Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZB 33/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2009

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[X.] 33/03vom31. Juli 2003in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 31. [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß [X.] Leipzig - 16. Zivilkammer - vom 14. März 2003- 16 S 7342/02 - wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des [X.] hat der Kläger zutragen.Gegenstandswert: 4.141,06 [X.] Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislichder Berufungsschrift namens der [X.] - ohne Bezeichnung [X.] als Berufungskläger und [X.] - Berufung eingelegt undferner auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen.Das [X.] hat wegen nicht ausräumbarer Unklarheiten über die [X.] 3 -des [X.] die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seinerRechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gleichwohl ist [X.] § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (vgl. [X.], Beschluß vom 7. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW2003, 2174, für [X.]Z bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, die das Interesse [X.] nicht berührt. Entgegen der Beschwerde weicht das [X.]auch nicht von der Rechtsprechung des [X.] ab.Manches spricht schon dafür, daß die Berufungsschrift, wie es ihr Ru-brum nahelegt, nach den dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungs-frist zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten so auszulegen war, [X.] und Berufungsklägerin - im Wege der Klageänderung - nunmehr dieursprüngliche Gläubigerin [X.] sein sollte. Unter diesen Um-ständen wäre die von der GmbH eingelegte Berufung unzulässig gewesen, weildie GmbH durch das angefochtene Urteil formell nicht beschwert war und auchfür eine Rückabtretung der Forderung kein Anhalt bestand (vgl. dazu [X.],Beschluß vom 21. September 1994 - [X.] - NJW 1994, 3358 f.), [X.] 4 -rend die spätere erneute Berufungseinlegung durch den Kläger [X.] wäre.Im Ergebnis kann dies jedoch unentschieden bleiben. Denn jedenfallswäre dem [X.] darin zuzustimmen, daß die Person des [X.] wegen des Widerspruchs zwischen dem Inhalt der Berufungsschrift unddem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils nicht zweifelsfrei klar war, wie eserforderlich gewesen wäre. Die Unklarheit war durch Auslegung nicht zu behe-ben. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, daß prozessuale Erklä-rungen grundsätzlich so auszulegen sind, wie es nach den Maßstäben derRechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Parteientspricht (vgl. etwa [X.]Z 147, 220, 224; [X.], Urteil vom 24. November 1999- [X.] - NJW-RR 2000, 1446). Ein gewillkürter Parteiwechsel in [X.] mit der Berufungseinlegung ist jedoch nicht ausnahmslos unzulässig(vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 27. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996,2799; Beschluß vom 7. Mai 2003 aaO). Zu entscheiden, ob auch im Streitfalleine Ausnahme - mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit - in [X.], war aber im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht Aufgabe des Landge-richts und wäre allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohnehinnicht möglich gewesen.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 33/03

31.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZB 33/03 (REWIS RS 2003, 2009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2009

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