenstange 62 in seiner Bewegung auf eine translatorische Bahn beschränkten [X.] 73.

Das vorstehend beschriebene Getriebe überträgt über den gesamten Schwenkbereich des Betätigungselements 55 dessen Schwenkbewegung in eine translatorische Bewegung des [X.]s 73 und damit eines der vorgenannten Getriebeteile (vgl. Merkmal [X.].1), wobei der [X.] 73 die [X.] über die Kolbenstange 62 direkt betätigt (vgl. Merkmal [X.].2). Der in [X.]ur 3 dargestellte und die [X.] der Kolbenstange 62 charakterisierende Pfeil - der darüber hinaus mit jener [X.] einer Kolbenstange übereinstimmt, die der Fachmann einer solchen Kolbenstange üblicherweise unterstellt - gibt dem Fachmann unmittelbar vor, hier eine Kolbenstange einzusetzen, die auf einer horizontalen und damit translatorischen Bahn verfahren wird (vgl. Merkmal [X.].2) und somit etwa keine Schiefstellung erlaubt.

Insofern die Beklagten ausführen, dass die Druckschrift [X.] gerade keine solche translatorische Bewegung des [X.]s offenbare oder diese gar technisch nicht möglich sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Vielmehr wesentlich ist, dass die in den [X.]uren 2 und 3 dargestellte Ausführung aufgrund des verwendeten Getriebes und der vorgegebenen [X.] der Kolbenstange den Fachmann unmittelbar erkennen lässt, dass bei dieser Anordnung gerade eine solche translatorische [X.] des [X.]s 73 theoretisch und somit auch technisch möglich ist. So wird im letzten Satz des Absatzes [0013] in Bezug auf das in den [X.]uren 4 und 5 dargestellte zweite Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] im Besonderen auf die [X.] der dortigen Kolbenstange und somit auch des in der Kolbenstange gelagerten [X.]s abgestellt. Dies gibt dem Fachmann bei dem Studium der [X.] einen unmittelbaren Hinweis dieser [X.] auch in dem ersten, in den [X.]uren 2 und 3 dargestellten Ausführungsbeispiel seine Aufmerksamkeit zu widmen, zumal dort die [X.] gerade durch den dargestellten Pfeil in [X.]ur 3 grafisch besonders hervorgehoben wird. Dass die Druckschrift [X.] den Begriff der „Linearität“ dabei weiter fasst, als das Streitpatent, insofern in den [X.]uren 4 und 5 der [X.] eine durch den Hebel 74 aufgezwungene flache Kreisbahn beschreibt (ähnlich wie in der in der [X.] als Stand der Technik genannten Druckschrift [X.]), und diese trotzdem als linear bezeichnet wird, mag zutreffen. Darauf kommt es aber bei der Erkennung der Relevanz der [X.] der Kolbenstange in dem Ausführungsbeispiel der [X.]uren 3 und 4 auch nicht an.

Das vorstehend definierte Getriebe liegt ferner von der [X.] auch baulich getrennt im Sinne des Streitpatents vor. So wird die [X.] durch die [X.] 6 gebildet - also durch das [X.] (cylinder body) 61 und den üblicherweise darin aufgenommenen Bauteilen, wie etwa einem Kolben, den Arbeitsräumen und den diese Arbeitsräume verbindenden Kanälen. Der Kolbenstange 62 kommt lediglich die Funktion des [X.]s dieser [X.] zu. Sie ist selbst aber nicht Teil der vorstehend definierten [X.]. Ob die Kolbenstange 62 in der Folge darüber hinaus auch als ein weiteres Getriebeteil interpretiert werden kann und so etwa noch dem in vorstehenden Unterpunkt iv) genannten Bauteilen zuzurechnen ist, kann dahinstehen. Denn die Kolbenstange kann als [X.], wie vorstehend im Rahmen der Auslegung dargelegt, mit dem translatorisch bewegten Getriebeteil auch identisch sein.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist in seiner Gesamtheit daher vollständig aus der Druckschrift [X.] vorbekannt.

2.2 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche der erteilten Fassung bedarf es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung von [X.] zu erkennen gegeben hat, diese weiteren Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den [X.] zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten ([X.], 149 – Sensoranordnung; [X.], 862 – [X.]; [X.] 2017, 57 – Datengenerator).

