Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2014, Az. 1 StR 279/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3207

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 279/14

vom
1. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Anhörungsrüge

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September
2014
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den Beschluss des [X.]s vom 22. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 22. Juli 2014 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verur-teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, welcher am 6. August 2014 bei dem [X.] eingegangen ist, jedoch auf den 24. Juni 2014, mithin vor Erlass des [X.] datiert ist. Der inhaltliche Kontext des Schriftsatzes ergibt, dass es sich bei der darin enthaltenen Datumsangabe um einen Schreibfehler handelt und er eine zulässigerweise nach Erlass der Entscheidung erhobene [X.] nach § 356a StPO darstellt.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf [X.] Gehör verletzt.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revi-1
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sion nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vor-schrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwer-fenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2013 -
1 [X.] mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzli-che, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2005 -
2 BvR 1006/05 NJW 2006, 136).
Das gilt auch dann, wenn erst in der Gegenerklärung die Sachrüge wei-ter ausgeführt worden ist ([X.], Beschluss vom 14. September 2004 -
1 [X.]/04
NStZ-RR 20/05, 14). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich ([X.], Beschluss vom 2. September 2008 -
5 [X.]/08
NStZ 20/09, 52).

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 -
1 [X.] mwN).
Rothfuß Jäger Cirener

Radtke

Fischer
6

Meta

1 StR 279/14

01.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2014, Az. 1 StR 279/14 (REWIS RS 2014, 3207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3207

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