IV. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 6

1. Fassung nach dem Hilfsantrag 1

Der [X.] gemäß Hilfsantrag 1 ist aus denselben Gründen wie der [X.] in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.

1.1 Während der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Bauart des in Merkmal [X.] beanspruchten Getriebes weitestgehend offen lässt, wird diese in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch das Merkmal [X.].3

1.2 Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird ([X.] 1990, 432 - [X.]). Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen [X.] nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem [X.] umfasst sein sollte ([X.] 2001, 140 - Zeittelegramm; [X.] 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Der Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen ([X.], 316 - Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war ([X.] 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht werden ([X.] – [X.], a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.

Absatz [0032] der [X.] sowie Seite 5, Zeilen 30 bis 35, der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren, dass das Getriebe, wie in Merkmal [X.].3

1.3 Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist jedoch ebenfalls gegenüber der [X.] im Sinne des § 3 [X.] nicht neu.

Gemäß der fachüblichen Definition eines [X.] erfüllt der der Druckschrift [X.] entnehmbare Hebelarm 553 die Funktion einer Kurbel sowie das Übertragungselement 71 die Funktion [X.] (Pleuel) eines [X.], wobei die rotierende Bewegung der Kurbel, also des Hebelarms 553, in eine translatorische Bewegung des am Ende [X.], also des am Übertragungselement 71 angeordneten Schubkörpers, in diesem Fall dem durch die Kolbenstange geführten [X.] 73, umgewandelt wird. Der Hebelarm 553, das Übertragungselement 71 und der [X.] 73 der Druckschrift [X.] bilden daher ein Schubkurbelgetriebe aus und nehmen in der Folge das Merkmal [X.].3

Der Ansicht der Beklagten, wonach diesem Schubkurbelgetriebe eine zweite gestellseitige Lagerung fehle, kann dabei nicht gefolgt werden, denn diese wird durch die dem Getriebe zuzuordnende Führung der Kolbenstange 62 gewährleistet (vgl. Unterpunkt iv) in der Begründung zum Hauptantrag).

Folglich fügt das zusätzliche Merkmal des [X.] dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nur ein weiteres ebenfalls aus der Druckschrift [X.] hervorgehendes Merkmal hinzu.

1.4 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 1 bedarf es aus den vorstehend genannten Gründen wiederum nicht.

2. Fassung nach dem Hilfsantrag 2

Auch der [X.] gemäß Hilfsantrag 2 ist aus denselben Gründen wie der [X.] in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.

2.1 Mindestens eines der translatorisch bewegten Getriebeteile weist gemäß Merkmal [X.].4

Gemäß Merkmal [X.].5

2.2 Die Merkmale [X.].4

2.3 Das in den [X.]uren 2 und 3 der Druckschrift [X.] gezeigte Übertragungselement 71 ist an dem Kolbenstangenende der Kolbenstange 62 (dem [X.]) durch den [X.] 73 (das translatorisch bewegte [X.]) schwenkbar gelagert. Der [X.] liegt dabei mit seiner Oberfläche an dem Gelenkauge der Kolbenstange an und drückt - je nach [X.] der beiden Beschlagteile zueinander - über dieses die Kolbenstange 62 nach außen aus der [X.] heraus oder diese nach innen in die [X.] hinein.

Dies entspricht den Merkmalen [X.].4

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale des [X.] dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nur weitere ebenfalls aus der Druckschrift [X.] hervorgehende Merkmale hinzu. Mithin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht neu.

2.4 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 bedarf es wiederum nicht.

3. Fassung nach dem Hilfsantrag 3

Der [X.] gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls aus denselben Gründen wie der [X.] in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.

3.1 Das Merkmal [X.].1

3.2 Das Merkmal [X.].1

3.3 Gemäß Absatz [0010] der Druckschrift [X.] umfasst die dortige [X.] (damping member) 6 einen Hydraulikzylinder. Damit handelt es sich auch bei dieser Verzögerungseinheit um eine hydraulische [X.].

Damit geht aus der Druckschrift [X.] auch das Merkmal [X.].1

Folglich fügt das zusätzliche Merkmal des [X.] dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nur ein weiteres ebenfalls aus der Druckschrift [X.] hervorgehendes Merkmal hinzu. Mithin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht neu.

3.4 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 bedarf es wiederum nicht.

4. Fassung nach den [X.] 4 und 6

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 [X.] erfüllt sind.

Mit qualifiziertem Hinweis vom 28. Mai 2021, der den Beklagten laut [X.] am 2. Juni 2021 zugestellt worden ist, wurde eine Frist zur beiderseitigen Äußerung und abschließenden Stellungnahme binnen 2 Monaten nach Zustellung gesetzt. Die Parteien sind zudem über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]).

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 haben die Beklagten Stellung genommen und zunächst vier Hilfsanträge (1- inhaltlich unverändert, 2, 3 und 5) eingereicht. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 haben die Beklagten nochmals auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2021 erwidert und eine leicht korrigierte Fassung des [X.] 3 eingereicht, die offensichtliche Abweichungen zwischen der Rein- und der Korrekturschrift dieses [X.] in der Fassung vom 29. Juli 2021 beseitigten. Die Verteidigung des Streitpatents nach den neu eingereichten [X.] 4 und 6 ist erst in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 erfolgt und damit erst nach der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist.

Eine Berücksichtigung der neu eingereichten [X.] und 6 hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Denn der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, nach einschlägigem Stand der Technik insbesondere bezüglich des mit Hilfsantrag 4 ergänzten Merkmals zu recherchieren. Nur durch eine Vertagung wäre der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden, sich sachgemäß über die aufgeworfenen Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung waren. Die zusätzlichen [X.] und 6, die mit dem hinzugefügten Merkmal eine neue „Verteidigungslinie“ bilden, haben die Klägerin mit Tatsachen konfrontiert, zu denen sie sachlich fundiert und erschöpfend nur dann Stellung nehmen konnte, wenn sie angemessene Zeit für Überlegungen und Vorbereitung in technischer und rechtlicher Hinsicht hatte. Dazu bestand vor Einreichung der [X.] und 6 für die Klägerin auch kein Anlass, da das zusätzliche Merkmal [X.].7

Die Versäumung der Frist ist durch die Patentinhaber auch nicht genügend entschuldigt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]).

Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (B[X.], Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), B[X.]E 53, 178 = [X.], 601, [X.], Leitsatz 1, Rn. 34; Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 23 m.w.N.).

Genügend im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist eine Entschuldigung insbesondere dann, wenn der Beklagte auf eine geänderte Auffassung des [X.]s reagiert, zu der dieser auf Grund des Vortrags des [X.] erst in der mündlichen Verhandlung gelangt war (B[X.], Urteil vom 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143). Dies ist hier nicht der Fall.

Zu dem inhaltlich unveränderten Hilfsantrag 1 sowie zu den in die [X.], 3 und 5 (vormalig 4) aufgenommenen Merkmalen - allesamt, wie in den Ausführungen zu den [X.] 2 und 3 und im Folgenden noch zum Hilfsantrag 5 erläutert, den erteilten [X.] entstammend - hatte der [X.] bereits im qualifizierten Hinweis vorläufig Stellung genommen und diese nicht geändert. Dies hat der [X.] in seinem weiteren gerichtlichen Hinweis, den der [X.] in der mündlichen Verhandlung erteilt hat, auch so dargestellt. Die vorläufige Rechtsmeinung des [X.]es insbesondere zu Hilfsantrag 5 (vormals 4) gab deshalb keinen genügenden Anlass für die Einreichung des diesem gegenüber vorrangigen [X.] mit einem zusätzlichen, zuvor nicht berücksichtigten Merkmal.

Der [X.] übt daher das ihm nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] eingeräumte Ermessen durch Zurückweisung der Verteidigung des Streitpatents nach Maßgabe der zusätzlich erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge aus. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen [X.] ist in der Sache somit nicht zu entscheiden.

5. Fassung nach dem Hilfsantrag 5

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag 5 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hingegen als schutzfähig, §§ 1 ff. [X.].

5.1 Merkmal [X.].7

5.2 Das Merkmal [X.].7

5.3 Der nunmehr beanspruchte [X.] erweist sich mit diesem zusätzlichen Merkmal auch als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Der [X.] 73 der der Druckschrift [X.] entnehmbaren Vorrichtung wird, wie vorstehend bereits dargelegt durch die Führung der Kolbenstange 62 in seiner Bewegung auf eine translatorische Bahn beschränkt. Somit erfolgt die Führung dieses Getriebeteils auf der gleichen [X.] wie die der Kolbenstange 62 als das [X.]. Ein Versatz im Sinne der vorstehenden Auslegung ist für dieses Getriebeteil daher nicht vorhanden und für den Fachmann auch nicht nahegelegt. Darüber hinaus ist auch ein Versatz der Führung weiterer [X.], welche der Druckschrift [X.] entnehmbar sind, nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

Der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Beschlag ist daher neu gegenüber der [X.] und beruht gegenüber dieser auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er ist auch neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gegenüber der [X.] der Druckschrift [X.].

So ist der Druckschrift [X.] ein federbelastetes [X.] 10 zu entnehmen, das einen [X.] und einen mit diesem Montagearm über die beiden Gelenkhebel 26, 27 gelenkig gekoppelten verbundenen [X.] 12 umfasst (vgl. Absätze [0025] und [0026]; [X.]uren 2 und 8).

Abbildung

[X.]ur 8 der Druckschrift [X.]

Daher geht aus der Druckschrift [X.] ein Beschlag hervor, der die Merkmale [X.], [X.] und [X.] aufweist, wobei der [X.] das erste Beschlagteil und der [X.] 12 das zweite Beschlagteil bilden.

Der [X.] 12 hat im Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] einen annähernd rechteckigen Rahmen 13, wobei die beiden quer zur Längsrichtung orientierten Seiten 18, 19 des Rahmens 13 Aussparungen 15, 17 aufweisen (vgl. Absatz [0027]; [X.]ur 2). Die Aussparung 15 wird von einer Kolbenstange 44 durchgriffen, die Teil einer [X.] 40 ist und die wiederum in einem eigenen Gehäuse 31 angeordnet ist. Das Gehäuse 31 und die [X.] 40 bilden ein [X.] aus (vgl. Absätze [0028] und [0029]; [X.]uren 2, 6, 8).

Die [X.] 40 stellt eine [X.] im Sinne des Streitpatents dar, die durch eine Bewegung der Kolbenstange 44 als [X.] aktiviert wird. In dem in den [X.]uren der Druckschrift [X.] dargestellten Ausführungsbeispiel ist das Gehäuse 31 in unmittelbarer Nähe zu den [X.] 12 in einen [X.] 5 positioniert. Damit nimmt dieses Ausführungsbeispiel zwar noch das Merkmal [X.] vorweg, nicht jedoch die Spezifizierung gemäß der Merkmale [X.].1 und [X.], wonach – auf die Druckschrift [X.] übertragen - der [X.] 12 das [X.] „trägt“. Allerdings lehrt Absatz [0044] der Druckschrift [X.], dass das [X.] auch Teil des [X.]s sein kann. In dieser Ausführung ist dann auch die vorgenannte Spezifizierung nach den Merkmalen [X.].1 und [X.] erfüllt und daher vorbekannt.

Der [X.] ist als Betätigungselement relativ zu dem [X.] 12 - und in der Ausführung nach Absatz [0044] damit auch zu dem das Dämpfungselement tragenden Beschlagteil - verschwenkbar und mit dem [X.] gelenkig verbunden. Daher gehen auch die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.] aus der Druckschrift [X.] hervor.

Das freie Ende der Kolbenstange 44 trägt ein [X.] 61, welches im montierten Zustand im Innern des [X.]s 12 angeordnet ist und dort eine translatorische Bewegung ausführen kann. Hierzu weist das [X.] 61 eine weitgehend quadratische Gleitfläche 64 auf, mit der das [X.] 61 in Kontakt mit dem Bodenteil 14 des [X.]es 12 steht. Ferner weist das [X.] 61 eine konkave Schiebekeilfläche 65 auf, die während der Schwenkbewegung des [X.]s 12 und des Montagearms 11 zueinander in Kontakt mit dem [X.] tritt, wobei die Schwenkbewegung des [X.] 27 im Sinne des erfindungsgemäßen Betätigungselements in eine translatorische Bewegung des [X.]s 61 übertragen und dadurch über die Kolbenstange 44 die [X.] direkt betätigt wird (vgl. [X.]uren 8 bis 10).

Diese Vorrichtung bildet ein Schiebekeilgetriebe aus (vgl. Absatz [0006]) und nimmt die Merkmale [X.] und [X.].2 vorweg.

Allerdings offenbart das in den [X.]uren der Druckschrift [X.] dargestellte Ausführungsbeispiel nicht das Merkmal [X.].1 in der vorstehenden Auslegung. Denn der [X.] ist mit dem [X.] 65 während der Schwenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander nicht dauerhaft gekoppelt. Vielmehr erfolgt die Übertragung der Schwenkbewegung des [X.] 27 in eine translatorische Bewegung des [X.] 61 gerade nicht über den gesamten Schwenkbereich des [X.] 27, sondern nur über einen Teilbereich. So tritt der [X.] in dem in den [X.]uren 8 bis 10 dargestellten Schwenkverlauf nur zu den in den [X.]uren 9 und 10 gezeigten Zeitpunkten in Kontakt mit dem [X.] 61.

Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beanspruchte Beschlag ist daher schon aus diesem Grund gegenüber dem in den [X.]uren der Druckschrift [X.] dargestellten Ausführungsbeispiel neu.

In Absatz [0010] gibt die Druckschrift [X.] dem Fachmann darüber hinaus jedoch die Anregung alternativ statt dem in dem Ausführungsbeispiel verwendeten Schiebekeilgetriebe auch ein Gleitkeilgetriebe oder – hier relevant - ein Schubkurbelgetriebe einzusetzen. Diese Anregung könnte der Fachmann aufgreifen und so - etwa analog der Funktion des [X.] der Druckschrift [X.] - in naheliegender Weise zu einer dauerhaften Kopplung zwischen dem [X.] und der Kolbenstange 44 während der gesamten Schwenkbewegung der beiden Beschlagteile zueinander gelangen. Wird unterstellt, dass er dabei auf die durch das gezeigte Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] vorgegebene und die Lagerung der Kolbenstange bereits realisierte translatorische Bewegung der Kolbenstange 44 nicht verzichten möchte, so könnte sich das Merkmal [X.].1 für den Fachmann aus Absatz [0010] der Druckschrift [X.] möglicherweise naheliegend ergeben. Die Beantwortung dieser Frage kann aber dahinstehen, denn selbst dann legt die Druckschrift [X.] dem Fachmann nicht nahe, dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil dieses [X.] mittels einer Führung parallel zum [X.], im Sinne der vorstehenden Auslegung folglich mit Versatz, geführt ist.

Insofern die Klägerin ausführt, dass eine solche Führung parallel zu dem [X.] durch die Führung des [X.]s 61 an dem Boden des [X.]s 12 erfolge, kann diese Ansicht nicht überzeugen. Denn ein solches [X.] als spezifischer Bestandteil des [X.] ist bei dem alternativen Einsatz eines [X.] gerade nicht mehr notwendig und wird vom Fachmann daher in naheliegender Weise weggelassen werden.

Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beanspruchte Beschlag beruht daher gegenüber der [X.] der Druckschrift [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Unterlagen hat die Klägerin weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch aus Sicht des [X.]s vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 geben oder diesen gar vorwegnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist daher patentfähig und die Klage insoweit erfolglos.

5.4 Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken.

Soweit die Klägerin den Gegenstand des Patentanspruchs 13 gemäß Hilfsantrag 5 (inhaltlich dem Anspruch 14 der erteilten Fassung entsprechend) als für den Fachmann nicht ausführbar ansieht, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn in Absatz [0035] der [X.] ist ausgeführt, dass die Zugfeder 91 zwischen einer Aufnahme 92 an dem Ausleger 39 und einer Federaufnahme 93 am [X.] 75 gespannt ist. Da das [X.] 75 dem Schubkurbelgetriebe zuzuordnen ist, ist damit auch die Zugfeder insoweit im Getriebe angeordnet, als dass sie dort zumindest im technischen Sinne angreift.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], ZPO, 33. Aufl., §92 Rn. 3). Dabei hat der [X.] berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber dem Gesamtumfang des [X.] insgesamt einen geringeren Anteil ausmacht.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

1 Ni 27/19

07.10.2021

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 81 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 22 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.10.2021, Az. 1 Ni 27/19 (REWIS RS 2021, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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